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Entscheidung 9 ObA 16/98p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA16/98p

Entscheidungsdatum

01.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erich L*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr.Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, wider die beklagte Partei Karl S*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Dr.Heimo Hofstätter und Dr.Alexander Isola, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 121.457,60), hilfsweise S 121.457,60 brutto s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Juli 1997, GZ 7 Ra 104/97m-70, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.Dezember 1996, GZ 32 Cga 88/93x-62, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 2.Juli 1997 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt nach mehrfacher Änderung zuletzt die Feststellung einer Konkursforderung von S 121.457,60 sA, hilfsweise Zahlung von S 121.457,60 brutto sA für Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, aliquote Sonderzahlungen, Überstundenentlohnung, Wegzeiten und Fahrtkosten aufgrund ungerechtfertigter Entlassung vom 1.2.1993.

Der Beklagte stellte nach anfänglicher Geltendmachung der Berechtigung der Entlassung zuletzt zwar dem Grunde und der Höhe nach außer Streit, daß dem Kläger eine Konkursforderung von S 121.457,60 zustehe, beantragte aber die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß ein Feststellungsbegehren zufolge Konkursaufhebung vom 9.1.1995 nicht mehr berechtigt sei. Das hilfsweise gestellte Leistungsbegehren sei überhöht, weil es nicht auf den am 2.12.1994 gerichtlich bestätigten Zwangsausgleich Bedacht nehme, der eine Kürzung der Forderung gemäß der 25%igen Zwangsausgleichsquote auf S 30.364,60 bewirkt habe.

Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren ab, gab jedoch dem Leistungsbegehren dahin statt, daß es den Beklagten zur Zahlung von S 121.457,60 brutto sA "nach Maßgabe des Zwangsausgleiches" verpflichtete. Das Mehrbegehren, den Beklagten zur Zahlung von S 121.457,60 brutto sA ohne Bedachtnahme auf die Ergebnisse des Insolvenzverfahrens zu verpflichten, wies es ab. Dem Feststellungsbegehren fehle es am rechtlichen Interesse. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Leistungsbegehrens habe im Hinblick auf ein mögliches Wiederaufleben zwar keine bloße Verurteilung zur 25%igen Zwangsausgleichsquote zu erfolgen, es sei aber auszusprechen, daß auf die Ergebnisse des Zwangsausgleiches Bedacht zu nehmen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, wohl aber der Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es den Beklagten lediglich zur Zahlung von S 30.364,40 brutto sA verpflichtete, während es das Mehrbegehren von S 91.093,20 brutto sA abwies, die Abweisung des Feststellungsbegehrens wurde bestätigt. Das Berufungsgericht unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision weil es offenbar die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG als gegeben erachtete. Beim Leistungsbegehren sei zu berücksichtigen, daß der im Zwangsausgleich erlassene Forderungsteil zur unklagbaren Naturalobligation werde. Die bloße Möglichkeit eines künftigen Wiederauflebens könne nicht berücksichtigt werden; es sei daher nur die Zwangsausgleichsquote zuzuerkennen.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrenrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der hier in Betracht kommenden Ziffer eins, des Absatz 3, der zitierten Bestimmung ist die Revision auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen in Verfahren "über die Beendigung" des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 50.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 45/95 ua; RIS-Justiz RS0085924).

Im vorliegenden Verfahren ist zufolge Außerstreitstellung durch den Beklagten in erster Instanz davon auszugehen, daß die Entlassung des Klägers nicht berechtigt war. Die mangelnde Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung war daher schon im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Strittig ist nur mehr, ob auch nach Konkursaufhebung die Feststellung des Bestehens einer Konkursforderung begehrt werden kann und welche Auswirkungen der gerichtlich bestätigte Zwangsausgleich über das Vermögen des Beklagten auf das Leistungsbegehren des Klägers hat.

Ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG liegt nicht vor. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt daher eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 2/1; 9 ObA 104/95).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).

Anmerkung

E49699 09B00168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00016.98P.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19980401_OGH0002_009OBA00016_98P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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