Die Frage, ob der Einzelrichter oder ein Senat, ob ein bestimmtes Landesgericht in einer Rechtssache als Arbeits- und Sozialgericht oder in einer anderen Funktion zur Verhandlung und Entscheidung berufen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers (SZ 51/152, SZ 67/215; RZ 1996/57; 10 Ob 524, 1572/95; 1 Ob 136/97z, 1 Ob 226/97k ua).
Ein Beschluß nach § 37 Abs 3 ASGG, mit dem ausgesprochen wird, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist, ist daher nicht mit einem Beschluß, mit dem über die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit im Sinne des § 11 a Abs 1 Z 4 lit e ASGG vergleichbar. Der Gesetzeswortlaut des § 11 a Abs 1 Z 4 lit e ASGG läßt keinen Zweifel offen, daß nur die Entscheidung über die Unzuständigkeit dem Vorsitzenden überlassen ist. Gerade weil die Beschlußfassung über die Gerichtsbesetzung in § 37 Abs 3 ASGG, sohin im ASGG selbst, selbständig und klar geregelt ist, sie dem "Gericht" vorbehalten ist, ist bei Anrufung eines Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht, das gemäß § 10 Abs 1 ASGG in Senaten zu entscheiden hat (9 ObA 2239/96x), für eine analoge Anwendung des § 11 a Abs 1 Z 4 lit e ASGG dahin, daß über die Gerichtsbesetzung der Vorsitzende allein zu entscheiden habe, kein Raum. Die klare Regelung des Gesetzes steht dem entgegen, so daß eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt.Ein Beschluß nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG, mit dem ausgesprochen wird, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist, ist daher nicht mit einem Beschluß, mit dem über die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit im Sinne des Paragraph 11, a Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, ASGG vergleichbar. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 11, a Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, ASGG läßt keinen Zweifel offen, daß nur die Entscheidung über die Unzuständigkeit dem Vorsitzenden überlassen ist. Gerade weil die Beschlußfassung über die Gerichtsbesetzung in Paragraph 37, Absatz 3, ASGG, sohin im ASGG selbst, selbständig und klar geregelt ist, sie dem "Gericht" vorbehalten ist, ist bei Anrufung eines Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht, das gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ASGG in Senaten zu entscheiden hat (9 ObA 2239/96x), für eine analoge Anwendung des Paragraph 11, a Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, ASGG dahin, daß über die Gerichtsbesetzung der Vorsitzende allein zu entscheiden habe, kein Raum. Die klare Regelung des Gesetzes steht dem entgegen, so daß eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt.
Die im Rekurs angeführte Entscheidung EvBl 1996/43 = JBl 1996, 198 = ecolex 1995, 918, die mangels Erwähnung der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit in § 11 a ASGG eine Entscheidungsbefugnis des mit fachkundigen Laienrichtern besetzten Senates als gegeben erachtet, weil bei dieser Entscheidung häufig materiellrechtliche und sohin den Laienrichtern zugeschriebene branchenspezifische Kenntnisse von Bedeutung sind, trifft durchaus auch auf den vorliegenden Fall zu. Auch hier stehen bei der Entscheidung über die Frage, ob eine Arbeitsrechtssache oder eine nicht in den Geltungsbereich des ASGG fallende andere Rechtsstreitigkeit vorliegt, branchenspezifische Fragen nicht völlig im Hintergrund. Ein Größenschluß dahingehend, daß die Entscheidung über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit als bedeutendere Entscheidung nicht in die Zuständigkeit des Vorsitzenden fällt, jedoch die weniger wichtige Entscheidung über die Gerichtsbesetzung kann entgegen der Ansicht der Rekurswerberin nicht angestellt werden.Die im Rekurs angeführte Entscheidung EvBl 1996/43 = JBl 1996, 198 = ecolex 1995, 918, die mangels Erwähnung der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit in Paragraph 11, a ASGG eine Entscheidungsbefugnis des mit fachkundigen Laienrichtern besetzten Senates als gegeben erachtet, weil bei dieser Entscheidung häufig materiellrechtliche und sohin den Laienrichtern zugeschriebene branchenspezifische Kenntnisse von Bedeutung sind, trifft durchaus auch auf den vorliegenden Fall zu. Auch hier stehen bei der Entscheidung über die Frage, ob eine Arbeitsrechtssache oder eine nicht in den Geltungsbereich des ASGG fallende andere Rechtsstreitigkeit vorliegt, branchenspezifische Fragen nicht völlig im Hintergrund. Ein Größenschluß dahingehend, daß die Entscheidung über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit als bedeutendere Entscheidung nicht in die Zuständigkeit des Vorsitzenden fällt, jedoch die weniger wichtige Entscheidung über die Gerichtsbesetzung kann entgegen der Ansicht der Rekurswerberin nicht angestellt werden.
Die Rekursbeantwortung ist zurückzuweisen, weil kein Fall des § 521 a ZPO vorliegt.Die Rekursbeantwortung ist zurückzuweisen, weil kein Fall des Paragraph 521, a ZPO vorliegt.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.