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Entscheidung 9 Ob 61/21t×

Entscheidung 9 Ob 61/21t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013561 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
Die ordentliche Verwaltung durch die Mehrheit hat auch die wohlverstandenen Interessen der überstimmten Minderheit einzubeziehen.
RS0013564 Rechtssatz 05.12.1956Zivilrecht
Die Vermietung einer Liegenschaft oder von Liegenschaftsteilen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Sie erfordert allerdings, um gegenüber der Gemeinschaft wirksam zu sein, die Zustimmung der Mehrheit.
RS0013573 Rechtssatz 09.12.1954Zivilrecht
Als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 833 ABGB sind solche anzusehen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen und im Interesse aller M …
RS0013584 Rechtssatz 11.04.1972Zivilrecht
Die Vermietung einer Wohnung zu außergewöhnlichen Bedingungen ist eine wichtige Veränderung iS des § 834 ABGB.
RS0013589 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
Ein gegen die nicht nur den Mehrheitseigentümern, sondern auch dem daher nicht schutzwürdigen Mieter bekannten Interessen des Minderheitseigentümers verstoßende Abschluss eines Mietvertrages ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme.
RS0041383 Rechtssatz 27.02.1995Zivilrecht
Der Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung sind wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrundezulegen.
RS0110900 Rechtssatz 16.09.1998Zivilrecht
Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage (so schon 10 ObS 152/91).