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Entscheidung 9 ObA 133/09p×

Entscheidung 9 ObA 133/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA133/09p

Entscheidungsdatum

26.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** P*****, vertreten durch Mag. Andreas Reisenbach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N*****GmbH, *****, vertreten durch Detlef Frank Bock, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.173,20 EUR sA, anlässlich der Vorlage des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 2009, GZ 10  Ra 75/09m-38, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. Oktober 2008, GZ 11 Cga 61/08g-27, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Rekurses der klagenden Partei der beklagten Partei zur allfälligen Erstattung einer Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen und den Akt nach Erstattung der Rekursbeantwortung bzw fruchtlosem Ablauf der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als verspätet zurück. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Der Kläger brachte seinen Rekurs mit einer Gleichschrift ein. Ohne vorherige Zustellung dieser Gleichschrift an die Beklagte legte das Erstgericht den Rekurs im Weg des Berufungsgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß „verfahrensleitend“ ist, so hat das Prozessgericht erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen (Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO in der Fassung Artikel römisch drei, Ziffer 15, ZVN 2009; anzuwenden, wenn wie im vorliegenden Fall das Datum der Entscheidung „erster Instanz“ - das Berufungsgericht wurde bei der Zurückweisung der Berufung funktionell als erste Instanz tätig [vgl Regierungsvorlage 89, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16, ] - nach dem 31. 3. 2009 liegt [Art römisch vierzehn Absatz 2, ZVN 2009]). Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2009, BGBl I 2009/30, wurde zwecks weiterer Verstärkung des aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK herleitbaren Grundsatzes der Waffengleichheit das Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse generell zweiseitig gestaltet Regierungsvorlage 89 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 1, 3, 5, 15 f; G. Kodek, Änderungen im Rechtsmittelverfahren durch die ZVN 2009 und das Budgetbegleitgesetz, Zak 2009, 249 [250]; 6 Ob 201/09s ua). Ausgenommen sind seither nur mehr Beschlüsse, die vor Streitanhängigkeit ergehen, sowie prozessleitende (verfahrensleitende) Beschlüsse, soweit im Einzelnen nicht die Zweiseitigkeit angeordnet ist vergleiche zur Rechtsprechung vor der ZVN 2009: RIS-Justiz RS0098745 ua).

Prozessleitende Beschlüsse - weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien geben eine Definition oder klare Abgrenzung - dienen nach der Lehre der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens, haben also keinen Selbstzweck und vermögen auch kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben zu entfalten vergleiche Fasching, Lehrbuch² Rz 1590; Rechberger in Rechberger, ZPO³ Paragraph 425, Rz 3; M. Bydlinski in Fasching/Konecny² römisch drei Vor Paragraphen 425, ff ZPO Rz 10, Paragraph 425, Rz 3 ua). Der Beschluss, mit dem eine Berufung zurückgewiesen wird, hat demgegenüber „prozessbeendigende“ Wirkung; er fällt daher nicht unter die bloß prozessleitenden Beschlüsse vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny² römisch drei Vor Paragraphen 425, ff ZPO Rz 5, Paragraph 425, Rz 3; G. Kodek, Zak 2009, 249 [250], 6 Ob 201/09s ua). Durch die Umkehr des Regel-Ausnahme-Schemas schlägt die grundsätzliche Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens auch auf Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts durch Regierungsvorlage 89, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16). Der Akt ist daher an das Erstgericht zur Zustellung der Gleichschrift des Rekurses an die Beklagte zurückzustellen.

Textnummer

E94669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00133.09P.0126.000

Im RIS seit

08.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100126_OGH0002_009OBA00133_09P0000_000

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