Der Revisionsrekurs ist aus dem von der zweiten Instanz angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Richtig ist, dass nach der älteren Rechtsprechung Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG unabhängig davon als anfechtbar erachtet wurden, ob sie a limine oder erst nach Zustellung der Klage an den Beklagten über Parteienantrag ergingen (Arb 10.986; 8 ObA 134/98h). Diese Rechtsprechung stand im (bewussten) Gegensatz zur Judikatur zu § 40a JN, nach der a limine gefasste Beschlüsse über die Verfahrensart, in der der Rechtsschutzantrag zu behandeln ist, für den Beklagten nicht bindend sind und von ihm daher nicht angefochten werden können (5 Ob 567/84; 1 Ob 709/84; vgl auch SZ 27/335 [Judikat 61]; Ballon in Fasching² I § 40a JN Rz 10). Die Abweichung von der zuletzt zitierten Rechtsprechung wurde - der damals herrschenden Auffassung entsprechend - damit begründet, dass die Entscheidung nach § 37 Abs 3 ASGG ausschließlich auf Grund des Klagevorbringens zu erfolgen habe (EvBl 1990/90; 9 Ob 113/94; 8 ObA 119/89b), sodass die Grundsätze des Judikats 61, das dem Beklagten vor Streitanhängigkeit ein Anfechtungsrecht versage, nicht übertragbar seien. Da ohnedies nur auf Grundlage der Behauptungen des Klägers zu entscheiden und ein Gegenvorbringen nicht zu beachten sei, reiche es zur Wahrung der Rechte des Beklagten aus, ihm die Darlegung seiner abweichenden Rechtsauffassung in einem dem Neuerungsverbot unterliegenden Rekurs zu ermöglichen (so insbesondere 8 Ob 134/98h).Richtig ist, dass nach der älteren Rechtsprechung Beschlüsse nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG unabhängig davon als anfechtbar erachtet wurden, ob sie a limine oder erst nach Zustellung der Klage an den Beklagten über Parteienantrag ergingen (Arb 10.986; 8 ObA 134/98h). Diese Rechtsprechung stand im (bewussten) Gegensatz zur Judikatur zu Paragraph 40 a, JN, nach der a limine gefasste Beschlüsse über die Verfahrensart, in der der Rechtsschutzantrag zu behandeln ist, für den Beklagten nicht bindend sind und von ihm daher nicht angefochten werden können (5 Ob 567/84; 1 Ob 709/84; vergleiche auch SZ 27/335 [Judikat 61]; Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 40 a, JN Rz 10). Die Abweichung von der zuletzt zitierten Rechtsprechung wurde - der damals herrschenden Auffassung entsprechend - damit begründet, dass die Entscheidung nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG ausschließlich auf Grund des Klagevorbringens zu erfolgen habe (EvBl 1990/90; 9 Ob 113/94; 8 ObA 119/89b), sodass die Grundsätze des Judikats 61, das dem Beklagten vor Streitanhängigkeit ein Anfechtungsrecht versage, nicht übertragbar seien. Da ohnedies nur auf Grundlage der Behauptungen des Klägers zu entscheiden und ein Gegenvorbringen nicht zu beachten sei, reiche es zur Wahrung der Rechte des Beklagten aus, ihm die Darlegung seiner abweichenden Rechtsauffassung in einem dem Neuerungsverbot unterliegenden Rekurs zu ermöglichen (so insbesondere 8 Ob 134/98h).
Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung ist aber die Frage der Besetzung - so wie die Frage der Zuständigkeit - (nur) dann allein auf Grund der Klagebehauptungen zu prüfen, wenn die die Besetzung (bzw Zuständigkeit) begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzung sind. Ist dies nicht der Fall, ist auch auf Gegenvorbringen des Beklagten Bedacht zu nehmen (SZ 72/142; 9 ObA 123/00d; 5 Ob 1/01k; 9 ObA 68/03w; 9 ObA 86/03t).
