Der Revisionsrekurs ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt. Die umfangreichen Ausführungen der zweiten Instanz über die grundsätzlich für die Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners maßgebende Rechtslage werden im Revisionsrekurs nicht bestritten und sind nicht zu beanstanden. Zweck des Rekurses ist aber nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof. Ob die vom Rekursgericht als notwendig erachtete Ergänzung des Verfahrens und der Feststellungen auf der Grundlage seiner nicht bekämpften Rechtsauffassung notwendig ist, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu prüfen (RS0042179; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 519 Rz 26). Die Ausführungen des Rekursgerichtes, mit denen es ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ankündigt, beruhen auf Annahmen im Tatsachenbereich, die - wie das Rekursgericht an anderer Stelle (nämlich in der Begründung der Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung) zu Recht ausführt - durch Feststellungen nicht gedeckt sind. Das Rekursgericht kombiniert dabei eine Reihe von Annahmen und konstruiert eine Sachverhaltsvariante, um dann für den Fall, dass sie zutrifft, zur Provozierung einer höchstgerichtlichen Entscheidung eine Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs anzukündigen. Obgleich der Oberste Gerichtshof nicht berufen ist, hypothetische Sachverhalte zu beurteilen, ist das Rechtschutzinteresse des Revisionsrekurswerbers an der Bekämpfung der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes dennoch zu bejahen, weil die vom Rekursgericht seinen Rechtsausführungen zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen jedenfalls denkmöglich zutreffend sein können und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Rechtsausführungen der zweiten Instanz im fortgesetzten Verfahren Bedeutung erlangen. Der Oberste Gerichtshof hält die Rechtsauffassung der zweiten Instanz allerdings nicht für stichhaltig.Der Revisionsrekurs ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt. Die umfangreichen Ausführungen der zweiten Instanz über die grundsätzlich für die Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners maßgebende Rechtslage werden im Revisionsrekurs nicht bestritten und sind nicht zu beanstanden. Zweck des Rekurses ist aber nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof. Ob die vom Rekursgericht als notwendig erachtete Ergänzung des Verfahrens und der Feststellungen auf der Grundlage seiner nicht bekämpften Rechtsauffassung notwendig ist, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu prüfen (RS0042179; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 519, Rz 26). Die Ausführungen des Rekursgerichtes, mit denen es ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ankündigt, beruhen auf Annahmen im Tatsachenbereich, die - wie das Rekursgericht an anderer Stelle (nämlich in der Begründung der Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung) zu Recht ausführt - durch Feststellungen nicht gedeckt sind. Das Rekursgericht kombiniert dabei eine Reihe von Annahmen und konstruiert eine Sachverhaltsvariante, um dann für den Fall, dass sie zutrifft, zur Provozierung einer höchstgerichtlichen Entscheidung eine Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs anzukündigen. Obgleich der Oberste Gerichtshof nicht berufen ist, hypothetische Sachverhalte zu beurteilen, ist das Rechtschutzinteresse des Revisionsrekurswerbers an der Bekämpfung der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes dennoch zu bejahen, weil die vom Rekursgericht seinen Rechtsausführungen zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen jedenfalls denkmöglich zutreffend sein können und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Rechtsausführungen der zweiten Instanz im fortgesetzten Verfahren Bedeutung erlangen. Der Oberste Gerichtshof hält die Rechtsauffassung der zweiten Instanz allerdings nicht für stichhaltig.
Das Rekursgericht knüpft an jüngere Entscheidungen vor allem des 1.
und des 7. Senates an, in denen die Meinung vertreten wurde, die
Unterhaltsbemessungsgrundlage ändere sich aufgrund eines im
Schuldenregulierungsverfahren festgelegten Zahlungsplans; die danach
zurückzuzahlenden Schulden seien grundsätzlich als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig, diene doch der Zahlungsplan gerade dazu, die
Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach
dessen Erfüllung wieder herzustellen (1 Ob 86/04k = SZ 2004/77; 1 Ob
176/04w = EFSlg 107.210; 7 Ob 279/05p = EFSlg 110.311; 7 Ob 289/05h =
EF-Z 2006/13 [Gitschthaler]; 7 Ob 291/05b; diese Rechtsprechung lediglich referierend 6 Ob 52/06z = EF-Z 2006/12 [Gitschthaler]). In 2 Ob 192/06h (EvBl 2007/84) vertrat der Oberste Gerichtshof überdies die Auffassung, dass den Schuldenzahlungen aufgrund eines von den Gläubigern angenommenen Zahlungsplans im Schuldenregulierungsverfahren Schuldenzahlungen aufgrund eines Abschöpfungsverfahrens, in dem der Schuldner seine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit einem Treuhänder der Gläubiger abtritt, gleichzuhalten seien. Auch im Abschöpfungsverfahren sei die Restschuldbefreiung das Ziel, das nach der zitierten Rechtsprechung der Erlangung der (früheren) Leistungsfähigkeit auch im Interesse der Unterhaltsberechtigten diene und daher ebenfalls auf die Unterhaltsfestsetzung für die Dauer der Schuldenrückzahlungen nicht ohne Einfluss bleiben könne.
