[7] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig und auch teilweise berechtigt.
[8] 1. Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners ist nach herrschender Rechtsprechung zu § 1425 ABGB zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RS0110882; RS0110881 [T3]; RS0033727 [T3, T4]). Aufgrund der Annahme des Erlags auch zu Gunsten der Zweiterlagsgegnerin ist die Ersterlagsgegnerin daher jedenfalls rechtsmittellegitimiert. 1. Die Rechtsmittellegitimation und Beschwer eines Erlagsgegners ist nach herrschender Rechtsprechung zu Paragraph 1425, ABGB zu bejahen, wenn seine materielle Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Davon geht die Rechtsprechung aus, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner angenommen wurde (RS0110882; RS0110881 [T3]; RS0033727 [T3, T4]). Aufgrund der Annahme des Erlags auch zu Gunsten der Zweiterlagsgegnerin ist die Ersterlagsgegnerin daher jedenfalls rechtsmittellegitimiert.
[9] 2. Nach § 68 Abs 1 AußStrG steht bei der Bekämpfung eines – hier vorliegenden – Beschlusses über die Sache „jeder anderen aktenkundigen Partei“ die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. Für eine teleologische Reduktion dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts in dem Sinn, dass eine Rechtsmittelgegenschrift nur bei einem Eingriff in die materielle Rechtsstellung durch Stattgebung des Revisionsrekursantrags zulässig wäre, fehlen Anhaltspunkte. Der gegenteiligen Entscheidung 1 Ob 145/14a schließt sich der Senat daher nicht an. 2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG steht bei der Bekämpfung eines – hier vorliegenden – Beschlusses über die Sache „jeder anderen aktenkundigen Partei“ die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung frei. Für eine teleologische Reduktion dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts in dem Sinn, dass eine Rechtsmittelgegenschrift nur bei einem Eingriff in die materielle Rechtsstellung durch Stattgebung des Revisionsrekursantrags zulässig wäre, fehlen Anhaltspunkte. Der gegenteiligen Entscheidung 1 Ob 145/14a schließt sich der Senat daher nicht an.
[10] 3. Die gerichtliche Hinterlegung setzt nach § 1425 ABGB voraus, dass eine Schuld deswegen, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht erfüllt werden kann. 3. Die gerichtliche Hinterlegung setzt nach Paragraph 1425, ABGB voraus, dass eine Schuld deswegen, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht erfüllt werden kann.
[11] 4. Das Erlagsgericht hat auf Grundlage des Erlagsantrags zu prüfen, ob der angegebene Grund zur Hinterlegung im Sinn des § 1425 ABGB an sich taugt. Es hat aber nicht zu prüfen, ob der angeführte Grund tatsächlich gegeben ist (RS0112198 [T20]; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1425 Rz 26). Dem Erlagsgericht obliegt also nur eine Schlüssigkeitsprüfung (RS0112198 [T3]). Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum etwa die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist (RS0118340 [T9]). Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (RS0112198 [T4, T12]). 4. Das Erlagsgericht hat auf Grundlage des Erlagsantrags zu prüfen, ob der angegebene Grund zur Hinterlegung im Sinn des Paragraph 1425, ABGB an sich taugt. Es hat aber nicht zu prüfen, ob der angeführte Grund tatsächlich gegeben ist (RS0112198 [T20]; Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 1425, Rz 26). Dem Erlagsgericht obliegt also nur eine Schlüssigkeitsprüfung (RS0112198 [T3]). Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum etwa die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist (RS0118340 [T9]). Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (RS0112198 [T4, T12]).
[12] 5. Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten kann zwar einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag iSd § 1425 ABGB bilden (RS0033610). Prätendent kann aber nur derjenige sein, der die „gleiche“ Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten kann daher nur gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht (RS0118340; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1425 Rz 83; Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1425 ABGB Rz 13; Koziol/Spitzer in KBB7 § 1425 ABGB Rz 8). Da die Zweiterlagsgegnerin als Hausverwalterin nicht Gläubigerin der Mietzinsforderung ist und die Erlegerin auch nicht die vom Rekursgericht ins Treffen geführte (Inkasso-)Zession der Mietzinsforderung behauptet hat, kommt ein Erlag zu Gunsten der Zweiterlagsgegnerin nicht in Betracht. 5. Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten kann zwar einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag iSd Paragraph 1425, ABGB bilden (RS0033610). Prätendent kann aber nur derjenige sein, der die „gleiche“ Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten kann daher nur gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht (RS0118340; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 1425, Rz 83; Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 1425, ABGB Rz 13; Koziol/Spitzer in KBB7 Paragraph 1425, ABGB Rz 8). Da die Zweiterlagsgegnerin als Hausverwalterin nicht Gläubigerin der Mietzinsforderung ist und die Erlegerin auch nicht die vom Rekursgericht ins Treffen geführte (Inkasso-)Zession der Mietzinsforderung behauptet hat, kommt ein Erlag zu Gunsten der Zweiterlagsgegnerin nicht in Betracht.
