Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der hier allein in Betracht kommenden Z 1 des Abs 3 leg cit ist die Revision in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 52.000,-- übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der hier allein in Betracht kommenden Ziffer eins, des Absatz 3, leg cit ist die Revision in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 52.000,-- übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist.
Verfahren "über die Beendigung" von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 2250/96i, 9 ObA 92/97p; 9 ObA 259/99z ua; RIS-Justiz RS0085924).Verfahren "über die Beendigung" von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 2250/96i, 9 ObA 92/97p; 9 ObA 259/99z ua; RIS-Justiz RS0085924).
Ob oder wie ein Arbeitsverhältnis beendet wurde bzw ob ein solches fortbesteht, steht hier nicht in Frage. Strittig ist vielmehr, ob ein zwischen den Parteien abgeschlossener Vergleich wegen eines Willensmangels des Klägers erfolgreich angefochten werden kann und ob zwischen den Parteien überhaupt je ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG liegt daher nicht vor (RIS-Justiz RS0085924; 9 ObA 263/97k; 9 ObA 271/97m).Ob oder wie ein Arbeitsverhältnis beendet wurde bzw ob ein solches fortbesteht, steht hier nicht in Frage. Strittig ist vielmehr, ob ein zwischen den Parteien abgeschlossener Vergleich wegen eines Willensmangels des Klägers erfolgreich angefochten werden kann und ob zwischen den Parteien überhaupt je ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG liegt daher nicht vor (RIS-Justiz RS0085924; 9 ObA 263/97k; 9 ObA 271/97m).
Die Revision ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig. Demgemäß hätte das Berufungsgericht iS des § 45 Abs 1 ASGG einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision in seine Entscheidung aufzunehmen gehabt. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; RIS-Justiz RS0085678).Die Revision ist daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig. Demgemäß hätte das Berufungsgericht iS des Paragraph 45, Absatz eins, ASGG einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision in seine Entscheidung aufzunehmen gehabt. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; RIS-Justiz RS0085678).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen.Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen.