[6] Die gegen die Berufungsentscheidung erhobene Revision der Kläger ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [6] Die gegen die Berufungsentscheidung erhobene Revision der Kläger ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[7] 1. Die vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtsfrage stellt sich hier nicht. Dieser Frage liegt nämlich zugrunde, dass die Beklagte „Leitungsbetreiberin“ ist. Dies ist aber nicht der Fall. Das Stromleitungsnetz der Stadt betreibt seit 2005 die S* GmbH, ein Tochterunternehmen der Beklagten. Dies wird in der Revision der Kläger auch nicht in Frage gestellt.
[8] Eine andere im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage zeigt die Revision der Kläger nicht auf. [8] Eine andere im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage zeigt die Revision der Kläger nicht auf.
[9] 2.1. Die übereinstimmende Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die Beklagte sei für einen aus nachbarrechtlichen Bestimmungen abgeleiteten Ersatzanspruch passiv nicht legitimiert, ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Richtig ist, dass die nachbarrechtlichen Ansprüche auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße gelten, die nach der Rechtsprechung als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB gilt (RS0010565; RS0010596). [9] 2.1. Die übereinstimmende Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die Beklagte sei für einen aus nachbarrechtlichen Bestimmungen abgeleiteten Ersatzanspruch passiv nicht legitimiert, ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Richtig ist, dass die nachbarrechtlichen Ansprüche auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße gelten, die nach der Rechtsprechung als behördlich genehmigte Anlage iSd Paragraph 364 a, ABGB gilt (RS0010565; RS0010596).
[10] 2.2. Nach der Rechtsprechung haftet nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstücks für den durch Immissionen der in § 364a ABGB umschriebenen Art verursachten Schaden, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine, wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführt (RS0010519). Der Anspruch besteht nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der das Grundstück für seine Zwecke nutzt (RS0010519 [T2]; RS0010654 [T1, T17]), wobei eine Beziehung zum emittierenden Grundstück bzw ein „gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission“ gefordert wird (9 Ob 1/18i Pkt 5.). Ein derartiges Sonderverhältnis, das die Revision im Verwaltungsübereinkommen aus dem Jahr 2003 begründet sieht, weil die Kläger nicht wissen konnten, dass im Jahr 2005 eine Auslagerung des Teilbetriebs „Netz“ von der Beklagten an die S* GmbH erfolgt ist, besteht hier zwischen der Stadt als Eigentümerin des öffentlichen Grundstücks und der Beklagten als bloße Auftragnehmerin (Subunternehmerin) der S* GmbH aber nicht. [10] 2.2. Nach der Rechtsprechung haftet nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstücks für den durch Immissionen der in Paragraph 364 a, ABGB umschriebenen Art verursachten Schaden, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine, wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführt (RS0010519). Der Anspruch besteht nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der das Grundstück für seine Zwecke nutzt (RS0010519 [T2]; RS0010654 [T1, T17]), wobei eine Beziehung zum emittierenden Grundstück bzw ein „gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission“ gefordert wird (9 Ob 1/18i Pkt 5.). Ein derartiges Sonderverhältnis, das die Revision im Verwaltungsübereinkommen aus dem Jahr 2003 begründet sieht, weil die Kläger nicht wissen konnten, dass im Jahr 2005 eine Auslagerung des Teilbetriebs „Netz“ von der Beklagten an die S* GmbH erfolgt ist, besteht hier zwischen der Stadt als Eigentümerin des öffentlichen Grundstücks und der Beklagten als bloße Auftragnehmerin (Subunternehmerin) der S* GmbH aber nicht.
