Begründung:
[1] Die Mutter der Beklagten als damalige Eigentümerin näher bezeichneter Liegenschaften hatte am 21. 3. 2013 mit dem Kläger als Pächter über die Eigenjagd „*****“ einen Jagdpachtvertrag mit einer Pachtzeit von 1. 4. 2014 bis 31. 3. 2024 abgeschlossen. Aufgrund des Übergabsvertrags vom 28. 5. 2018 ist nunmehr die Beklagte Alleineigentümerin dieser Liegenschaften. Zwischen den Parteien ist strittig, ob und gegebenenfalls wann das Pachtverhältnis, in das die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter eingetreten ist, geendet hat.
[2] Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger 1. die Feststellung, dass der bis 31. 3. 2024 befristete Jagdpachtvertrag nach wie vor aufrecht sei, 2. die Verpflichtung der Beklagten, es bis 31. 3. 2024 zu unterlassen, (beispielhaft genannte) Handlungen vorzunehmen, die die Jagdausübung des Klägers erschweren oder verhindern, und 3. die Verpflichtung der Beklagten, gegenüber der zuständigen Jagdbehörde bestimmte (im Begehren näher beschriebene) Erklärungen abzugeben und bis 31. 3. 2024 gegenüber der Jagdbehörde keine Neubestellungen eines Jagdverwalters und Aufsichtsjägers vorzunehmen.
[3] Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren teilweise statt und sprachen aus, dass der bis 31. 3. 2024 befristete Jagdpachtvertrag bis 30. 6. 2020 aufrecht sei (Spruchpunkt 1.), verpflichteten die Beklagte, es bis 30. 6. 2020 zu unterlassen, (beispielhaft genannte) Handlungen vorzunehmen, die die Jagdausübung des Klägers erschweren oder verhindern (Spruchpunkt 2.), und gegenüber der zuständigen Jagdbehörde bestimmte (im Begehren näher beschriebene) Erklärungen abzugeben und bis 30. 6. 2020 gegenüber der Jagdbehörde keine Neubestellungen eines Jagdverwalters und Aufsichtsjägers vorzunehmen (Spruchpunkt 3.). Die Mehrbegehren betreffend den Zeitraum 1. 7. 2020 bis 31. 3. 2024 wurden – vom Berufungsgericht mit einer Maßgabebestätigung – abgewiesen.
[4] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zur Frage, ob eine Aufkündigung gemäß § 1120 ABGB „binnen angemessener Frist“ zu erfolgen hat und welche Kriterien für die Angemessenheitsprüfung heranzuziehen sind, zugelassen. Dem schloss sich der Revisionswerber zwecks Begründung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels nach § 502 Abs 1 ZPO an. Die Revision sei aber auch deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtsfrage, ob das Erstgericht mit der Feststellung des aufrechten Bestehens des Jagdpachtvertrags bis 30. 6. 2020 etwas anderes oder weniger zugesprochen habe, als er begehrt habe, abweichend von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt habe. Schließlich liege auch zur Frage der Bedingungsfeindlichkeit von gerichtlichen und außergerichtlichen Kündigungserklärungen, die materiell-rechtlich trotzdem wirksam seien, keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor. [4] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zur Frage, ob eine Aufkündigung gemäß Paragraph 1120, ABGB „binnen angemessener Frist“ zu erfolgen hat und welche Kriterien für die Angemessenheitsprüfung heranzuziehen sind, zugelassen. Dem schloss sich der Revisionswerber zwecks Begründung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an. Die Revision sei aber auch deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtsfrage, ob das Erstgericht mit der Feststellung des aufrechten Bestehens des Jagdpachtvertrags bis 30. 6. 2020 etwas anderes oder weniger zugesprochen habe, als er begehrt habe, abweichend von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt habe. Schließlich liege auch zur Frage der Bedingungsfeindlichkeit von gerichtlichen und außergerichtlichen Kündigungserklärungen, die materiell-rechtlich trotzdem wirksam seien, keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.
[5] Dem gegenüber bestritt die Revisionsgegnerin das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und beantragte die Zurückweisung der Revision des Klägers.
[6] Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO): [6] Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO):