Begründung:
Mit Beschluss vom 4. März 2002 (ON 5) erließ das Erstgericht eine einstweilige Verfügung folgenden Inhalts:
"Zur Sicherung der Ansprüche der klagenden und gefährdeten Partei auf Unterlassung vertrags- und gesetzwidriger Handlungen wird der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei ab sofort bei sonstiger Exekution untersagt:
a) Während des aufrechten Vertragsverhältnisses mit der klagenden Partei, somit bis zum 31. März 2002, für einen Mitbewerber der klagenden Partei, insbesondere die Firma A*****, die Firma Ar***** GmbH bzw die Firma A***** Marketing GmbH, auf welche Weise auch immer, tätig zu werden;
b) Verträge, die über Vermittlung des Agenten oder eines anderen A*****-Agenten zustande gekommen sind, auszuspannen. Diese einstweilige Verfügung gilt bis zur Rechtskraft des über die gleichzeitig eingebrachte Unterlassungsklage ergehenden Urteils, soweit sie nicht ohnedies auf Grund ihres Inhalts mit 31. 3. 2002 endet."
Gegen diese Entscheidung erhob der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei Rekurs und beantragte die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass der Provisorialantrag abgewiesen werde.
Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 7. 5. 2002 (ON 9) den Rekurs, soweit damit der im Tenor des angefochtenen Beschlusses enthaltene Ausspruch zu lit a und zu lit b, insoweit sich der darin enthaltene Unterlassungsbefehl auf den Gültigkeitszeitraum bis 31. 3. 2002 bezog, angefochten wurde, zurück (Punkt I A); im Übrigen gab es dem Rekurs Folge, indem es den darauf gerichteten Sicherungsantrag, dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei auch für den Zeitraum nach Ablauf des Vertragsverhältnisses mit der klagenden Partei, somit ab 1. 4. 2002, zu untersagen, Verträge, die über Vermittlung des Agenten oder eines anderen A***** zustande gekommen seien, auszuspannen, abwies. Es begründete die Zurückweisung damit, dass im Zeitpunkt der Vorlage der Rechtsmittelakten an das Rekursgericht und der Entscheidung des Rekursgerichtes die Frist, während welcher ein Teil der erlassenen einstweiligen Verfügung gültig sein sollte, bereits abgelaufen sei. Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setze jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, sei es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer müsse sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen. Der Entscheidung des Rekursgerichtes komme hinsichtlich des von der Anfechtung umfassten Spruchteils (lit a des erstgerichtlichen Beschlusses) zufolge bereits erfolgtem Wegfall der Gültigkeitsdauer der bekämpften Provisorialmaßnahme keine praktische Bedeutung mehr zu; es mangle somit dem Rekurs des Beklagten an einer für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige, der Revisionsrekurs nach § 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - nicht zulässig sei. Das Rekursgericht sei bei seiner Entscheidung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 7. 5. 2002 (ON 9) den Rekurs, soweit damit der im Tenor des angefochtenen Beschlusses enthaltene Ausspruch zu Litera a und zu Litera b,, insoweit sich der darin enthaltene Unterlassungsbefehl auf den Gültigkeitszeitraum bis 31. 3. 2002 bezog, angefochten wurde, zurück (Punkt römisch eins A); im Übrigen gab es dem Rekurs Folge, indem es den darauf gerichteten Sicherungsantrag, dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei auch für den Zeitraum nach Ablauf des Vertragsverhältnisses mit der klagenden Partei, somit ab 1. 4. 2002, zu untersagen, Verträge, die über Vermittlung des Agenten oder eines anderen A***** zustande gekommen seien, auszuspannen, abwies. Es begründete die Zurückweisung damit, dass im Zeitpunkt der Vorlage der Rechtsmittelakten an das Rekursgericht und der Entscheidung des Rekursgerichtes die Frist, während welcher ein Teil der erlassenen einstweiligen Verfügung gültig sein sollte, bereits abgelaufen sei. Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setze jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, sei es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer müsse sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen. Der Entscheidung des Rekursgerichtes komme hinsichtlich des von der Anfechtung umfassten Spruchteils (Litera a, des erstgerichtlichen Beschlusses) zufolge bereits erfolgtem Wegfall der Gültigkeitsdauer der bekämpften Provisorialmaßnahme keine praktische Bedeutung mehr zu; es mangle somit dem Rekurs des Beklagten an einer für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige, der Revisionsrekurs nach Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - nicht zulässig sei. Das Rekursgericht sei bei seiner Entscheidung von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.
Gegen den zurückweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Sicherungsantrag abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt.