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Entscheidung 9 Ob 26/00i×

Entscheidung 9 Ob 26/00i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob26/00i

Entscheidungsdatum

26.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Josef und Monika H*****, Landwirtsehegatten, ***** vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer und andere, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Josef H*****, Student und Landwirt, ***** vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wegen Duldung und Unterlassung, infolge der Ablehnung des Richters des Berufungsgerichtes Dr. Sackmaier zu AZ 22 R 136/99b des Landesgerichtes Wels, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Erledigung des Antrages auf Ablehnung des Richters des Landesgerichtes Wels Dr. Sackmaier unterbrochen.

Text

Begründung:

Der Beklagte hat nach Ergehen der Berufungsentscheidung 22 R 136/99b vom 18. 8. 1999 beim Oberlandesgericht Linz (eingelangt am 16. 11. 1999) einen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Berufungssenates Dr. Sackmaier eingebracht. Damit verband er, weil sämtliche Richter des Landesgerichtes Wels befangen bzw ausgeschlossen seien, einen Delegierungsantrag an den Obersten Gerichtshof, weil kein im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz befindliches Gericht unbefangen sei.

Der Delegierungsantrag wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 25. 1. 2000, GZ 7 Nd 522, 523/99, abgewiesen.

Mit Postaufgabeschein vom 24. 11. 1999 richtete der Beklagte an den Obersten Gerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens 1 C 117/92w und machte auch Ablehnungs- und Delegierungsgründe geltend. Auch dieser Delegierungsantrag blieb erfolglos und wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. 1. 2000, GZ 7 Nd 521/99, abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Da über den vom Beklagten gestellten Ablehnungsantrag noch nicht entschieden wurde, ist das Revisionsverfahren bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch das zuständige Gericht zu unterbrechen (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 21, JN). Inwieweit auch die bisher nicht erledigte Wiederaufnahmsklage zu einer Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens führen wird, bleibt gemäß Paragraphen 544, f ZPO dem für die Erledigung der Wiederaufnahmsklage zuständigen Gericht vorbehalten.

Anmerkung

E57782 09A00260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00026.00I.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20000426_OGH0002_0090OB00026_00I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010185 Rechtssatz 12.02.1964Zivilrecht
Die Redlichkeit des Besitzes, die auch bei langer Ersitzung erforderlich ist, hat nicht der Besitzer zu beweisen, sondern der Gegner muss die Unredlichkeit nachweisen.
RS0010186 Rechtssatz 28.10.1953Zivilrecht
Gemäß § 328 ABGB streitet die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes; die Unredlichkeit hat der Kläger zu beweisen.
RS0011001 Rechtssatz 08.03.1984Zivilrecht
Der Kläger muss im Prozessweg den Nachweis der vor ihm behaupteten Grenze oder wenigstens eines zwischen dieser und der im außerstreitigen Verfahren festgesetzten Grenze gelegene Grenzverlaufes erbringen. Das bessere Recht kann Eigentum oder publizianischer …
RS0011236 Rechtssatz 02.09.1953Zivilrecht
Entscheidend für den Umfang des Eigentumserwerbes an einer Liegenschaft ist nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Wille der Parteien, somit, in welchem Umfang das verkaufte Grundstück tatsächlich übergeben wurde.
RS0011676 Rechtssatz 26.10.1955Zivilrecht
Berufung auf die Gutgläubigkeit bei Erwerb einer Liegenschaft hinsichtlich Freiheit von Dienstbarkeiten ist nur möglich, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen.
RS0034754 Rechtssatz 06.02.1925Zivilrecht
Die laufende Ersitzung wird durch den Eintritt eines neuen bücherlichen Eigentümers unterbrochen, der sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch in dem der bücherlichen Eintragung den wahren Sachverhalt weder kannte noch kennen mußte.
RS0034818 Rechtssatz 14.10.1953Zivilrecht
Auf den Vertrauensgrundsatz des öffentlichen Buches könnte sich der Beklagte nur dann berufen, wenn er bei Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft den Sachbesitz (Ersitzungsbesitz) der Kläger nicht gekannt hat und auch bei gehöriger Aufmerksamkeit keine Ke …
RS0034821 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Der Schutz des § 1500 ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn der gutgläubige Erwerber sofort nach erhaltener Kenntnis der Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem Grundbuchsstande nötigenfalls mit Klage einschreitet, weil der gute Glaube sonst durch die …
RS0042028 Rechtssatz 22.11.1976Undefined
Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. Die im Rechtsmittelschriftsatz im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Nichtigkeit wegen Ausschl …
RS0046015 Rechtssatz 21.04.1988Undefined
Der Oberste Gerichtshof schließt sich der in Lehre und Judikatur in der BRD bei vergleichbarer gesetzlicher Regelung vertretenen Ansicht an, dass rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Ents …
RS0049554 Rechtssatz 09.01.1957Zivilrecht
Der Mappendarstellung kommt nicht die Bedeutung einer bücherlichen Eintragung zu. Sie ist nur dazu bestimmt, die Lage der Liegenschaften zu veranschaulichen.
RS0106314 Rechtssatz 22.08.1996Zivilrecht
Steht nicht fest, dass die mit Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB belangte Partei durch schon getroffene oder wenigstens geplante Baumaßnahmen auf einem ihr gehörigen Weg in das Eigentumsrecht eines klagenden Nachbarn eingegriffen hat oder eingreifen w …