Rechtstracker.at
Entscheidung 9 Ob 274/98d×

Entscheidung 9 Ob 274/98d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob274/98d

Entscheidungsdatum

21.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Emmerich H*****, Heizung-Lüftung-Sanitär, *****, vertreten durch Dr. Martin Neid, Rechtsanwalt in Wolkersdorf, wegen S 740.096,82 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 1998, GZ 15 R 77/98y-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsverfahren bleibt nur mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht überhaupt nicht mit der Beweisrüge auseinandersetzt. Geht hingegen - wie hier - aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils hervor, daß das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen diese Beweiswürdigung nicht teilt, sondern die bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (RIS-Justiz RS0043162 und RS0043268). Die Rüge, daß die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen unrichtig seien bzw. daß sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, stellt eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043371, RS0043131).

Nach den Feststellungen wurden die Höhe der Pönalsätze zwischen der Beklagten und dem für die Klägerin verhandelnden (allerdings nicht abschlußbevollmächtigten) Architekten, der insoweit an keine Vorgaben gebunden war, mit 0,5 bzw. 0,6 Promille vereinbart. Nur aufgrund eines unentdeckt gebliebenen Schreibfehlers wurden statt dessen im letztlich von den Streitteilen unterfertigten Vertrag 0,5 bzw. 0,6 Prozent ausgewiesen. Geht man davon aus, daß der Geschäftsführer der Klägerin das Auftragsschreiben mit der Absicht unterfertigte, den von seinem Architekten als seinem Verhandlungsgehilfen ausgehandelten Vertrag zu unterfertigen, wären von vornherein Pönalsätze von 0,5 bzw. 0,6 Promille Gegenstand der Vereinbarung geworden, weil ja auch der Beklagte von diesen ausgehandelten Sätzen ausging und die beiderseitige Falschbezeichnung im schriftlichen Vertrag nicht schadet ("falsa demonstratio non nocet"; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 871, mwN aus der Rechtsprechung). Unter dieser Voraussetzung wären die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis jedenfalls zutreffend.

Selbst wenn man aber mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die im Auftragsschreiben genannten Sätze von 0,5 bzw 0,6 Prozent als vereinbart anzusehen sind, ist für die Klägerin nichts zu gewinnen. Unter dieser Voraussetzung läge nämlich der vom Berufungsgericht angenommene Irrtum des Beklagten vor, der ja davon ausging, den Vertrag mit dem vorher ausgehandelten Inhalt (0,5 bzw. 0,6 Promille) zu unterfertigen. Dieser Irrtum wäre auch beachtlich iS der Paragraphen 871, ff ABGB, weil er vom Verhandlungsgehilfen der Klägerin veranlaßt wurde (SZ 64/32; RIS-Justiz RS0016200). Er wurde vom Berufungsgericht zutreffend als unwesentlich iS Paragraph 872, ABGB qualifiziert. Da der Geschäftsführer der Klägerin dem Architekten über die Pönalsätze keine Vorgaben machte und auch in der Folge nicht über diese Sätze mit ihm sprach, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Streitteile bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag anders - nämlich mit dem tatsächlich ausgehandelten Inhalt - unterfertigt hätten. Unter dieser Voraussetzung ist aber selbst ein einen Hauptpunkt des Vertrages betreffender Irrtum unwesentlich iS Paragraph 872, ABGB (Rummel, aaO Rz 1 zu Paragraph 872, mwN).

Ob man - wie das Berufungsgericht - im Vorbringen der Beklagten auch die Erhebung der Einrede des Irrtums erblickt, hängt von der Auslegung dieses Vorbringens ab. Darin liegt aber - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0044273, zuletzt 6 Ob 2341/96z). Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann hier nicht die Rede sein, zumal dem Vorbringen der Beklagten jedenfalls zu entnehmen ist, daß sie die im Auftragsschreiben enthaltene Bezifferung des Pönalsatzes mit 0,5 bzw. 0,6 Prozent als Ergebnis eines Irrtums erachtet und die Anpassung des Vertrages iS der Anwendung der in den Verhandlungen mit dem Architekten der klagenden Partei besprochenen Sätze von 0,5 bzw. 0,6 Promille anstrebt.

Die Verjährung des Irrtumseinwandes hat die Klägerin weder in erster noch in zweiter Instanz geltend gemacht.

Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes wird daher in keinem Falle aufgezeigt.

Anmerkung

E52116 09A02748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00274.98D.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19981021_OGH0002_0090OB00274_98D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013957 Rechtssatz 17.06.1987Zivilrecht
Nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" geht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille, den der andere Teil erkennen mußte, der Auslegung nach Verkehrssitte und Sprachüblichkeit vor.
RS0016200 Rechtssatz 29.04.1971Zivilrecht
Derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines Gehilfen bedient, haftet für einen von diesem veranlassten Irrtum wie für einen von ihm selbst veranlassten. Entscheidend für die Gleichsetzung des Verhandlungsführers mit dem Erklärungsgeg …
RS0016237 Rechtssatz 07.09.1978Zivilrecht
Vertragsanpassung ist nur bei einem unwesentlichen Irrtum und nur dann möglich, wenn der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt i …
RS0043131 Rechtssatz 06.06.1956Zivilrecht
Auch die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Zeugenaussagen und anderen Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
RS0043268 Rechtssatz 19.12.1958Zivilrecht
Wenn auch das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, seine Überzeugung auf bestimmte Beweismittel zu stützen und insbesondere die einzelnen Aussagen oder Einzelheiten solcher Aussagen in den Entscheidungsgründen besonders zu nennen (RZ 1937,411), muss doc …
RS0043371 Rechtssatz 08.03.1967Zivilrecht
Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (vgl JBl 1956,51, JBl 1932,477).