Entscheidungsgründe:
Die zweitbeklagte Baugesellschaft war von der erstbeklagten Gletscherbahngesellschaft beauftragt, Bauarbeiten an einem Straßentunnel einer Gebirgsstraße durchzuführen. Die Gebirgsstraße ist eine Privatstraße, die von der Erstbeklagten gehalten wird. Sie ist ab einer Seehöhe von 1.950 m zwischen 17.00 Uhr und 8.00 Uhr morgens für den Verkehr gesperrt. Die Tätigkeiten an der Straße wurden von zwei Partien durchgeführt. Diesen standen drei Fahrzeuge zur Verfügung, um nach Schichtende von der Baustelle ins Tal zu kommen. Die Fahrzeuge waren keiner bestimmten Person zugeordnet, vielmehr war jeder Mitarbeiter, der einen Führerschein besaß, zur Inbetriebnahme berechtigt. Die zweitbeklagte Baugesellschaft ließ bei Dienstantritt die Mitarbeiter grundsätzlich eine Fahrunterweisung unterschreiben, die die Nutzung auf ihre Mitarbeiter einschränkte, wobei jedoch nicht alle Mitarbeiter die Unterschrift leisteten.
Auf dieser Gebirgsstraße ereignete sich am 15. 9. 2002 gegen 23.00 Uhr nachts in einer Seehöhe von 2.650 m ein Verkehrsunfall, bei dem fünf Mitarbeiter der Zweitbeklagten in einem bei der drittbeklagten haftpflichtversicherten VW-Pritschenwagen verunglückten. Zwei Fahrzeuginsassen starben.
Von den fünf Mitarbeitern, die verunglückten, hatten weder der Fahrer noch der Beifahrer einen Führerschein und hätte nach den betriebsinternen Vorschriften der Zweitbeklagten überhaupt keiner der Arbeiter dieser Partie den Unfallwagen lenken dürfen, weil der einzige Arbeiter, der einen Führerschein hatte, nur „Leasingarbeiter" war. Der Fahrer des Unfallfahrzeugs gab gegenüber seinen Kollegen an, dass er einen Führerschein habe, und hatte auch bereits davor mehrmals Dienstfahrzeuge bei der Zweitbeklagten gelenkt. Zwischen dieser und der erstbeklagten Gletscherbahngesellschaft war vereinbart, dass letztere ständig einen Mitarbeiter für Streu- und Räumtätigkeiten zur Verfügung stelle, der per Diensthandy abrufbar war. Den Mitarbeitern der Baugesellschaft wurde die Handynummer auch mitgeteilt, sie war auch im Mannschaftscontainer ausgehängt.
Am Tag des Unfalls gab es zwar keine Niederschläge, die Straße war aber teilweise, insbesondere im Kurvenbereich stärker vereist. An der Unfallstelle weist sie ein Gefälle von 13 % auf, ist 7,5 bis 8 m breit und fällt leicht mit etwa 2 % zur Kurveninnenseite mit einer Felswand ab. An der Kurvenaußenseite befindet sich ohne Bankett ein steil abfallender Hang. Der Kurvenradius beträgt zwischen 100 und 120 m. Eine Absicherung durch eine Leitplanke besteht nicht.
