[8] Der – von der Beklagten beantwortete – Rekurs der Klägerin zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf und ist daher – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts, dass er zulässig sei (vgl RS0043685) – zurückzuweisen. [8] Der – von der Beklagten beantwortete – Rekurs der Klägerin zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf und ist daher – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts, dass er zulässig sei vergleiche RS0043685) – zurückzuweisen.
[9] 1.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Bereicherungsansprüche – etwa der Verwendungsanspruch (§ 1041 ABGB) wegen der titellosen Weiterbenützung eines ehemaligen Bestandobjekts (vgl RS0019883) – auf die Herausgabe eines rechtsgrundlosen Vorteils gerichtet (4 Ob 66/01m; 10 Ob 23/04m; 7 Ob 190/04y; 5 Ob 168/08d, Punkt 3.; 6 Ob 197/08a, Punkt 4.2.2.; 4 Ob 42/25t, Rz 9). Der unredliche Bereichungsschuldner schuldet dem Entreicherten entsprechend § 417 ABGB das höchste Entgelt, das am Markt für die Gewährung dieses konkreten Vorteils erzielbar gewesen wäre (vgl RS0020150 [T6]; RS0033787 [T6]). [9] 1.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Bereicherungsansprüche – etwa der Verwendungsanspruch (Paragraph 1041, ABGB) wegen der titellosen Weiterbenützung eines ehemaligen Bestandobjekts vergleiche RS0019883) – auf die Herausgabe eines rechtsgrundlosen Vorteils gerichtet (4 Ob 66/01m; 10 Ob 23/04m; 7 Ob 190/04y; 5 Ob 168/08d, Punkt 3.; 6 Ob 197/08a, Punkt 4.2.2.; 4 Ob 42/25t, Rz 9). Der unredliche Bereichungsschuldner schuldet dem Entreicherten entsprechend Paragraph 417, ABGB das höchste Entgelt, das am Markt für die Gewährung dieses konkreten Vorteils erzielbar gewesen wäre vergleiche RS0020150 [T6]; RS0033787 [T6]).
[10] 1.2. Die den Aufhebungsbeschluss tragende Beurteilung des Berufungsgerichts,
- der von der Beklagten herauszugebende konkrete Vorteil habe im Gebrauch der Verkaufs- und Ausstellungsräume in der Talstation der Standseilbahn der Klägerin in der Zeit von 1. 8. 2022 bis 30. 9. 2024 unter den damals gegebenen (örtlichen) Umständen bestanden,
- zu diesen Umständen habe auch gehört, dass die Fahrgäste der Standseilbahn der Klägerin die Talstation (anders als noch zur Zeit des aufrechten Bestandvertrags) verlassen konnten, ohne die Verkaufs- und Ausstellungsräume betreten zu müssen, und
- die Beklagte als unredliche Bereichungsschuldnerin schulde der Klägerin daher das höchste unter Berücksichtigung auch dieses (örtlichen) Umstands am Markt erzielbare Benützungsentgelt,
hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Dass die Beklagte als unredliche Bereichungsschuldnerin anzusehen ist, ist im Rekursverfahren nicht strittig.
[11] 2.1. Der im Rekurs vorgebrachte Widerspruch zu RS0019961 liegt nicht vor: Nach der in diesem Rechtssatz zusammengefassten Rechtsprechung entspricht das angemessene Benützungsentgelt bei der titellosen Weiterbenützung eines ehemaligen Bestandobjekts nur dann dem ehemals vereinbarten Bestandzins, wenn sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts anderes ergibt (vgl RS0019961 [insb T4, T5]). Zu diesen besonderen Verhältnissen des Einzelfalls gehört auch – aber natürlich nicht nur – eine vom (titellosen Weiter-)Benützer unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit des ehemaligen Bestandobjekts, die ihn während des aufrechten Bestandverhältnisses gemäß § 1096 Abs 1 ABGB zur Minderung des Bestandzinses berechtigt hätte (vgl RS0019961 [insb T7, T11]). Eine vom Bereicherten verschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit des ehemaligen Bestandobjekts könnte das dem Entreicherten geschuldete Benützungsentgelt dagegen nicht schmälern. [11] 2.1. Der im Rekurs vorgebrachte Widerspruch zu RS0019961 liegt nicht vor: Nach der in diesem Rechtssatz zusammengefassten Rechtsprechung entspricht das angemessene Benützungsentgelt bei der titellosen Weiterbenützung eines ehemaligen Bestandobjekts nur dann dem ehemals vereinbarten Bestandzins, wenn sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls nichts anderes ergibt vergleiche RS0019961 [insb T4, T5]). Zu diesen besonderen Verhältnissen des Einzelfalls gehört auch – aber natürlich nicht nur – eine vom (titellosen Weiter-)Benützer unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit des ehemaligen Bestandobjekts, die ihn während des aufrechten Bestandverhältnisses gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB zur Minderung des Bestandzinses berechtigt hätte vergleiche RS0019961 [insb T7, T11]). Eine vom Bereicherten verschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit des ehemaligen Bestandobjekts könnte das dem Entreicherten geschuldete Benützungsentgelt dagegen nicht schmälern.
[12] 2.2. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob den ehemaligen Bestandnehmer ein Verschulden daran trifft, dass er das ehemalige Bestandobjekt nicht vereinbarungsgemäß zurückstellte. Es wäre nur die Berücksichtigung solcher die Gebrauchsfähigkeit mindernder Verhältnisse des Einzelfalls ausgeschlossen, deren Eintritt der (titellose Weiter-)Benützer verschuldet hätte. Dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines solchen Verschuldens der Beklagten aufgrund einer im Einzelfall unvertretbaren Rechtsansicht verkannt hätte, legt die Klägerin nicht dar. Zur eigenmächtigen Wiederherstellung jener örtlichen Verhältnisse, die noch während des aufrechten Bestandvertrags bestanden haben, war die Beklagte als titellose Benützerin jedenfalls nicht berechtigt.
[13] 3. Mit dem Argument, der Betrieb der Festungsbahn habe während des aufrechten Mietvertrags nicht zum bedungenen Gebrauch (§ 1096 Abs 1 ABGB) der Verkaufs- und Ausstellungsräume gehört, zeigt die Klägerin schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil das Berufungsgericht keine Ansprüche der Klägerin aus dem Bestandvertrag zu prüfen hatte, sondern Bereichungsansprüche wegen der titellosen Weiterbenützung des ehemaligen Bestandobjekts nach dem Ende des Bestandvertrags. [13] 3. Mit dem Argument, der Betrieb der Festungsbahn habe während des aufrechten Mietvertrags nicht zum bedungenen Gebrauch (Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB) der Verkaufs- und Ausstellungsräume gehört, zeigt die Klägerin schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil das Berufungsgericht keine Ansprüche der Klägerin aus dem Bestandvertrag zu prüfen hatte, sondern Bereichungsansprüche wegen der titellosen Weiterbenützung des ehemaligen Bestandobjekts nach dem Ende des Bestandvertrags.
[14] 4. Wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner nicht korrekturbedürftigen Beurteilung der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (vgl RS0042179). [14] 4. Wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner nicht korrekturbedürftigen Beurteilung der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten vergleiche RS0042179).
[15] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. [15] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.