Der Vorwurf des Revisionsrekurswerbers, das Rekursgericht sei in der angefochtenen Entscheidung nicht auf seine Rekursbeantwortung eingegangen, verkennt, dass diese Rekursbeantwortung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung noch gar nicht eingebracht worden war. Mittlerweile - und zwar nach Erhebung des hier zu behandelnden Revisionsrekurses - wurde sie rechtskräftig zurückgewiesen.
Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in seinen (gleichartige Verfahren gegen den Beklagten betreffenden) Entscheidungen 9 ObA 68/03w und 9 ObA 86/03t bereits klargestellt, dass die vom Revisionsrekurswerber zitierte Entscheidung des EGMR vom 6. 2. 2001 "Beer gegen Österreich", ÖJZ 2001/16, keinen Anlass bietet, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzugehen, dass das Rekursverfahren über einen nach § 37 Abs 3 ASGG gefassten Beschluss nicht zweiseitig ist (RIS-Justiz RS0043996, zuletzt 1 Ob 2096/96h). Zur Umsetzung des Erfordernisses der Waffengleichheit iSd Art 6 Abs 1 EMRK ist es nicht erforderlich, jeden anfechtbaren Beschluss im Zuge des Verfahrens dem Regime eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens zu unterwerfen. Vielmehr kommt es darauf an, ob mit dem angefochtenen Beschluss über einen Rechtsschutzanspruch abgesprochen wurde. Dies ist aber im vorliegenden Fall, in dem nur über die Frage der Besetzung ein und desselben Gerichtes entschieden wird, zu verneinen (4 Ob 133/02s; 9 ObA 68/03w; 9 ObA 86/03t). Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit sowohl der (von der zweiten Instanz zurückgewiesenen) Rekursbeantwortung des Beklagten als auch der Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei, die daher (einschließlich des darin enthaltenen Kostenbegehrens) ebenfalls zurückzuweisen ist.Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in seinen (gleichartige Verfahren gegen den Beklagten betreffenden) Entscheidungen 9 ObA 68/03w und 9 ObA 86/03t bereits klargestellt, dass die vom Revisionsrekurswerber zitierte Entscheidung des EGMR vom 6. 2. 2001 "Beer gegen Österreich", ÖJZ 2001/16, keinen Anlass bietet, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzugehen, dass das Rekursverfahren über einen nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG gefassten Beschluss nicht zweiseitig ist (RIS-Justiz RS0043996, zuletzt 1 Ob 2096/96h). Zur Umsetzung des Erfordernisses der Waffengleichheit iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK ist es nicht erforderlich, jeden anfechtbaren Beschluss im Zuge des Verfahrens dem Regime eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens zu unterwerfen. Vielmehr kommt es darauf an, ob mit dem angefochtenen Beschluss über einen Rechtsschutzanspruch abgesprochen wurde. Dies ist aber im vorliegenden Fall, in dem nur über die Frage der Besetzung ein und desselben Gerichtes entschieden wird, zu verneinen (4 Ob 133/02s; 9 ObA 68/03w; 9 ObA 86/03t). Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit sowohl der (von der zweiten Instanz zurückgewiesenen) Rekursbeantwortung des Beklagten als auch der Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei, die daher (einschließlich des darin enthaltenen Kostenbegehrens) ebenfalls zurückzuweisen ist.
In der Sache selbst geht das Rekursgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aus, nach der die Frage der Zuständigkeit, aber auch die Frage der Besetzung eines Gerichtes dann allein auf Grund der Klagebehauptungen zu prüfen ist, wenn die die Zuständigkeit (bzw Besetzung) begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzung sind (RIS-Justiz RS0112492). Dies trifft hier auf das Begehren auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses genauso zu wie auf das aus einem Arbeitsverhältnis abgeleitete Begehren auf Zahlung restlichen Gehalts, Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Das Begehren auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses ist von der Behauptung getragen, dass ein solches tatsächlich besteht. Würde man diesbezüglich die vom Beklagten begehrte Schlüssigkeitsprüfung vornehmen, hätte dies regelmäßig zur Folge, dass bereits im Vorprüfungsstadium über die Berechtigung des Anspruches selbst mitentschieden würde. Dies würde aber den Intentionen der zitierten Judikatur zuwiderlaufen. Der dagegen erhobene Einwand des Revisionswerbers, damit könne sich jeder Kläger durch unschlüssige Behauptungen einen "Klägergerichtsstand" verschaffen, überzeugt nicht, weil ja die Unschlüssigkeit des Vorbringens - so sie tatsächlich vorliegt - letztlich ohnedies zur Abweisung des darauf gestützten Klagebegehrens führen müsste.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. 1. 2001, 5 Ob 1/01k, steht zur einschlägigen Vorjudikatur nicht in Widerspruch. Dieser Entscheidung lag nämlich das Leistungsbegehren eines Handelsvertreters (Provisionsansprüche) zugrunde, der Arbeitnehmerähnlichkeit behauptete. In einem solchen Fall bedarf es freilich schlüssiger Behauptungen zur Arbeitnehmerähnlichkeit, weil hier die die Zuständigkeit (bzw Besetzung) begründenden Tatsachen nicht mit den anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfallen.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich der Revisionsrekurs daher als nicht zulässig.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich der Revisionsrekurs daher als nicht zulässig.