[13] 6. Nach § 1425 ABGB können aber auch „andere wichtige Gründe“ den Erlag rechtfertigen. Es muss sich dabei um Umstände handeln, die den Schuldner an der Erfüllung der Verbindlichkeit hindern. Dafür kommen insbesondere Gründe in Betracht, die in der Sphäre des Gläubigers liegen (Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1425 Rz 12), nicht aber solche in der Person des Erlegers (RS0112197). Ausgehend davon können für einen Mieter nicht leicht zu beseitigende Unklarheiten, auf welches Konto er schuldbefreiend zahlen kann, einen Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB bilden, der zum Erlag der Mietzinsforderung zu Gunsten der Vermieterin berechtigt (idS auch Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1425 Rz 21). 6. Nach Paragraph 1425, ABGB können aber auch „andere wichtige Gründe“ den Erlag rechtfertigen. Es muss sich dabei um Umstände handeln, die den Schuldner an der Erfüllung der Verbindlichkeit hindern. Dafür kommen insbesondere Gründe in Betracht, die in der Sphäre des Gläubigers liegen (Stabentheiner/Kolbitsch-Franz in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 1425, Rz 12), nicht aber solche in der Person des Erlegers (RS0112197). Ausgehend davon können für einen Mieter nicht leicht zu beseitigende Unklarheiten, auf welches Konto er schuldbefreiend zahlen kann, einen Erlagsgrund iSd Paragraph 1425, ABGB bilden, der zum Erlag der Mietzinsforderung zu Gunsten der Vermieterin berechtigt (idS auch Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 1425, Rz 21).
[14] 7. Die Erlegerin hat – wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben – gegenüber der Ersterlagsgegnerin (als Gläubigerin der Mietzinsforderung) einen „anderen wichtigen Grund“ iSd § 1425 ABGB vorgebracht, der sie zur gerichtlichen Hinterlegung des Mietzinses berechtigt: Ein Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Ersterlagsgegnerin meint, sie habe den Mietzins auf ein von ihm neu eröffnetes Konto zu überweisen. Die andere Gesellschafterin und selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Ersterlagsgegnerin sowie die Zweiterlagsgegnerin als Hausverwalterin vertreten dagegen den Standpunkt, der Mietzins könne nur auf das im Mietvertrag angegebene Konto der Zweiterlagsgegnerin schuldbefreiend geleistet werden. Hintergrund dieser unterschiedlichen Rechtsansichten ist ein Gesellschafterstreit über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der von einem Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der Ersterlagsgegnerin unter Widerspruch der anderen Gesellschafterin und selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin der Ersterlagsgegnerin ausgesprochenen Kündigung des Vertrags der Zweiterlagsgegnerin als Hausverwalterin. Diese Umstände liegen allein in der Sphäre der Ersterlagsgegnerin als Vermieterin. Die erlegende Mieterin kann die daraus resultierenden Unklarheiten, auf welches Konto sie den Mietzins schuldbefreiend zahlen kann, (zumindest) nicht leicht beseitigen; Gegenteiliges zeigt auch der Revisionsrekurs nicht auf. 7. Die Erlegerin hat – wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben – gegenüber der Ersterlagsgegnerin (als Gläubigerin der Mietzinsforderung) einen „anderen wichtigen Grund“ iSd Paragraph 1425, ABGB vorgebracht, der sie zur gerichtlichen Hinterlegung des Mietzinses berechtigt: Ein Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Ersterlagsgegnerin meint, sie habe den Mietzins auf ein von ihm neu eröffnetes Konto zu überweisen. Die andere Gesellschafterin und selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Ersterlagsgegnerin sowie die Zweiterlagsgegnerin als Hausverwalterin vertreten dagegen den Standpunkt, der Mietzins könne nur auf das im Mietvertrag angegebene Konto der Zweiterlagsgegnerin schuldbefreiend geleistet werden. Hintergrund dieser unterschiedlichen Rechtsansichten ist ein Gesellschafterstreit über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der von einem Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der Ersterlagsgegnerin unter Widerspruch der anderen Gesellschafterin und selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin der Ersterlagsgegnerin ausgesprochenen Kündigung des Vertrags der Zweiterlagsgegnerin als Hausverwalterin. Diese Umstände liegen allein in der Sphäre der Ersterlagsgegnerin als Vermieterin. Die erlegende Mieterin kann die daraus resultierenden Unklarheiten, auf welches Konto sie den Mietzins schuldbefreiend zahlen kann, (zumindest) nicht leicht beseitigen; Gegenteiliges zeigt auch der Revisionsrekurs nicht auf.
