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Entscheidung 9 ObA 137/00p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA137/00p

Entscheidungsdatum

17.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Clodwig K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei O***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in Linz, wegen S

257.751 netto sA (Revisionsinteresse S 100.915 netto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Februar 2000, GZ 12 Ra 283/99w-16, womit der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben, jedoch infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Juli 1999, GZ 7 Cga 11/99v-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 1. Februar 2000 durch Beisetzung des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten S 257.751 netto sA an restlichem Gehalt, anteiligen Sonderzahlungen, Überstundenentgelt, Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung. Zwischen den Parteien habe früher ein Arbeitsverhältnis bestanden; die dabei gewährte Entlohnung sei unangemessen gewesen. Beim Vergleich der Parteien vom 2. 6. 1998 sei der Kläger von der Beklagten in Irrtum geführt bzw es sei Zwang ausgeübt worden.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, dass zwischen den Parteien lediglich ein Werkvertrag bestanden habe. Die offenen Ansprüche seien mit Vereinbarung vom 2. 6. 1998 - ohne Irrtum oder Zwang - geregelt worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich des Teilbetrages von S 100.915 netto sA statt und wies das Mehrbegehren des Klägers von S 156.836 netto sA ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, wohl aber der Berufung der Beklagten, und änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Es unterließ - ohne nähere Begründung - einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen und die Beklagte zur Zahlung von S

100.915 netto sA zu verpflichten. Es liege eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen und formellen Rechts vor, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei bzw eine solche Rechtsprechung fehle. Die Revision sei daher zulässig.

Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG vorliege; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der hier allein in Betracht kommenden Ziffer eins, des Absatz 3, leg cit ist die Revision in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 52.000,-- übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.

Verfahren "über die Beendigung" von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 2250/96i, 9 ObA 92/97p; 9 ObA 259/99z ua; RIS-Justiz RS0085924).

Ob oder wie ein Arbeitsverhältnis beendet wurde bzw ob ein solches fortbesteht, steht hier nicht in Frage. Strittig ist vielmehr, ob ein zwischen den Parteien abgeschlossener Vergleich wegen eines Willensmangels des Klägers erfolgreich angefochten werden kann und ob zwischen den Parteien überhaupt je ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG liegt daher nicht vor (RIS-Justiz RS0085924; 9 ObA 263/97k; 9 ObA 271/97m).

Die Revision ist daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig. Demgemäß hätte das Berufungsgericht iS des Paragraph 45, Absatz eins, ASGG einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision in seine Entscheidung aufzunehmen gehabt. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; RIS-Justiz RS0085678).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen.

Anmerkung

E58244 09B01370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00137.00P.0517.000

Dokumentnummer

JJT_20000517_OGH0002_009OBA00137_00P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0032529 Rechtssatz 14.05.1974Zivilrecht
Nur ein Irrtum über von den Parteien als feststehend angenommene Umstände, also über die "Vergleichsgrundlage", kann - unter den Voraussetzungen der § 870 ff ABGB - eine Vergleichsanfechtung rechtfertigen.
RS0032543 Rechtssatz 26.09.1974Zivilrecht
Die Anfechtung eines Vergleiches nach § 1385 ABGB setzt die Geltendmachung eines Irrtums über Umstände voraus, die die Parteien beim Abschluss des Vergleiches als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben.
RS0032561 Rechtssatz 23.02.1965Zivilrecht
Ein Vergleich kann nicht wegen Irrtums über Umstände angefochten werden, die durch den Vergleich bereinigt werden sollten.
RS0042776 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausge …
RS0042936 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde.
RS0044358 Rechtssatz 16.02.1984Zivilrecht
Vertragsauslegung; außerordentliche Revision nicht angenommen: Vom Wortlaut ausgehend, Erforschung der Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerh …
RS0085678 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Die Unterlassung des nach § 45 Abs 1 Z 2 ASGG erforderlichen Ausspruches (und einer kurzen Begründung) des Rekursgerichtes, ob der Rekurs nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist, stellt eine offenkundige Unrichtigkeit der Rekursentscheidung dar, die nach den …
RS0085924 Rechtssatz 29.03.1995Zivilrecht
Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rec …
RS0112292 Rechtssatz 12.08.1999Zivilrecht
Die Beurteilung, wie weit die Bereinigungswirkung einer Generalklausel wirkt und ob eine Drucksituation für den Arbeitnehmer bei deren Abschluß vorlag, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.