Ob und inwieweit die Klägerin einen Fehler des Produktes durch mangelndes Fachwissen des Zeugen K***** mitverursacht hat, ist genauso ohne Bedeutung wie die Frage, ob § 12 Abs 1 PHG oder § 12 Abs 2 PHG zur Anwendung gelangt, weil dies nur auf den Umfang des Regreßanspruches Auswirkungen zeitigt. Ohne Bedeutung ist ferner, ob der festgestellte Schaden an der Pulvermühle auch Sachfolgeschäden beinhaltet, weil hiezu schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, daß die Beklagte in erster Instanz die Einwendung, der Ersatzbetrag betreffe nicht nur die Kosten der Wiederherstellung der beschädigten Pulvermühle oder den Ersatz deren Wertes nicht erhoben hat. Die Vorinstanzen haben auf Grund eines Mitverschuldens der Klägerin eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 vorgenommen.Ob und inwieweit die Klägerin einen Fehler des Produktes durch mangelndes Fachwissen des Zeugen K***** mitverursacht hat, ist genauso ohne Bedeutung wie die Frage, ob Paragraph 12, Absatz eins, PHG oder Paragraph 12, Absatz 2, PHG zur Anwendung gelangt, weil dies nur auf den Umfang des Regreßanspruches Auswirkungen zeitigt. Ohne Bedeutung ist ferner, ob der festgestellte Schaden an der Pulvermühle auch Sachfolgeschäden beinhaltet, weil hiezu schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, daß die Beklagte in erster Instanz die Einwendung, der Ersatzbetrag betreffe nicht nur die Kosten der Wiederherstellung der beschädigten Pulvermühle oder den Ersatz deren Wertes nicht erhoben hat. Die Vorinstanzen haben auf Grund eines Mitverschuldens der Klägerin eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 vorgenommen.
Entscheidend ist die Frage, ob ein Regreßanspruch der Klägerin deshalb ausgeschlossen ist, weil sie ihre Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht nachgekommen ist. Dies hängt davon ab, ob die Verletzung der Rügepflicht, die zu einer Fiktion der Genehmigung des Produktes und nach der Rechtsprechung auch zum Verlust aller aus dem Mangel der Ware abgeleiteten Rechte führt (Kramer in Straube, HGB, Rz 50 zu § 377, 378; SZ 50/93, SZ 63/197) den parallel dazu bestehenden Regreßanspruch nach § 12 PHG vernichtet.Entscheidend ist die Frage, ob ein Regreßanspruch der Klägerin deshalb ausgeschlossen ist, weil sie ihre Rügeobliegenheit nach Paragraph 377, HGB nicht nachgekommen ist. Dies hängt davon ab, ob die Verletzung der Rügepflicht, die zu einer Fiktion der Genehmigung des Produktes und nach der Rechtsprechung auch zum Verlust aller aus dem Mangel der Ware abgeleiteten Rechte führt (Kramer in Straube, HGB, Rz 50 zu Paragraph 377, 378,; SZ 50/93, SZ 63/197) den parallel dazu bestehenden Regreßanspruch nach Paragraph 12, PHG vernichtet.
Der interne Rückgriffsanspruch eines im Rahmen der Produkthaftung Ersatzpflichtigen gegen Mithaftende beruht nicht in einer Schadenersatzpflicht, sondern auf dem Gemeinschaftsverhältnis (SZ 60/55 ua). Der Ausgleichsanspruch des in Anspruch genommenen Solidarschuldners ist ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich nach dem zwischen den Mitschuldnern bestehenden Verhältnis richtet (= besonderes Verhältnis: SZ 60/55; 8 Ob 27/94). Er ist vom Ersatzanspruch des Geschädigten verschieden und ein dem Aufwandsersatz nach § 1042 ABGB ähnlicher selbständiger Anspruch (Wolff in Klang Komm2 VI, 56; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 79 zu § 1302; JBl 1983, 202; 8 Ob 611/91). Das besondere Verhältnis zwischen den Streitteilen kann im konkreten Fall die endgültige Schadenstragung im Innenverhältnis zu gleichen Teilen hindern und richtet sich nach dem Ausmaß der Beteiligung (Verursachungs-, Rechtswidrigkeits- und Schuldanteil: JBl 1983, 202) und den Eigentümlichkeiten der zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehung, die wieder ein Arbeitsverhältnis, Gesellschaftsverhältnis oder auch ein sonstiger Vertrag - wie hier - ein beiderseitiges Handelsgeschäft und ein in diesem Rahmen geschlossener Kauf- oder Werklieferungsvertrag sein kann (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 896; 5 Ob 64/94 mwN). Daß Vereinbarungen bestanden hätten, die einen Rückgriff vertraglich beschränkten oder ausschlossen, ist nicht hervorgekommen.Der interne Rückgriffsanspruch eines im Rahmen der Produkthaftung Ersatzpflichtigen gegen Mithaftende beruht nicht in einer Schadenersatzpflicht, sondern auf dem Gemeinschaftsverhältnis (SZ 60/55 ua). Der Ausgleichsanspruch des in Anspruch genommenen Solidarschuldners ist ein selbständiger Anspruch, dessen Art und Umfang sich nach dem zwischen den Mitschuldnern bestehenden Verhältnis richtet (= besonderes Verhältnis: SZ 60/55; 8 Ob 27/94). Er ist vom Ersatzanspruch des Geschädigten verschieden und ein dem Aufwandsersatz nach Paragraph 1042, ABGB ähnlicher selbständiger Anspruch (Wolff in Klang Komm2 römisch sechs, 56; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 79 zu Paragraph 1302,; JBl 1983, 202; 8 Ob 611/91). Das besondere Verhältnis zwischen den Streitteilen kann im konkreten Fall die endgültige Schadenstragung im Innenverhältnis zu gleichen Teilen hindern und richtet sich nach dem Ausmaß der Beteiligung (Verursachungs-, Rechtswidrigkeits- und Schuldanteil: JBl 1983, 202) und den Eigentümlichkeiten der zwischen den Mitschuldnern bestehenden Rechtsbeziehung, die wieder ein Arbeitsverhältnis, Gesellschaftsverhältnis oder auch ein sonstiger Vertrag - wie hier - ein beiderseitiges Handelsgeschäft und ein in diesem Rahmen geschlossener Kauf- oder Werklieferungsvertrag sein kann (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 896,; 5 Ob 64/94 mwN). Daß Vereinbarungen bestanden hätten, die einen Rückgriff vertraglich beschränkten oder ausschlossen, ist nicht hervorgekommen.
Ein nach dem PHG Ersatzpflichtiger hat nach § 12 PHG einen gesetzlichen Rückgriffsanspruch ähnlich wie der Bürge nach § 1358 ABGB, der nach Lage des Falles mit einem Anspruch auf Grund des besonderen (hier Vertrags-)verhältnisses zwischen mehreren Haftenden konkurrieren, durch dieses besondere Verhältnis aber auch beschränkt oder überhaupt ausgeschlossen sein kann (Spielbüchler, Schuldverhältnis, 60; Gschnitzer, Schuldrecht Allg Teil2, 273; Mayerhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht Allg Teil, 142; Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 11 zu § 1358; Mertens in Münchner Kommentar BGB Rz 285 zu § 823; JBl 1988, 253). Bei Unvereinbarkeit zwischen Innenverhältnis und dem Anspruch nach der grundsätzlich dispositiven Bestimmung (Reindl in Fitz/Pfurtscheller/Reindl, PHG Rz 8) des § 12 PHG geht das Innenverhältnis vor und verdrängt den gesetzlichen aber dispositiven Anspruch nach § 12 PHG. Eine Unvereinbarkeit ist mangels einer vertraglichen Beschränkung des Rückgriffsanspruches nicht gegeben, sodaß der Anspruch aus dem vertraglichen Innenverhältnis, der durch Verletzung der Rügeobliegenheit erloschen ist, keine Auswirkungen auf den selbständigen Anspruch nach § 12 PHG aufweist.Ein nach dem PHG Ersatzpflichtiger hat nach Paragraph 12, PHG einen gesetzlichen Rückgriffsanspruch ähnlich wie der Bürge nach Paragraph 1358, ABGB, der nach Lage des Falles mit einem Anspruch auf Grund des besonderen (hier Vertrags-)verhältnisses zwischen mehreren Haftenden konkurrieren, durch dieses besondere Verhältnis aber auch beschränkt oder überhaupt ausgeschlossen sein kann (Spielbüchler, Schuldverhältnis, 60; Gschnitzer, Schuldrecht Allg Teil2, 273; Mayerhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht Allg Teil, 142; Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 1358,; Mertens in Münchner Kommentar BGB Rz 285 zu Paragraph 823,; JBl 1988, 253). Bei Unvereinbarkeit zwischen Innenverhältnis und dem Anspruch nach der grundsätzlich dispositiven Bestimmung (Reindl in Fitz/Pfurtscheller/Reindl, PHG Rz 8) des Paragraph 12, PHG geht das Innenverhältnis vor und verdrängt den gesetzlichen aber dispositiven Anspruch nach Paragraph 12, PHG. Eine Unvereinbarkeit ist mangels einer vertraglichen Beschränkung des Rückgriffsanspruches nicht gegeben, sodaß der Anspruch aus dem vertraglichen Innenverhältnis, der durch Verletzung der Rügeobliegenheit erloschen ist, keine Auswirkungen auf den selbständigen Anspruch nach Paragraph 12, PHG aufweist.