[11] 2.3. Als Nichtnachbar wird die Beklagte, die den Auftrag für die Bauarbeiten von der S* GmbH erhielt und damit die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin, das selbständige Bauunternehmen, mit den Bauarbeiten beauftragt hat, bloß dadurch, dass dieses Baunternehmen anlässlich der Auftragserfüllung Immissionen von und nach Liegenschaften Dritter verursacht hat, aber nicht selbst zum verschuldensunabhängig nach §§ 364 f ABGB ausgleichspflichtigen Nachbarn. Es kommt hier auch nicht darauf an, dass die Beklagte als Gesellschafterin rechtlich in der Lage wäre, der Geschäftsführung der GmbH Weisungen zu erteilen (8 Ob 8/20i Pkt 4.). Abgesehen davon wird nach der Rechtsprechung eine „nachbarrechtliche“ Passivlegitimation des Bauunternehmers für Immissionen verneint, die seine Leute bei Erfüllung eines Auftrags des Liegenschaftseigentümers verursacht haben (RS0010598). Ein bloßes wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung des Auftrags begründet die verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Haftung nicht (8 Ob 8/20i Pkt 3.). [11] 2.3. Als Nichtnachbar wird die Beklagte, die den Auftrag für die Bauarbeiten von der S* GmbH erhielt und damit die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin, das selbständige Bauunternehmen, mit den Bauarbeiten beauftragt hat, bloß dadurch, dass dieses Baunternehmen anlässlich der Auftragserfüllung Immissionen von und nach Liegenschaften Dritter verursacht hat, aber nicht selbst zum verschuldensunabhängig nach Paragraphen 364, f ABGB ausgleichspflichtigen Nachbarn. Es kommt hier auch nicht darauf an, dass die Beklagte als Gesellschafterin rechtlich in der Lage wäre, der Geschäftsführung der GmbH Weisungen zu erteilen (8 Ob 8/20i Pkt 4.). Abgesehen davon wird nach der Rechtsprechung eine „nachbarrechtliche“ Passivlegitimation des Bauunternehmers für Immissionen verneint, die seine Leute bei Erfüllung eines Auftrags des Liegenschaftseigentümers verursacht haben (RS0010598). Ein bloßes wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung des Auftrags begründet die verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Haftung nicht (8 Ob 8/20i Pkt 3.).
[12] 2.4. Auch aus den Entscheidungen 6 Ob 608/95 und 6 Ob 216/13b ist mangels mit dem gegenständlichen Fall vergleichbarer Sachverhalte für den Standpunkt der Kläger nichts zu gewinnen. In 6 Ob 608/95 (RdU 1996/133 [krit Kerschner]) war die Beklagte die Generalunternehmerin der Bauunternehmungen, die durch die Benutzung der öffentlichen Straße durch LKW das Haus der dortigen Klägerin schädigten. Zudem ging es um die Benutzung der Straße als behördlich genehmigte Anlage und nicht um Bauarbeiten an dieser. In 6 Ob 216/13b (immolex 2014/55 [Limberg] = RdU 2014/55 [Schickmair] = ZVB 2014/51 [Oppel] = EvBl 2014/95 [Schima]) war die Beklagte zwar Eigentümerin der Nachbarliegenschaft der Klägerin, die Immission ging aber nicht (direkt) von einem „Baubetrieb“ aus, sondern der Baustellenverkehr, also die „normale“ Nutzung einer öffentlichen Straße verursachte die Schäden an der Liegenschaft der Kläger. Das Erfordernis des Vorliegens einer von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der nachbarrechtlichen Haftung geforderten „Sonderrechtsverhältnisses“ zwischen dem unmittelbaren Störer und dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, musste nicht hinterfragt werden, weil diese Sonderbeziehung vorlag.
[13] 3. Soweit die Revision einen deliktischen Schadenersatzanspruch damit begründen will, dass das bauausführende Unternehmen sorgfaltswidrig vorgegangen sei und daher eine gegen ÖNormen verstoßende Schutzgesetzverletzung im Sinne des § 1311 ABGB vorliege, welche eine Zurechnung (über § 1315 ABGB hinaus) qua § 1313a ABGB erlaube, übersieht sie, dass ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, nur insofern Bedeutung haben, als sie zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden (vgl RS0038622). Ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen liegt aber unstrittig nicht vor. [13] 3. Soweit die Revision einen deliktischen Schadenersatzanspruch damit begründen will, dass das bauausführende Unternehmen sorgfaltswidrig vorgegangen sei und daher eine gegen ÖNormen verstoßende Schutzgesetzverletzung im Sinne des Paragraph 1311, ABGB vorliege, welche eine Zurechnung (über Paragraph 1315, ABGB hinaus) qua Paragraph 1313 a, ABGB erlaube, übersieht sie, dass ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, nur insofern Bedeutung haben, als sie zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden vergleiche RS0038622). Ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen liegt aber unstrittig nicht vor.
[14] 4. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf Grundlage des von den Klägern in ihrer Berufung unbekämpften Sachverhalts getroffen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Abs 1 Z 3 ZPO kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RS0117019). [14] 4. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf Grundlage des von den Klägern in ihrer Berufung unbekämpften Sachverhalts getroffen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RS0117019).
[15] Die Revision der Kläger ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO). [15] Die Revision der Kläger ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).
[16] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte und ihre Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit der Revision der Kläger in ihren Revisionsbeantwortungen hingewiesen (RS0035979). [16] Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte und ihre Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit der Revision der Kläger in ihren Revisionsbeantwortungen hingewiesen (RS0035979).