Rechtssatz RS0036727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036727
Geschäftszahl
5Ob217/72; 8Ob249/76; 5Ob559/81; 5Ob1/85 (5Ob2/85); 4Ob53/10p; 5Ob29/19d; 5Ob103/23t; 9Ob10/25y
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Rechtssatz
Ergänzt der Kläger sein mangelhaftes Vorbringen aus eigenem und ohne Anleitung des Richters durch die Behauptung der seinen Anspruch nunmehr schlüssig begründenden Tatsachen, kann von einer Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO nicht gesprochen werden. Eine Klagsänderung im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt nämlich, abgesehen von Änderungen des Klagebegehrens, nur dann vor, wenn rechtserzeugende Tatsachen neu vorgebracht werden, die zur Unterstellung unter eine andere Rechtsnorm führen, oder das bisherige rechtserhebliche Tatsachenvorbringen durch anderes Sachvorbringen ersetzt wird, das zur Unterstellung unter andere Rechtsnormen führen muß (Fasching III S 111 Anmerkung 1 zu § 235 ZPO, SZ 12/4).Ergänzt der Kläger sein mangelhaftes Vorbringen aus eigenem und ohne Anleitung des Richters durch die Behauptung der seinen Anspruch nunmehr schlüssig begründenden Tatsachen, kann von einer Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO nicht gesprochen werden. Eine Klagsänderung im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt nämlich, abgesehen von Änderungen des Klagebegehrens, nur dann vor, wenn rechtserzeugende Tatsachen neu vorgebracht werden, die zur Unterstellung unter eine andere Rechtsnorm führen, oder das bisherige rechtserhebliche Tatsachenvorbringen durch anderes Sachvorbringen ersetzt wird, das zur Unterstellung unter andere Rechtsnormen führen muß (Fasching römisch drei S 111 Anmerkung 1 zu Paragraph 235, ZPO, SZ 12/4).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 217/72
Entscheidungstext OGH 07.11.1972 5 Ob 217/72
- 8 Ob 249/76
Entscheidungstext OGH 16.02.1977 8 Ob 249/76
- 5 Ob 559/81
Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 559/81
Auch; Veröff: MietSlg 33643
- 5 Ob 1/85
Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 1/85
Beisatz: Keine Klagsänderung, wenn auf Grund desselben Schadens zunächst Wertminderung und dann Verbesserung begehrt wird. (T1) Veröff: ImmZ 1985/301
- 4 Ob 53/10p
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 53/10p
Vgl; Beisatz: Keine Klageänderung bei ‑ auch bei Säumnis des Beklagten zulässiger ‑ Schlüssigstellung der Klage. (T2)
- 5 Ob 29/19d
Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 29/19d
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 103/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 5 Ob 103/23t
vgl; Beisatz wie T2
- 9 Ob 10/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 9 Ob 10/25y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036727
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19721107_OGH0002_0050OB00217_7200000_001