Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist auch im Sinn der begehrten Abänderung berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig; sie ist auch im Sinn der begehrten Abänderung berechtigt.
Unstrittig unterlag die arbeitsvertragliche Beziehung der Parteien dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter (KollV). Hieraus ergibt sich jedoch für die hier streitgegenständliche Problematik der Aussetzung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nichts Wesentliches. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben, gilt laut Art XVI KollV das Arbeiter-Abfertigungsgesetz; für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 begonnen haben, gilt das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (seit der Novelle BGBl I 2007/102 in Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz umbenannt). Der Kläger geht von einem vor dem 1. 1. 2003, nämlich bereits am 6. 9. 2000, begonnenen Arbeitsverhältnis aus. Er steht daher auf dem Standpunkt, dass für ihn das Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl 1979/107, gelte. Gemäß § 2 Abs 1 ArbAbfG sind auf die nach diesem Gesetz gebührende Abfertigung die §§ 23 und 23a AngG anzuwenden. Es ist daher gemäß § 23 Abs 1 AngG entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat.Unstrittig unterlag die arbeitsvertragliche Beziehung der Parteien dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter (KollV). Hieraus ergibt sich jedoch für die hier streitgegenständliche Problematik der Aussetzung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nichts Wesentliches. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben, gilt laut Artikel römisch sechzehn, KollV das Arbeiter-Abfertigungsgesetz; für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 begonnen haben, gilt das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (seit der Novelle BGBl römisch eins 2007/102 in Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz umbenannt). Der Kläger geht von einem vor dem 1. 1. 2003, nämlich bereits am 6. 9. 2000, begonnenen Arbeitsverhältnis aus. Er steht daher auf dem Standpunkt, dass für ihn das Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl 1979/107, gelte. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG sind auf die nach diesem Gesetz gebührende Abfertigung die Paragraphen 23 und 23 a AngG anzuwenden. Es ist daher gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AngG entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat.
Ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine - keine Beendigung darstellende - bloße Karenzierung (= Aussetzung) des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist aus dem nach den §§ 914 ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung(en) zu beurteilen (9 ObA 147/98b; RIS-Justiz RS0017802 ua). Dabei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien anzustellen, weil in diesem Zusammenhang häufig wenig Wert auf Präzisierung gelegt wird und die Parteien solchen Gesprächsinhalten über Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen zumeist wenig Bedeutung zumessen (9 ObA 11/99d ua). Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtsicht die Merkmale, die für das Vorliegen einer Unterbrechungsvereinbarung sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer bloßen Karenzierungsvereinbarung hindeuten, überwiegen (9 ObA 216/97y ua). Insbesondere dann, wenn die Absicht bestand, dem Arbeitnehmer den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, ist eher von einer echten Unterbrechung auszugehen als von einer bloßen Karenzierung, setzt doch die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit, also die Unterbrechung (Beendigung) des Arbeitsverhältnisses voraus (RIS-Justiz RS0111501 ua). Im Einzelfall kann die Erforschung des Parteiwillens aber auch in einem derartigen Fall zum gegenteiligen Ergebnis führen (vgl 9 ObA 147/98b ua). Hier deutet aber nicht nur das geplante „Stempelngehen" des Klägers auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage hin, sondern auch die jeweilige Endabrechnung des Arbeitsverhältnisses und die Abmeldung des Klägers bei der zuständigen Gebietskrankenkasse durch den Beklagten (vgl 9 ObA 222/97f; 8 ObA 58/88g; 8 ObA 39/03y; 8 ObS 3/06h ua). Dabei wird nicht verkannt, dass die Abmeldung bei der Sozialversicherung als bloße Wissenserklärung eine Karenzierungsvereinbarung nicht ausschließt (vgl 8 ObA 216/96 ua); die Abmeldung spricht hier aber nicht für eine Karenzierung, sondern in Verbindung mit den anderen Umständen für eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.Ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine - keine Beendigung darstellende - bloße Karenzierung (= Aussetzung) des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist aus dem nach den Paragraphen 914, ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung(en) zu beurteilen (9 ObA 147/98b; RIS-Justiz RS0017802 ua). Dabei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien anzustellen, weil in diesem Zusammenhang häufig wenig Wert auf Präzisierung gelegt wird und die Parteien solchen Gesprächsinhalten über Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen zumeist wenig Bedeutung zumessen (9 ObA 11/99d ua). Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtsicht die Merkmale, die für das Vorliegen einer Unterbrechungsvereinbarung sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer bloßen Karenzierungsvereinbarung hindeuten, überwiegen (9 ObA 216/97y ua). Insbesondere dann, wenn die Absicht bestand, dem Arbeitnehmer den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, ist eher von einer echten Unterbrechung auszugehen als von einer bloßen Karenzierung, setzt doch die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit, also die Unterbrechung (Beendigung) des Arbeitsverhältnisses voraus (RIS-Justiz RS0111501 ua). Im Einzelfall kann die Erforschung des Parteiwillens aber auch in einem derartigen Fall zum gegenteiligen Ergebnis führen vergleiche 9 ObA 147/98b ua). Hier deutet aber nicht nur das geplante „Stempelngehen" des Klägers auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage hin, sondern auch die jeweilige Endabrechnung des Arbeitsverhältnisses und die Abmeldung des Klägers bei der zuständigen Gebietskrankenkasse durch den Beklagten vergleiche 9 ObA 222/97f; 8 ObA 58/88g; 8 ObA 39/03y; 8 ObS 3/06h ua). Dabei wird nicht verkannt, dass die Abmeldung bei der Sozialversicherung als bloße Wissenserklärung eine Karenzierungsvereinbarung nicht ausschließt vergleiche 8 ObA 216/96 ua); die Abmeldung spricht hier aber nicht für eine Karenzierung, sondern in Verbindung mit den anderen Umständen für eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
Entgegen der Auffassung des Klägers und der Vorinstanzen spricht auch sonst kaum etwas für eine Karenzierung. Dass sich die Parteien beispielsweise wenig Gedanken über die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemacht haben, ist richtig und deckt sich mit der auch in vergleichbaren Prozessen gewonnenen Erfahrung. Dieser Umstand spricht aber nicht für eine Karenzierung, sondern kommt bei beiden Varianten vor. Wenn auch die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Parteien wenig wichtig war, so ging es ihnen doch darum, durch eine wiederkehrende Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Kläger den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen. Die offenen Ansprüche des Klägers blieben auch nicht bis zur Wiedereinstellung stehen, sondern wurden endgültig abgerechnet. Aus dem Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Abfertigung nicht abgerechnet wurde, ist für eine Karenzierung nichts zu gewinnen. Da hier nämlich, soweit es das Regime des ArbAbfG betrifft kein Beschäftigungszeitraum des Klägers beim Beklagten für sich betrachtet mindestens drei Jahre gedauert hat, gab es keinen Abfertigungsanspruch, der abzurechnen gewesen wäre (vgl 8 ObA 58/98g ua). Auch aus 8 ObA 152/99g ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Im dort beurteilten Fall fehlte eine Endabrechnung der Ansprüche des Arbeitnehmers, die hier jedoch jeweils erfolgt ist.Entgegen der Auffassung des Klägers und der Vorinstanzen spricht auch sonst kaum etwas für eine Karenzierung. Dass sich die Parteien beispielsweise wenig Gedanken über die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemacht haben, ist richtig und deckt sich mit der auch in vergleichbaren Prozessen gewonnenen Erfahrung. Dieser Umstand spricht aber nicht für eine Karenzierung, sondern kommt bei beiden Varianten vor. Wenn auch die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Parteien wenig wichtig war, so ging es ihnen doch darum, durch eine wiederkehrende Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Kläger den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen. Die offenen Ansprüche des Klägers blieben auch nicht bis zur Wiedereinstellung stehen, sondern wurden endgültig abgerechnet. Aus dem Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Abfertigung nicht abgerechnet wurde, ist für eine Karenzierung nichts zu gewinnen. Da hier nämlich, soweit es das Regime des ArbAbfG betrifft kein Beschäftigungszeitraum des Klägers beim Beklagten für sich betrachtet mindestens drei Jahre gedauert hat, gab es keinen Abfertigungsanspruch, der abzurechnen gewesen wäre vergleiche 8 ObA 58/98g ua). Auch aus 8 ObA 152/99g ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Im dort beurteilten Fall fehlte eine Endabrechnung der Ansprüche des Arbeitnehmers, die hier jedoch jeweils erfolgt ist.
Bei der anzustellenden Gesamtsicht gibt es somit im vorliegenden Fall keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine Parteienabsicht, die für eine bloße Karenzierung spricht. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanzen ist unbegründet (vgl 9 ObA 249/99d; 9 ObA 231/01p ua). Der Revision des Beklagten ist daher Folge zu geben. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind im Sinn der Klageabweisung abzuändern.Bei der anzustellenden Gesamtsicht gibt es somit im vorliegenden Fall keine überzeugenden Anhaltspunkte für eine Parteienabsicht, die für eine bloße Karenzierung spricht. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanzen ist unbegründet vergleiche 9 ObA 249/99d; 9 ObA 231/01p ua). Der Revision des Beklagten ist daher Folge zu geben. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind im Sinn der Klageabweisung abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO und § 58a ASGG iVm § 1 Aufwandersatzgesetz, BGBl 1993/28, und § 1 Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2007/365.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO und Paragraph 58 a, ASGG in Verbindung mit Paragraph eins, Aufwandersatzgesetz, BGBl 1993/28, und Paragraph eins, Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2007/365.