Noch vor dem Fahrantritt war der Fahrer des Unfallwagens auf die Vereisung hingewiesen worden und lenkte das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 23 bis 35 km/h in der Mitte der Straße. Dies bewirkte bei dem Kurvenradius eine Querbeschleunigung von 0,5 bis 1 m/sec2, was bei durchschnittlichem Fahrkönnen als unkritisch zu bewerten ist. Auch bei der örtlichen Vereisung wäre ein Durchfahren der Kurve mit dieser Geschwindigkeit ohne zusätzliches Bremsen möglich gewesen. Der Fahrer leitete jedoch eine starke Bremsung ein, wodurch es zu einem Blockieren der Räder und zur mangelnden Lenkbarkeit des Fahrzeugs kam. Dieses geriet mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/h über den rechten Fahrbahnrand mit einem 10 bis 15 cm hohen Asphaltabsatz und stürzte dann in die Tiefe. Die Einleitung des Bremsmanövers war ein Fahrfehler, der jedoch auch Personen mit Lenkerberechtigung mit einem durchschnittlichen Fahrkönnen unterlaufen kann. Der Unfall hätte vermieden werden können, indem entweder die Kurve ohne zu bremsen durchfahren wird oder nach dem Blockieren die Bremsen wieder gelöst werden. Das Durchfahren der Kurve ohne zu bremsen wäre jedem durchschnittlichen Lenker leicht möglich gewesen, hingegen wäre das bewusste Lösen der Bremsen nur von einem Lenker mit außergewöhnlichen Fahrkenntnissen zu bewerkstelligen gewesen. Für den bei dem Unfall tödlich verunglückten Fahrer leistete die klagende Unfallversicherungsanstalt einen Teilersatz für die Bestattungskosten in Höhe von 1.559,14 EUR. Ferner leistete sie für den ebenfalls tödlich verunglückten Beifahrer einen Teilersatz in Höhe von 2.023,06 EUR an Bestattungskosten sowie Überführungskosten in Höhe von 2.048,61 EUR und hat auch die Kosten der Waisenrente für die Tochter des verunglückten Beifahrers zu tragen. Die Drittbeklagte hatte als Haftpflichtversicherung für die drei weiteren mitfahrenden Arbeitnehmer 1.600 EUR an Zahnersatzkosten, 6.850 EUR an Schmerzengeld, Kleiderschaden, Nebenspesen und Vergleichskosten sowie an andere Versicherungsgesellschaften 15.538,70 EUR, 435,51 EUR und 692,22 EUR sowie 447,39 EUR zu zahlen.
Mit ihrer Klage begehrt die klagende Unfallversicherungsanstalt 15.495,81 EUR sA sowie die Feststellung der solidarischen Ersatzpflicht gemäß § 332 ASVG. Sie nahm die erstbeklagte Gletscherbahngesellschaft, hinsichtlich der das Klagebegehren bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, als Straßenerhalterin und allenfalls auch Vertragspartnerin der zweitbeklagten Baugesellschaft in Anspruch. Die Haftung der zweitbeklagten Baugesellschaft stützte sie darauf, dass diese das Unfallfahrzeug im Ergebnis einem nicht lenkerberechtigten Fahrer anvertraut habe. Der Zweitbeklagten sei auch ein Verschulden daran anzulasten, dass sie das Fahrzeug einem Dienstnehmer überlassen habe, ohne sich vom Vorhandensein einer Lenkerberechtigung zu überzeugen. Im Übrigen hafte die Zweitbeklagte auch nach § 6 Abs 2 EKHG. Die Drittbeklagte sei die Haftpflichtversicherung. Die Ausnahme des § 6 Abs 1 EKHG für Schwarzfahrer komme nicht zur Anwendung. Die Zweitbeklagte treffe ein Organisationsverschulden. Es bestehe auch ein Anspruch des Geschädigten nach § 26 KHVG. Ein allfälliger Regressanspruch könne nicht Gegenstand dieses Prozesses sein.Mit ihrer Klage begehrt die klagende Unfallversicherungsanstalt 15.495,81 EUR sA sowie die Feststellung der solidarischen Ersatzpflicht gemäß Paragraph 332, ASVG. Sie nahm die erstbeklagte Gletscherbahngesellschaft, hinsichtlich der das Klagebegehren bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, als Straßenerhalterin und allenfalls auch Vertragspartnerin der zweitbeklagten Baugesellschaft in Anspruch. Die Haftung der zweitbeklagten Baugesellschaft stützte sie darauf, dass diese das Unfallfahrzeug im Ergebnis einem nicht lenkerberechtigten Fahrer anvertraut habe. Der Zweitbeklagten sei auch ein Verschulden daran anzulasten, dass sie das Fahrzeug einem Dienstnehmer überlassen habe, ohne sich vom Vorhandensein einer Lenkerberechtigung zu überzeugen. Im Übrigen hafte die Zweitbeklagte auch nach Paragraph 6, Absatz 2, EKHG. Die Drittbeklagte sei die Haftpflichtversicherung. Die Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, EKHG für Schwarzfahrer komme nicht zur Anwendung. Die Zweitbeklagte treffe ein Organisationsverschulden. Es bestehe auch ein Anspruch des Geschädigten nach Paragraph 26, KHVG. Ein allfälliger Regressanspruch könne nicht Gegenstand dieses Prozesses sein.
Die Zweitbeklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete vor allem ein, dass eine konkrete Überlassung an einen der Mitarbeiter nicht erfolgt sei und die Überlassung an einen nicht qualifizierten Lenker diesen zum Schwarzfahrer im Sinne des § 6 EKHG mache. Die Inbetriebnahme des Unfallfahrzeugs sei nicht mit Willen der Zweitbeklagten erfolgt. Es habe dazu keine individuelle Weisung eines Organs der Zweitbeklagten gegeben. Auch reiche das theoretische Bestehen einer Haftpflichtversicherung nicht für die Erfüllung der Ausnahme vom Haftungsprivileg im Sinne des § 333 Abs 3 ASVG.Die Zweitbeklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete vor allem ein, dass eine konkrete Überlassung an einen der Mitarbeiter nicht erfolgt sei und die Überlassung an einen nicht qualifizierten Lenker diesen zum Schwarzfahrer im Sinne des Paragraph 6, EKHG mache. Die Inbetriebnahme des Unfallfahrzeugs sei nicht mit Willen der Zweitbeklagten erfolgt. Es habe dazu keine individuelle Weisung eines Organs der Zweitbeklagten gegeben. Auch reiche das theoretische Bestehen einer Haftpflichtversicherung nicht für die Erfüllung der Ausnahme vom Haftungsprivileg im Sinne des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG.
Die Drittbeklagte wendete ein, dass sie als Haftpflichtversicherer nicht für den von einem „Schwarzfahrer" verursachten Unfall im Sinne des § 6 EKHG zu haften habe. Vielmehr stünden der Drittbeklagten gemäß § 67 VersVG Regressrechte gegenüber der Verlassenschaft des Beifahrers zu. Auch machte die Drittbeklagte noch Ausführungen zur Höhe der Waisenrente und wendete auf sie behauptetermaßen gemäß § 67 VersVG übergegangene Ansprüche eines anderen Geschädigten für Zahnersatz in Höhe von 1.600 EUR ein. Sie stützte sich schließlich auf das Quotenvorrecht der Sozialversicherung, ohne dies näher zu begründen.Die Drittbeklagte wendete ein, dass sie als Haftpflichtversicherer nicht für den von einem „Schwarzfahrer" verursachten Unfall im Sinne des Paragraph 6, EKHG zu haften habe. Vielmehr stünden der Drittbeklagten gemäß Paragraph 67, VersVG Regressrechte gegenüber der Verlassenschaft des Beifahrers zu. Auch machte die Drittbeklagte noch Ausführungen zur Höhe der Waisenrente und wendete auf sie behauptetermaßen gemäß Paragraph 67, VersVG übergegangene Ansprüche eines anderen Geschädigten für Zahnersatz in Höhe von 1.600 EUR ein. Sie stützte sich schließlich auf das Quotenvorrecht der Sozialversicherung, ohne dies näher zu begründen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Höhe von 14.975,71 EUR gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten statt und stellte fest, dass diese für alle künftigen Pflichtleistungen begrenzt mit der Deckung in der Haftpflichtversicherungssumme ersatzpflichtig sind. Dabei stellte es auch fest, dass die Gegenforderungen der Drittbeklagten nicht zu Recht bestehen und wies ein Mehrbegehren von 519,72 EUR sowie die Klage gegenüber der Erstbeklagten ab. Es ging rechtlich zusammengefasst davon aus, dass hier die Ausnahme vom Haftungsprivileg nach § 333 ASVG im Hinblick auf die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zum Tragen komme und die Zweitbeklagte für jedes Verschulden sowie für die Gefährdungshaftung nach dem EKHG - ausgenommen für den Lenker - einzustehen habe. Die Ausnahme für Schwarzfahrten im Sinne des § 6 Abs 1 EKHG komme nicht zur Anwendung, da das Fahrzeug der Arbeiterpartie pauschal überlassen worden sei und diese sich einvernehmlich auf den Lenker geeinigt habe. Im Übrigen treffe die Zweitbeklagte im Hinblick auf die mangelnde Organisation aber ohnehin Verschuldenshaftung, da nach den betriebsinternen Vorschriften überhaupt kein Mitglied der Arbeiterpartie zum Lenken des Firmenwagens berechtigt gewesen wäre und auch das Vorliegen der Lenkerberechtigungen nicht effektiv kontrolliert worden sei. Weiters habe die Zweitbeklagte auch die Möglichkeiten der Straßenräumung und Streuung nicht im erforderlichen Ausmaß bekannt gemacht. Hinsichtlich des Lenkers sei allerdings im Hinblick auf die mangelnde Lenkerberechtigung von einem Mitverschuldensanteil von einem Drittel auszugehen. Die Drittbeklagte hafte entsprechend den Bestimmungen des § 26 KHVG. Eine allfällige Obliegenheitsverletzung im Hinblick auf die mangelnde gültige Lenkerberechtigung, die wegen der mangelnden Überprüfung der Zweitbeklagten zuzurechnen sei, ändere nichts an der Verpflichtung gegenüber der Klägerin.