Damit ist aber - wie in 5 Ob 1/01k zutreffend ausgeführt wird - der tragende Grund für die Abweichung von den Grundsätzen des Judikats 61 weggefallen, sodass eine Harmonisierung der Rechtsprechung zu § 37 ASGG mit jener zu § 40a JN erforderlich ist. Nach der zitierten Entscheidung des 5. Senats ist ein a limine gefasster Besetzungsbeschluss daher dann vom Beklagten anfechtbar, wenn die anspruchsbegründenden Klageangaben mit den besetzungsrelevanten Tatsachen zusammenfallen, weil nur dann allein auf Grund der Klageangaben zu entscheiden sei und die Entscheidung auch den Beklagten binde. Bei Auseinanderfallen der anspruchsbegründenden und der besetzungsrelevanten Tatsachen stehe hingegen dem Beklagten gegen einen a limine gefassten Beschluss kein Rechtsmittel zu, weil ihm Einwendungen gegen eine nicht dem Gesetz entsprechende Gerichtsbesetzung zustehen, mit denen er sich nur vor dem Erstgericht ausreichend Gehör verschaffen könne, sodass ihn der allein auf Grund der Klageangaben gefasste Beschluss nicht binden könne.Damit ist aber - wie in 5 Ob 1/01k zutreffend ausgeführt wird - der tragende Grund für die Abweichung von den Grundsätzen des Judikats 61 weggefallen, sodass eine Harmonisierung der Rechtsprechung zu Paragraph 37, ASGG mit jener zu Paragraph 40 a, JN erforderlich ist. Nach der zitierten Entscheidung des 5. Senats ist ein a limine gefasster Besetzungsbeschluss daher dann vom Beklagten anfechtbar, wenn die anspruchsbegründenden Klageangaben mit den besetzungsrelevanten Tatsachen zusammenfallen, weil nur dann allein auf Grund der Klageangaben zu entscheiden sei und die Entscheidung auch den Beklagten binde. Bei Auseinanderfallen der anspruchsbegründenden und der besetzungsrelevanten Tatsachen stehe hingegen dem Beklagten gegen einen a limine gefassten Beschluss kein Rechtsmittel zu, weil ihm Einwendungen gegen eine nicht dem Gesetz entsprechende Gerichtsbesetzung zustehen, mit denen er sich nur vor dem Erstgericht ausreichend Gehör verschaffen könne, sodass ihn der allein auf Grund der Klageangaben gefasste Beschluss nicht binden könne.
Die damit vom 5. Senat gewonnene Lösung führt jedoch zu keiner vollständigen Harmonisierung mit der Rechtsprechung nach § 40a JN, nach der a limine gefasste Beschlüsse generell unanfechtbar sind. Sie bringt überdies - wie die Revisionsrekurswerberin geltend macht - Abgrenzungsprobleme mit sich, die im Einzelfall die Frage nach der Zulässigkeit des Rekurses von schwierigen Wertungsfragen abhängig machen und damit den vor die Wahl der geeigneten Vorgangsweise gestellten Beklagten vor beträchtliche Probleme stellen können.Die damit vom 5. Senat gewonnene Lösung führt jedoch zu keiner vollständigen Harmonisierung mit der Rechtsprechung nach Paragraph 40 a, JN, nach der a limine gefasste Beschlüsse generell unanfechtbar sind. Sie bringt überdies - wie die Revisionsrekurswerberin geltend macht - Abgrenzungsprobleme mit sich, die im Einzelfall die Frage nach der Zulässigkeit des Rekurses von schwierigen Wertungsfragen abhängig machen und damit den vor die Wahl der geeigneten Vorgangsweise gestellten Beklagten vor beträchtliche Probleme stellen können.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist es daher sachgerecht, nach dem Wegfall des tragenden Argumentes für die Sonderbehandlung des Besetzungsbeschlusses nach § 37 ASGG die Frage der Anfechtbarkeit solcher Beschlüsse nach den allgemeinen, durch die Grundsätze des Judikats 61 bestimmten Regeln zu beantworten. Demnach ist zu berücksichtigen, dass - wie der Senat zuletzt in 9 Ob 4/99z ausführte - vor Streitanhängigkeit zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch kein Verfahren anhängig ist, sodass der Beklagte in diesem Stadium keine Parteistellung hat. Solange der Beklagte am Verfahren nicht beteiligt ist, kann aber eine Gerichtsentscheidung ihm gegenüber nicht bindend sein.Nach Auffassung des erkennenden Senats ist es daher sachgerecht, nach dem Wegfall des tragenden Argumentes für die Sonderbehandlung des Besetzungsbeschlusses nach Paragraph 37, ASGG die Frage der Anfechtbarkeit solcher Beschlüsse nach den allgemeinen, durch die Grundsätze des Judikats 61 bestimmten Regeln zu beantworten. Demnach ist zu berücksichtigen, dass - wie der Senat zuletzt in 9 Ob 4/99z ausführte - vor Streitanhängigkeit zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch kein Verfahren anhängig ist, sodass der Beklagte in diesem Stadium keine Parteistellung hat. Solange der Beklagte am Verfahren nicht beteiligt ist, kann aber eine Gerichtsentscheidung ihm gegenüber nicht bindend sein.
