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Entscheidung 5 Ob 29/19d×

Entscheidung 5 Ob 29/19d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016915 Rechtssatz 20.05.1964Zivilrecht
Es ist Sache des Klägers, den Verkehrswert der Kaufsache und Umstände darzutun, nach denen dem Beklagten ein Mißverhältnis der Werte der Leistungen mindestens bekannt sein mußte.
RS0018798 Rechtssatz 15.02.1950Zivilrecht
Die Einwendung der laesio enormis muss innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss erhoben werden, auch wenn die Verletzung über die Hälfte sich nur auf eine Vertragsklausel bezieht, die erst nach Ablauf von drei Jahren geltend gemacht worden ist.
RS0018806 Rechtssatz 10.01.1989Zivilrecht
Der Streitwert in einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt sich allein nach dem Leistungs …
RS0018871 Rechtssatz 01.09.1983Zivilrecht
Gemäß § 934 ABGB wird das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist daher abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen.
RS0021626 Rechtssatz 28.10.1924Zivilrecht
Die Erklärung des Beklagten, das zum gemeinen Werte Fehlende nachtragen zu wollen, ist im Urteile zu berücksichtigen.
RS0022009 Rechtssatz 10.03.1926Zivilrecht
Ansprüche wegen Gewährleistung und wegen Verkürzung über die Hälfte können nebeneinander bestehen.
RS0024085 Rechtssatz 11.01.1938Zivilrecht
Der Aufhebungsanspruch nach § 934 ABGB kann auch geltend gemacht werden, wenn die gekaufte Sache infolge eines Mangels, der einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert ist.
RS0034954 Rechtssatz 13.03.1980Zivilrecht
Für eine Unterbrechung der Verjährung ist nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen. Dabei wird der geltend gemachte Anspruch durch den Urteilsantrag umschrieben, der bei Geldschulden ziffernmäßig genau bestimmt sein muss.
RS0036727 Rechtssatz 07.11.1972Zivilrecht
Ergänzt der Kläger sein mangelhaftes Vorbringen aus eigenem und ohne Anleitung des Richters durch die Behauptung der seinen Anspruch nunmehr schlüssig begründenden Tatsachen, kann von einer Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO nicht gesprochen werden. Eine …
RS0039998 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Klagegrund ist nur jener Kern im tatsächlichen Vorbringen, den der Kläger nicht ändern kann, ohne von einem Anspruch auf einen durchaus anderen zu greifen.
RS0110457 Rechtssatz 12.08.1998Zivilrecht
Der erkennende Senat schließt sich der Meinung an, dass jedenfalls nachträgliche Erfüllungsmängel bei Prüfung der Voraussetzungen der laesio enormis unbeachtet zu bleiben haben; ob dies auch für Wurzelmängel gilt, muss hier nicht weiter untersucht werden.
RS0121968 Rechtssatz 17.04.2007Zivilrecht
Nachträgliche Verbesserungen der Sache können das Anfechtungsrecht des Verkürzten nicht beseitigen.