[15] 8. Die dem Erlagsantrag stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher in Bezug auf die Ersterlagsgegnerin zu bestätigen und in Bezug auf die Zweiterlagsgegnerin dahin abzuändern, dass der Erlagsantrag abgewiesen wird. Entgegen der Rechtsansicht der Ersterlagsgegnerin kann keine Rede davon sein, dass der Erlagsantrag nur in seiner Gesamtheit für zulässig oder unzulässig befunden werden könne. Vielmehr entspricht es einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass ein „Minus“ gegenüber dem ursprünglichen Begehren zugesprochen werden kann (§ 36 Abs 4 AußStrG iVm § 405 ZPO). Die Abweisung des Erlagsantrags gegenüber einem von mehreren Erlagsgegnern ist ein solches zulässiges „Minus“ (vgl 6 Ob 71/11a). Eine Auseinandersetzung mit der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 6 Ob 744/88, nach der eine Abweichung von durch den Erleger umschriebenen Ausfolgungsvoraussetzungen ein „Aliud“ und kein „Minus“ ist, erübrigt sich schon deshalb, weil die Erlegerin in ihrem Erlagsantrag keine Bedingungen für die Ausfolgung des Erlags genannt hat. 8. Die dem Erlagsantrag stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher in Bezug auf die Ersterlagsgegnerin zu bestätigen und in Bezug auf die Zweiterlagsgegnerin dahin abzuändern, dass der Erlagsantrag abgewiesen wird. Entgegen der Rechtsansicht der Ersterlagsgegnerin kann keine Rede davon sein, dass der Erlagsantrag nur in seiner Gesamtheit für zulässig oder unzulässig befunden werden könne. Vielmehr entspricht es einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass ein „Minus“ gegenüber dem ursprünglichen Begehren zugesprochen werden kann (Paragraph 36, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 405, ZPO). Die Abweisung des Erlagsantrags gegenüber einem von mehreren Erlagsgegnern ist ein solches zulässiges „Minus“ vergleiche 6 Ob 71/11a). Eine Auseinandersetzung mit der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 6 Ob 744/88, nach der eine Abweichung von durch den Erleger umschriebenen Ausfolgungsvoraussetzungen ein „Aliud“ und kein „Minus“ ist, erübrigt sich schon deshalb, weil die Erlegerin in ihrem Erlagsantrag keine Bedingungen für die Ausfolgung des Erlags genannt hat.
[16] 9. Die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren gründet auf § 78 AußStrG. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden keine Kosten verzeichnet. In den Rechtsmittelverfahren hat die Ersterlagsgegnerin das Interesse verfolgt, die Abweisung des Erlagsantrags hinsichtlich beider Erlagsgegnerinnen zu erreichen. Die Erlegerin und die Zweiterlagsgegnerin haben das entgegengesetzte Interesse der Zurück- oder Abweisung der Rechtsmittel verfolgt. Beide Seiten konnten ihre Interessen im gleichen Ausmaß durchsetzen – die Ersterlagsgegnerin in Bezug auf den Erlagsantrag gegen die Zweiterlagsgegnerin, die Erlegerin und die Zweiterlagsgegnerin in Bezug auf den Erlagsantrag gegen die Ersterlagsgegnerin. Die Verfahrenskosten sind daher gegeneinander aufzuheben. Gründe für eine davon abweichende Kostenentscheidung nach Billigkeit liegen nicht vor (§ 78 Abs 2 AußStrG). Mangels anderer Anhaltspunkte ist die von der Ersterlagsgegnerin richtig verzeichnete Pauschalgebühr für das Revisionsrekursverfahren (321 EUR) von allen Parteien zu gleichen Teilen zu tragen (§ 78 Abs 3 AußStrG). Für das Rekursverfahren verzeichnet die Ersterlagsgegnerin keine Pauschalgebühr. 9. Die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren gründet auf Paragraph 78, AußStrG. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden keine Kosten verzeichnet. In den Rechtsmittelverfahren hat die Ersterlagsgegnerin das Interesse verfolgt, die Abweisung des Erlagsantrags hinsichtlich beider Erlagsgegnerinnen zu erreichen. Die Erlegerin und die Zweiterlagsgegnerin haben das entgegengesetzte Interesse der Zurück- oder Abweisung der Rechtsmittel verfolgt. Beide Seiten konnten ihre Interessen im gleichen Ausmaß durchsetzen – die Ersterlagsgegnerin in Bezug auf den Erlagsantrag gegen die Zweiterlagsgegnerin, die Erlegerin und die Zweiterlagsgegnerin in Bezug auf den Erlagsantrag gegen die Ersterlagsgegnerin. Die Verfahrenskosten sind daher gegeneinander aufzuheben. Gründe für eine davon abweichende Kostenentscheidung nach Billigkeit liegen nicht vor (Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG). Mangels anderer Anhaltspunkte ist die von der Ersterlagsgegnerin richtig verzeichnete Pauschalgebühr für das Revisionsrekursverfahren (321 EUR) von allen Parteien zu gleichen Teilen zu tragen (Paragraph 78, Absatz 3, AußStrG). Für das Rekursverfahren verzeichnet die Ersterlagsgegnerin keine Pauschalgebühr.