Diese - hinsichtlich der Details der Unterhaltsermittlung nicht immer einheitliche - Rechtsprechung ist sowohl in der Literatur (Neuhauser in Schwimann, ABGB³ [2005] § 140 Rz 57; Zencica, Konkurs der Unterhaltsbemessung?, ÖA 2006, 63; G. Kodek, Zur Unterhaltsbemessung im Konkurs, Zak 2006, 146) als auch von zahlreichen Zweitinstanzgerichten (etwa LG Linz EFSlg 110.313; LG St. Pölten EFSlg 110.314; LGZ Wien EFSlg 110.315) kritisiert bzw abgelehnt worden. Der Hauptvorwurf der Kritiker besteht darin, dass durch die Berücksichtigung der Zahlungsplanraten Schulden des Unterhaltspflichtigen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können, die an sich nicht abzugsfähig wären. Der 9. Senat hatte zu dieser Rechtsprechung und zur daran geübten Kritik bislang noch nicht Stellung zu nehmen. Auch im hier zu beurteilenden Fall besteht dazu keine Veranlassung, weil der hier vertretenen Rechtsauffassung der zweiten Instanz auch dann nicht zu folgen ist, wenn man die oben zitierte Rechtsprechung verschiedener Senate des Obersten Gerichtshofs billigt:Diese - hinsichtlich der Details der Unterhaltsermittlung nicht immer einheitliche - Rechtsprechung ist sowohl in der Literatur (Neuhauser in Schwimann, ABGB³ [2005] Paragraph 140, Rz 57; Zencica, Konkurs der Unterhaltsbemessung?, ÖA 2006, 63; G. Kodek, Zur Unterhaltsbemessung im Konkurs, Zak 2006, 146) als auch von zahlreichen Zweitinstanzgerichten (etwa LG Linz EFSlg 110.313; LG St. Pölten EFSlg 110.314; LGZ Wien EFSlg 110.315) kritisiert bzw abgelehnt worden. Der Hauptvorwurf der Kritiker besteht darin, dass durch die Berücksichtigung der Zahlungsplanraten Schulden des Unterhaltspflichtigen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können, die an sich nicht abzugsfähig wären. Der 9. Senat hatte zu dieser Rechtsprechung und zur daran geübten Kritik bislang noch nicht Stellung zu nehmen. Auch im hier zu beurteilenden Fall besteht dazu keine Veranlassung, weil der hier vertretenen Rechtsauffassung der zweiten Instanz auch dann nicht zu folgen ist, wenn man die oben zitierte Rechtsprechung verschiedener Senate des Obersten Gerichtshofs billigt:
Im vorliegenden Fall ist über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen kein Schuldenregulierungsverfahren anhängig. Das Rekursgericht legt aber seinen Rechtsausführungen die Annahme zugrunde, dass die Voraussetzungen für ein solches Verfahren gegeben seien, aber der Unterhaltsschuldner den zur Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens nötigen Schritt noch nicht gewagt habe. Es stelle eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar, einen überschuldeten Unterhaltsschuldner unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob er sich im Konkurs befinde oder nicht. Diese Überlegung verkennt aber den eigentlichen Grund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung über die Berücksichtigung von Zahlungsplanraten oder Abschöpfungsbeträgen. Wie ausgeführt, beruht diese Rechtsprechung auf der Überlegung, dass das Konkursverfahren letztlich auf die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen abziele, die ja auch im Interesse des Unterhaltspflichtigen liege. Diese Überlegung trifft aber auf einen nicht in Konkurs befindlichen Unterhaltsschuldner von vornherein nicht zu, sodass für die vom Rekursgericht befürwortete Ausweitung der wiedergegebenen Judikatur - wie immer man zu ihr stehen mag - keine Veranlassung besteht.
Dennoch hat es aus den schon oben angeführten Gründen bei der mit dem angefochtenen Beschluss erfolgten Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zu verbleiben, sodass sich der Rekurs im Ergebnis als nicht berechtigt erweist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 78 Abs 1 AußStrG.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG.