Die klagenden Parteien begründen die ihrer Meinung nach bestehende Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision damit, dass der Ausnahmefall gegeben sei, dass der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht gebunden sei, weil dieser im vorliegenden Fall offensichtlich unrichtig sei und damit zu einem willkürlichen Rechtsmittelausschluss führe. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes habe daher als nicht beigesetzt zu gelten.Die klagenden Parteien begründen die ihrer Meinung nach bestehende Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision damit, dass der Ausnahmefall gegeben sei, dass der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht gebunden sei, weil dieser im vorliegenden Fall offensichtlich unrichtig sei und damit zu einem willkürlichen Rechtsmittelausschluss führe. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes habe daher als nicht beigesetzt zu gelten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach einhelliger Rechtsprechung das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes an die Bewertung des Klägers nach §§ 56 Abs 2, 59 JN nicht gebunden ist, es sei denn das Berufungsgericht hat zwingende Bewertungsvorschriften verletzt (6 Ob 158/98y) oder aber ein solcher Ausspruch wäre an sich unzulässig (9 ObA 147/98b). Der Umstand, dass der Beklagte die Streitwertangabe des Klägers nicht bemängelt hat, ist für die Bewertung durch das Berufungsgericht ohne Belang (4 Ob 2263/96i). Hat das Berufungsgericht die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits und das Interesse der klagenden Partei von der Bewertung des Streitgegenstandes (- dieser wurde hier von den klagenden Parteien nicht näher begründet und daher offensichtlich zur Verbesserung der Anfechtungsmöglichkeiten mit S 270.000,-- angegeben -) in der Klage abgehend selbständig eingeschätzt und diese Einschätzung auch begründet, so entzieht sich seine im Ermessensbereich vorgenommene Bewertung einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (4 Ob 2380/96w).Dem ist entgegenzuhalten, dass nach einhelliger Rechtsprechung das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes an die Bewertung des Klägers nach Paragraphen 56, Absatz 2, 59, JN nicht gebunden ist, es sei denn das Berufungsgericht hat zwingende Bewertungsvorschriften verletzt (6 Ob 158/98y) oder aber ein solcher Ausspruch wäre an sich unzulässig (9 ObA 147/98b). Der Umstand, dass der Beklagte die Streitwertangabe des Klägers nicht bemängelt hat, ist für die Bewertung durch das Berufungsgericht ohne Belang (4 Ob 2263/96i). Hat das Berufungsgericht die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits und das Interesse der klagenden Partei von der Bewertung des Streitgegenstandes (- dieser wurde hier von den klagenden Parteien nicht näher begründet und daher offensichtlich zur Verbesserung der Anfechtungsmöglichkeiten mit S 270.000,-- angegeben -) in der Klage abgehend selbständig eingeschätzt und diese Einschätzung auch begründet, so entzieht sich seine im Ermessensbereich vorgenommene Bewertung einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (4 Ob 2380/96w).
Die Kläger vermögen sohin eine Ausnahme davon, dass der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Berufungsgerichtes gebunden ist, nicht aufzuzeigen.
Aus diesen Erwägungen ergeben sich folgende Konsequenzen:
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist bei Streitigkeiten, bei denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt, die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht sie nicht für zulässig erklärt hat. Der Partei steht es jedoch frei, nach § 508 ZPO in diesen Fällen einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde.Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist bei Streitigkeiten, bei denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt, die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht sie nicht für zulässig erklärt hat. Der Partei steht es jedoch frei, nach Paragraph 508, ZPO in diesen Fällen einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde.
Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber ihr Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt, dass sie die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes für zulässig erachten. Auch wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches fehlt, so ist doch die Absicht, einen solchen stellen zu wollen, nicht ausdrücklich verneint worden. Das Erstgericht wird daher - entsprechend der in vergleichbaren Fällen ergangenen Judikatur (RIS-Justiz RS0109623, RS0109501) - entweder den Akt dem Berufungsgericht vorzulegen, bzw, soweit es der Meinung sein sollte, dass das Fehlen des ausdrücklichen Antrages einer Vorlage entgegensteht, den Rechtsmittelwerbern unter Fristsetzung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben.