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Entscheidung 9 ObA 259/99z×

Entscheidung 9 ObA 259/99z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA259/99z

Entscheidungsdatum

13.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter T*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider die beklagte Partei H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Schütz, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen S 104.965,43 brutto sA (Revisionsinteresse S 93.449,77 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juni 1999, GZ 8 Ra 61/99w-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Oktober 1998, GZ 9 Cga 89/98f-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 11. Juni 1999 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Unstrittig ist, dass der ab 2. 2. 1998 bei der Beklagten beschäftigte Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 16. 3. 1998 zum 28. 3. 1998 gekündigt wurde.

Der Kläger begehrt von der Beklagten S 104.965,43 brutto sA an Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 29. 3. bis 30. 6. 1998, restliches Gehalt, Überstunden, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung. Als Angestellter hätte er in Anwendung des Angestelltengesetzes erst zum 30. 6. 1998 gekündigt werden dürfen.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, dass der Kläger als Arbeiter beschäftigt gewesen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich des Teilbetrages von S 11.515,96 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von S 93.449,77 brutto sA ab.

Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung des Klägers das erstgerichtliche Urteil im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG als gegeben erachtete.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Verfahren "über die Beendigung" von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 2250/96i, 9 ObA 92/97p ua; RIS-Justiz RS0085924).

Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt überhaupt nicht strittig, weil die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung - selbst wenn sie fristwidrig erfolgt sein sollte - das Arbeitsverhältnis zum 28. 3. 1998 beendet hat (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht7 556). Gegenstand dieses Verfahrens ist vielmehr ausschließlich die Frage, ob der Kläger Angestellter oder Arbeiter war und ob ihm demnach die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG liegt nicht vor (9 ObA 146/97d; 9 ObA 201/97t). Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 ObA 104/95).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen.

Anmerkung

E55619 09B02599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00259.99Z.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19991013_OGH0002_009OBA00259_99Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027832 Rechtssatz 11.01.1955Zivilrecht
Kanzleiarbeit im Sinne des AngG ist jede Schreibarbeit, mit der eine gewisse, wenn auch nicht weitgehende geistige Tätigkeit verbunden ist, als jede Schreibarbeit, die über das bloße Abschreiben hinausgeht.
RS0028058 Rechtssatz 22.05.1962Zivilrecht
Führung der schriftlichen Aufzeichnungen zu den im Rahmen der Elektrohauptwerkstätte der VOEST anfallenden Reparaturarbeiten - kaufmännische Tätigkeit. Es geht nicht an, zu Zwecken der Beurteilung, ob Angestelltendienste oder Arbeiterdienste geleistet werde …
RS0028084 Rechtssatz 02.07.1957Zivilrecht
Kaufmännische Dienste bloß untergeordneter Art machen nicht zum Angestellten (vgl auch 4 Ob 81/51).
RS0035962 Rechtssatz 28.03.1950Zivilrecht
Wurde die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht, so gebühren dem Revisionsgegner bei Verwerfung der Revision keine Kosten.
RS0044088 Rechtssatz 08.10.1991Zivilrecht
Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit korrigi …
RS0085678 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Die Unterlassung des nach § 45 Abs 1 Z 2 ASGG erforderlichen Ausspruches (und einer kurzen Begründung) des Rekursgerichtes, ob der Rekurs nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist, stellt eine offenkundige Unrichtigkeit der Rekursentscheidung dar, die nach den …
RS0085924 Rechtssatz 29.03.1995Zivilrecht
Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rec …