Dagegen richtet sich die „außerordentliche Revision" des Beklagten, die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage. In familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 JN (Unterhaltsstreitigkeiten) ist die Revision - unbeschadet des § 508 Abs 3 ZPO - unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass die Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, bereits - hier: während des Verfahrens - fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0046543, RS0103147, RS0042366 ua), was im vorliegenden Fall einen Streitwert von EUR 15.300 (EUR 425 x 12 x 3) ergibt. Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall nach § 508 ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, und gleichzeitig die ordentliche Revision ausführen (§ 508 Abs 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Beklagte den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) stelle. Die außerordentliche Revision wird daher dem Berufungsgericht vorzulegen sein bzw wird - wenn das Erstgericht der Meinung sein sollte, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen - unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (stRsp; RIS-Justiz RS0109623 [T2, T4, T5 und T8] und RS0109501 [T3, T6, T7, T8]; 10 Ob 97/05w). Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501 [T1]; 10 Ob 97/05w mwN).Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage. In familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, JN (Unterhaltsstreitigkeiten) ist die Revision - unbeschadet des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass die Revision nicht zulässig ist (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, bereits - hier: während des Verfahrens - fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0046543, RS0103147, RS0042366 ua), was im vorliegenden Fall einen Streitwert von EUR 15.300 (EUR 425 x 12 x 3) ergibt. Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall nach Paragraph 508, ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, und gleichzeitig die ordentliche Revision ausführen (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Beklagte den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) stelle. Die außerordentliche Revision wird daher dem Berufungsgericht vorzulegen sein bzw wird - wenn das Erstgericht der Meinung sein sollte, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen - unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (stRsp; RIS-Justiz RS0109623 [T2, T4, T5 und T8] und RS0109501 [T3, T6, T7, T8]; 10 Ob 97/05w). Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501 [T1]; 10 Ob 97/05w mwN).