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Höhe von 14.975,71 EUR gegenüber der Zweit- und Drittbeklagten statt und stellte fest, dass diese für alle künftigen Pflichtleistungen begrenzt mit der Deckung in der Haftpflichtversicherungssumme ersatzpflichtig sind. Dabei stellte es auch fest, dass die Gegenforderungen der Drittbeklagten nicht zu Recht bestehen und wies ein Mehrbegehren von 519,72 EUR sowie die Klage gegenüber der Erstbeklagten ab. Es ging rechtlich zusammengefasst davon aus, dass hier die Ausnahme vom Haftungsprivileg nach Paragraph 333, ASVG im Hinblick auf die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zum Tragen komme und die Zweitbeklagte für jedes Verschulden sowie für die Gefährdungshaftung nach dem EKHG - ausgenommen für den Lenker - einzustehen habe. Die Ausnahme für Schwarzfahrten im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, EKHG komme nicht zur Anwendung, da das Fahrzeug der Arbeiterpartie pauschal überlassen worden sei und diese sich einvernehmlich auf den Lenker geeinigt habe. Im Übrigen treffe die Zweitbeklagte im Hinblick auf die mangelnde Organisation aber ohnehin Verschuldenshaftung, da nach den betriebsinternen Vorschriften überhaupt kein Mitglied der Arbeiterpartie zum Lenken des Firmenwagens berechtigt gewesen wäre und auch das Vorliegen der Lenkerberechtigungen nicht effektiv kontrolliert worden sei. Weiters habe die Zweitbeklagte auch die Möglichkeiten der Straßenräumung und Streuung nicht im erforderlichen Ausmaß bekannt gemacht. Hinsichtlich des Lenkers sei allerdings im Hinblick auf die mangelnde Lenkerberechtigung von einem Mitverschuldensanteil von einem Drittel auszugehen. Die Drittbeklagte hafte entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 26, KHVG. Eine allfällige Obliegenheitsverletzung im Hinblick auf die mangelnde gültige Lenkerberechtigung, die wegen der mangelnden Überprüfung der Zweitbeklagten zuzurechnen sei, ändere nichts an der Verpflichtung gegenüber der Klägerin.
Das Berufungsgericht gab den gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen der Zweit- und Drittbeklagten teilweise Folge und wies die Ansprüche, soweit sie die Schadenersatzansprüche hinsichtlich des Lenkers betreffen, ab. Es ging dabei rechtlich zusammengefasst davon aus, dass keine Schwarzfahrt im Sinne des § 6 Abs 1 EKHG vorliege und wies darauf hin, dass die Zweitbeklagte keinerlei Vorsorge dafür getroffen habe, dass ein zur Lenkung des Firmenfahrzeugs Befugter für die Nachtschicht eingeteilt wurde und sich die Arbeitspartie auf den Lenker geeinigt hatte. Die Zweit- und die Drittbeklagte treffe entsprechend den Regelungen des § 333 Abs 3 ASVG sowohl eine Verschuldens- als auch eine Gefährdungshaftung, wovon nur entsprechend § 3 Z 3 EKHG der „beim Betrieb" tätige Lenker auszunehmen sei.Das Berufungsgericht gab den gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen der Zweit- und Drittbeklagten teilweise Folge und wies die Ansprüche, soweit sie die Schadenersatzansprüche hinsichtlich des Lenkers betreffen, ab. Es ging dabei rechtlich zusammengefasst davon aus, dass keine Schwarzfahrt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, EKHG vorliege und wies darauf hin, dass die Zweitbeklagte keinerlei Vorsorge dafür getroffen habe, dass ein zur Lenkung des Firmenfahrzeugs Befugter für die Nachtschicht eingeteilt wurde und sich die Arbeitspartie auf den Lenker geeinigt hatte. Die Zweit- und die Drittbeklagte treffe entsprechend den Regelungen des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG sowohl eine Verschuldens- als auch eine Gefährdungshaftung, wovon nur entsprechend Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG der „beim Betrieb" tätige Lenker auszunehmen sei.
Nach § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG habe die Zweitbeklagte als Zulassungsbesitzerin das Lenken des VW-Pritschenwagens nur einer Person überlassen dürfen, welche die erforderliche Lenkerberechtigung habe. Der Zulassungsbesitzer habe alles ihm Mögliche zu unternehmen, um das Lenken durch eine Person, die nicht über eine solche Lenkerberechtigung verfüge, hintanzuhalten. Der Dienstgeber müsse auch eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Dies habe die Zweitbeklagte aber hinsichtlich der Mitglieder der Arbeitspartie verabsäumt. Den Gegenbeweis hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Verletzung der Schutznorm habe die Zweitbeklagte nicht erbracht. Allerdings könne das Verschulden der Zweitbeklagten nicht den Lenker selbst erfassen, weil § 103 Abs 1 Z 3 KFG nur den Schutz der Allgemeinheit, nicht aber den Schutz des Fahrers selbst oder jener Personen, die trotz Kenntnis des Umstands, dass der Fahrer keinen Führerschein hat, mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug mitfahren, bezwecke. Hinsichtlich des Lenkers komme auch nicht der Verschuldenseinwand betreffend die mangelnde Unterweisung über die Möglichkeiten des Räum- und Streudienstes zur Anwendung, da die Klägerin insoweit ein konkretes ausreichendes Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren gar nicht erstattet habe. Insgesamt sei von einer Berechtigung der Ansprüche, die auf den Tod des Beifahrers zurückzuführen seien, auszugehen, nicht jedoch hinsichtlich jener des Lenkers. Die Haftung der Drittbeklagten ergebe sich eindeutig aus den Bestimmungen des KHVG. Die Einwendung von Kompensandoforderungen scheitere schon am ausreichenden Vorbringen hinsichtlich der Aufrechenbarkeit mit den geltend gemachten Ansprüchen.Nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG habe die Zweitbeklagte als Zulassungsbesitzerin das Lenken des VW-Pritschenwagens nur einer Person überlassen dürfen, welche die erforderliche Lenkerberechtigung habe. Der Zulassungsbesitzer habe alles ihm Mögliche zu unternehmen, um das Lenken durch eine Person, die nicht über eine solche Lenkerberechtigung verfüge, hintanzuhalten. Der Dienstgeber müsse auch eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Dies habe die Zweitbeklagte aber hinsichtlich der Mitglieder der Arbeitspartie verabsäumt. Den Gegenbeweis hinsichtlich der Maßgeblichkeit der Verletzung der Schutznorm habe die Zweitbeklagte nicht erbracht. Allerdings könne das Verschulden der Zweitbeklagten nicht den Lenker selbst erfassen, weil Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, KFG nur den Schutz der Allgemeinheit, nicht aber den Schutz des Fahrers selbst oder jener Personen, die trotz Kenntnis des Umstands, dass der Fahrer keinen Führerschein hat, mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug mitfahren, bezwecke. Hinsichtlich des Lenkers komme auch nicht der Verschuldenseinwand betreffend die mangelnde Unterweisung über die Möglichkeiten des Räum- und Streudienstes zur Anwendung, da die Klägerin insoweit ein konkretes ausreichendes Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren gar nicht erstattet habe. Insgesamt sei von einer Berechtigung der Ansprüche, die auf den Tod des Beifahrers zurückzuführen seien, auszugehen, nicht jedoch hinsichtlich jener des Lenkers. Die Haftung der Drittbeklagten ergebe sich eindeutig aus den Bestimmungen des KHVG. Die Einwendung von Kompensandoforderungen scheitere schon am ausreichenden Vorbringen hinsichtlich der Aufrechenbarkeit mit den geltend gemachten Ansprüchen.
Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, da es sich um versicherungsrechtliche Problemstellungen handle und keine Rechtsprechung zur Bedeutung des § 103 Abs 1 Z 3 KFG im vorliegenden Zusammenhang vorhanden sei.Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof ließ das Berufungsgericht zu, da es sich um versicherungsrechtliche Problemstellungen handle und keine Rechtsprechung zur Bedeutung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, KFG im vorliegenden Zusammenhang vorhanden sei.