Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung die einhellige Rechtsprechung zugrunde, nach der im Prüfungsprozess nach § 110 KO nur solche bestrittene Forderungen geltend gemacht werden können, die schon in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurden (stv für viele: 8 Ob 169/02i in RIS-Justiz RS0096956 mit weiteren Judikatur- sowie auch Literaturzitaten). Dabei wird davon ausgegangen, dass die Forderungsanmeldung im Wesentlichen ähnliche Aufgaben wie eine Klage hat und daher in ihren Inhaltserfordernissen denjenigen des § 226 ZPO ähnlich ist. Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung zu ermöglichen und die Identität der in einer darauffolgenden Feststellungsklage nach § 110 KO geltend gemachten Ansprüche feststellen zu können (8 Ob 169/02i uva). Die Frage, ob die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (8 Ob 169/02i).Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung die einhellige Rechtsprechung zugrunde, nach der im Prüfungsprozess nach Paragraph 110, KO nur solche bestrittene Forderungen geltend gemacht werden können, die schon in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurden (stv für viele: 8 Ob 169/02i in RIS-Justiz RS0096956 mit weiteren Judikatur- sowie auch Literaturzitaten). Dabei wird davon ausgegangen, dass die Forderungsanmeldung im Wesentlichen ähnliche Aufgaben wie eine Klage hat und daher in ihren Inhaltserfordernissen denjenigen des Paragraph 226, ZPO ähnlich ist. Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung zu ermöglichen und die Identität der in einer darauffolgenden Feststellungsklage nach Paragraph 110, KO geltend gemachten Ansprüche feststellen zu können (8 Ob 169/02i uva). Die Frage, ob die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (8 Ob 169/02i).
Zwar kann das erforderliche Vorbringen grundsätzlich nicht durch das bloße Anschließen von Urkunden ersetzt werden (8 Ob 269/98m ua), doch übersieht der Rekurswerber mit seinem darauf abzielenden Einwand, dass die in der Forderungsanmeldung genannte und dieser angeheftete „Aufstellung" nicht als Beweisurkunde vorgelegt wurde, sondern als Bestandteil des Forderungsanmeldungsschriftsatzes entsprechendes Sachvorbringen enthält. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass Arbeitnehmerforderungen für einen konkret bezeichneten Zeitraum geltend gemacht werden, welche in Grundlohn, Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung sowie Zinsen gegliedert sind. Da die Lohnperioden zeitlich feststehen und ein schwankendes Einkommen nicht behauptet wurde und somit durch den Masseverwalter leicht zuordenbar ist, welcher Monatslohn begehrt wird (vgl 8 Ob 31/95), ist die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, wonach die Forderungsanmeldung im Sinne des § 103 Abs 1 KO ausreichend war, nicht korrekturbedürftig.Zwar kann das erforderliche Vorbringen grundsätzlich nicht durch das bloße Anschließen von Urkunden ersetzt werden (8 Ob 269/98m ua), doch übersieht der Rekurswerber mit seinem darauf abzielenden Einwand, dass die in der Forderungsanmeldung genannte und dieser angeheftete „Aufstellung" nicht als Beweisurkunde vorgelegt wurde, sondern als Bestandteil des Forderungsanmeldungsschriftsatzes entsprechendes Sachvorbringen enthält. Daraus geht unmissverständlich hervor, dass Arbeitnehmerforderungen für einen konkret bezeichneten Zeitraum geltend gemacht werden, welche in Grundlohn, Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung sowie Zinsen gegliedert sind. Da die Lohnperioden zeitlich feststehen und ein schwankendes Einkommen nicht behauptet wurde und somit durch den Masseverwalter leicht zuordenbar ist, welcher Monatslohn begehrt wird vergleiche 8 Ob 31/95), ist die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, wonach die Forderungsanmeldung im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, KO ausreichend war, nicht korrekturbedürftig.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.