Der Regreßanspruch als außervertraglicher Anspruch unterliegt auch dann, wenn der Regreßberechtigte Kaufmann im Sinne des HGB ist, nicht der Rügepflicht nach § 377 HGB, weil der mit der Verletzung der Rügepflicht verbundene Rechtsverlust nur alle aus dem Mangel der Ware abgeleiteten Rechte (SZ 50/93, SZ 63/197), die sich aus der Verletzung des Vertrages und die dadurch bestimmte Beschaffenheit der Ware gründen, betrifft (Kramer in Straube aaO Rz 50 zu § 377, 378 mwN; Reindl aaO, Rz 9 zu § 12 mwN auch aus der deutschen Judikatur; Welser PHG Rz 17 zu § 1 mwN, vgl 1 Ob 555/95). Beim Anspruch nach § 12 PHG handelt es sich aber um einen aus dem Gesetz abgeleiteten, von einem Vertragsverhältnis insoweit unabhängigen Rückgriffsanspruch, der nicht auf einer Schadenersatzpflicht, sondern auf dem Gemeinschaftsverhältnis mehrerer nach dem PHG Haftender beruht.Der Regreßanspruch als außervertraglicher Anspruch unterliegt auch dann, wenn der Regreßberechtigte Kaufmann im Sinne des HGB ist, nicht der Rügepflicht nach Paragraph 377, HGB, weil der mit der Verletzung der Rügepflicht verbundene Rechtsverlust nur alle aus dem Mangel der Ware abgeleiteten Rechte (SZ 50/93, SZ 63/197), die sich aus der Verletzung des Vertrages und die dadurch bestimmte Beschaffenheit der Ware gründen, betrifft (Kramer in Straube aaO Rz 50 zu Paragraph 377, 378, mwN; Reindl aaO, Rz 9 zu Paragraph 12, mwN auch aus der deutschen Judikatur; Welser PHG Rz 17 zu Paragraph eins, mwN, vergleiche 1 Ob 555/95). Beim Anspruch nach Paragraph 12, PHG handelt es sich aber um einen aus dem Gesetz abgeleiteten, von einem Vertragsverhältnis insoweit unabhängigen Rückgriffsanspruch, der nicht auf einer Schadenersatzpflicht, sondern auf dem Gemeinschaftsverhältnis mehrerer nach dem PHG Haftender beruht.
Da der Rückersatzanspruch der Klägerin nur ein dem Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB ähnlicher aber selbständiger Anspruch ist, der schon in§ 12 PHG iVm §§ 896, 1302 ABGB begründet ist, ist es ohne Bedeutung, ob der subsidiäre allenfalls in Konkurrenz dazu bestehende und hiedurch auch nicht ausgeschlossene ergänzende (Preslmayr, Handbuch zum PHG, 45) Bereicherungsregreßanspruch nach § 1042 ABGB (JBl 1996, 48 = WoBl 1996/27) deshalb nicht geltend gemacht werden könnte, weil der Aufwand in Erfüllung eigener Vertragspflicht erfolgte (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1042; Koziol/Welser, Grundriß10 I, 422; SZ 52/79; EvBl 1996/108).Da der Rückersatzanspruch der Klägerin nur ein dem Aufwandersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB ähnlicher aber selbständiger Anspruch ist, der schon in§ 12 PHG in Verbindung mit Paragraphen 896, 1302, ABGB begründet ist, ist es ohne Bedeutung, ob der subsidiäre allenfalls in Konkurrenz dazu bestehende und hiedurch auch nicht ausgeschlossene ergänzende (Preslmayr, Handbuch zum PHG, 45) Bereicherungsregreßanspruch nach Paragraph 1042, ABGB (JBl 1996, 48 = WoBl 1996/27) deshalb nicht geltend gemacht werden könnte, weil der Aufwand in Erfüllung eigener Vertragspflicht erfolgte (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1042,; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins, 422; SZ 52/79; EvBl 1996/108).
Zu Recht haben daher die Vorinstanzen den Anspruch der Klägerin bejaht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.