Dies bedeutet, dass auch Besetzungsbeschlüsse nach § 37 ASGG, die vor Zustellung der Klage gefasst werden, den Beklagten - so wie Beschlüsse nach § 40a JN - nicht binden und von ihm nicht angefochten werden können. Darauf, ob die anspruchsbegründenden und die besetzungsrelevanten Tatsachen zusammenfallen, kommt es dabei nicht an. Diese Frage ist nur dafür entscheidend, welche Einwände der Beklagte im nach Zustellung der Klage eingeleiteten Verfahren erheben kann. Zu solchen Einwänden gegen eine seiner Ansicht nach nicht gesetzmäßige Besetzung ist er jedenfalls berechtigt, wobei er allerdings bei Zusammenfallen der anspruchsbegründenden und der besetzungsrelevanten Tatsachen auf rechtliche Ausführungen beschränkt ist. Auch in diesem Fall - wie auch dann, wenn wegen des Auseinanderfallens der anspruchsbegründenden und der besetzungsrelevanten Tatsachen auf von ihm vorgebrachte Tatsachen Bedacht zu nehmen ist - muss über seine Einwände mit (anfechtbarem) Beschluss entschieden werden.Dies bedeutet, dass auch Besetzungsbeschlüsse nach Paragraph 37, ASGG, die vor Zustellung der Klage gefasst werden, den Beklagten - so wie Beschlüsse nach Paragraph 40 a, JN - nicht binden und von ihm nicht angefochten werden können. Darauf, ob die anspruchsbegründenden und die besetzungsrelevanten Tatsachen zusammenfallen, kommt es dabei nicht an. Diese Frage ist nur dafür entscheidend, welche Einwände der Beklagte im nach Zustellung der Klage eingeleiteten Verfahren erheben kann. Zu solchen Einwänden gegen eine seiner Ansicht nach nicht gesetzmäßige Besetzung ist er jedenfalls berechtigt, wobei er allerdings bei Zusammenfallen der anspruchsbegründenden und der besetzungsrelevanten Tatsachen auf rechtliche Ausführungen beschränkt ist. Auch in diesem Fall - wie auch dann, wenn wegen des Auseinanderfallens der anspruchsbegründenden und der besetzungsrelevanten Tatsachen auf von ihm vorgebrachte Tatsachen Bedacht zu nehmen ist - muss über seine Einwände mit (anfechtbarem) Beschluss entschieden werden.
Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung, nach der a limine gefasste Besetzungsbeschlüsse vom Beklagten nicht angefochten werden können, erweist sich daher die von der zweiten Instanz vorgenommene Zurückweisung des Rekurses des Beklagten als zutreffend, sodass dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin ist zurückzuweisen, weil Rechtsmittel gegen einen Beschluss nach § 37 ASGG nicht zweiseitig sind. Daran hat sich auch - wie der Oberste Gerichtshof bereits mit eingehender Begründung klargestellt hat - durch die Entscheidung des EGMR vom 6. 2. 2001 “Beer gegen Österreich” nichts geändert (9 ObA 69/03w; 9 ObA 86/03t).Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin ist zurückzuweisen, weil Rechtsmittel gegen einen Beschluss nach Paragraph 37, ASGG nicht zweiseitig sind. Daran hat sich auch - wie der Oberste Gerichtshof bereits mit eingehender Begründung klargestellt hat - durch die Entscheidung des EGMR vom 6. 2. 2001 “Beer gegen Österreich” nichts geändert (9 ObA 69/03w; 9 ObA 86/03t).