Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde im Juni 1992 auf die von der Beklagten gebotene Möglichkeit der Pilotenausbildung aufmerksam. Nachdem er die von der Beklagten durchgeführte Selektion erfolgreich absolviert hatte, schloss er mit der Beklagten einen als "Ausbildungsvertrag" bezeichneten Vertrag ab. Dieser Vertrag, in dem die Beklagte, die eine Fluglinie betreibt, als "VO" bezeichnet wird, hat ua. folgenden Wortlaut:
"1) Die Ausbildung beginnt am 6. 1. 1993 und endet automatisch nach Abschluss der Ausbildung.
2) VO veranstaltet in Zusammenarbeit mit Flight Safety und anderen beginnend mit 6. 1. 1993 einen Ausbildungskurs zum Erwerb des allgemeinen Funkerzeugnisses, des Privatpilotenscheins sowie des Berufspilotenscheins mit Instrumentenflugberechtigung und theoretischer Linienpilotenlizenz.
3) Der Pilotenschüler stellt sich VO für die Ausbildung zum
Linienpiloten zur Verfügung ...........
4) Der Kostenbeitrag des Pilotenschülers zu den Ausbildungskosten
beträgt für die in Pkt. 1 genannte Ausbildung öS 560.000,-. Zur
Bezahlung dieses Betrages wird der Pilotenschüler vor Beginn der
Ausbildung öS 180.000,- auf das Konto der VO ...... einzahlen und
einen Gehaltsvorschuss in Höhe von öS 380.000,- aufnehmen.
Im gesamten Betrag sind folgende Leistungen enthalten:
a) die Ausbildung zum Linienpiloten
b) die Kosten der Reise sowie Verpflegung und Unterkunft in den USA
c) USD 800,- als Beitrag für ein Auto in den USA
d) Krankenversicherung für den Zeitraum des USA-Aufenthalts
e) Gehalt für die Dauer der Ausbildung mit monatlich öS 5.000,-
brutto.
Diese Beträge beinhalten keine MWSt.
Der von VO gewährte Gehaltsvorschuss an den Pilotenschüler zur Berufspilotenausbildung ist vom Pilotenschüler wie folgt zurückzuzahlen:
a) Bei Nichterreichen des Ausbildungszieles erfolgt die Rückzahlung des den Eigenanteil (öS 180.000,-) übersteigenden Betrages mit der kommerziellen Nutzung der Ausbildung.
b) Erreicht der Pilotenschüler das Ausbildungsziel und VO bietet ihm keine Anstellung an, so werden die den Eigenanteil übersteigenden Kosten erst bei kommerzieller Nutzung der Ausbildung fällig.
c) Nimmt der Pilotenschüler ein von VO angebotenes Dienstverhältnis nicht an oder wird er von VO gemäß § 27 AngG entlassen, so wird die Rückzahlung des Gehaltsvorschusses sofort fällig.c) Nimmt der Pilotenschüler ein von VO angebotenes Dienstverhältnis nicht an oder wird er von VO gemäß Paragraph 27, AngG entlassen, so wird die Rückzahlung des Gehaltsvorschusses sofort fällig.
d) Wird der Pilotenschüler durch VO gekündigt, so erfolgt die Rückzahlung des restlichen Gehaltsvorschusses bei kommerzieller Nutzung der Ausbildung.
e) Bricht der Pilotenschüler die Ausbildung ab oder wird er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat (z.B. aus disziplinären Gründen oder Verstoß gegen die Sicherheit im Flugbetrieb etc.) von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen, so ist der den Eigenanteil übersteigende Betrag sofort fällig.
5) Der Pilotenschüler verpflichtet sich, den oben bezifferten Gehaltsvorschuss beginnend mit der Anstellung als Copilot in monatlichen Raten von öS 3.000,- in den ersten zwei Jahren und hernach mit öS 6.000,- monatlich zurückzuzahlen.
6) Aus der Teilnahme an dem Kurs und aus dem Erlangen der Berechtigung gemäß Pkt 1) erwächst dem Pilotenschüler kein Recht auf Übernahme in ein Dienstverhältnis zur VO oder auf Beschäftigung als Flugzeugführer. VO behalten sich vor, nur den geeignet erscheinenden Kursteilnehmern einen Dienstvertrag nach dem KV anzubieten.
......"
Der Kläger absolvierte die Ausbildung im vereinbarten Umfang vom 6. 1. 1993 bis Ende Dezember 1993, und zwar in den ersten 6 Monaten in den USA. Während des Ausbildungsjahres erhielt er von der Beklagten S 5000,- monatlich an Taschengeld. Er hatte während der Ausbildung keinerlei Pflichten gegenüber der Beklagten; Kontakte bestanden nur in Form von durch die Flugschule regelmäßig der Beklagten übermittelten Berichten über den Fortbildungsstand. Nach dem Erwerb der amerikanischen Fluglizenz absolvierte der Kläger in Österreich weitere Kurse, um die in Österreich geforderten Voraussetzungen zu erfüllen. Mit dieser allgemeinen Ausbildung erlangte der Kläger den Privatpilotenschein, den Berufspilotenschein und den Linienflugschein (von dieser allgemeinen Ausbildung ist die Typeneinschulung [Typerating] zu unterscheiden, die der Kläger später absolvierte und die auch die "fertigen Piloten", die von der Beklagten angestellt werden, absolvieren müssen).
Die Ausbildungskosten für den Kläger betrugen insgesamt S 560.000, wobei etwa 2/3 dieser Kosten für die Flugschule in den USA zu veranschlagen sind. Die Aufbringung dieser Kosten erfolgte wie im Ausbildungsvertrag vereinbart.
Nach der Beendigung der Ausbildung Ende 1993 wurde dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt, dass momentan mangels Bedarfes keine Piloten eingestellt werden könnten. Vom 1. 1. 1994 bis 22. 5. 1994 war der Kläger daher nicht bei der Beklagten beschäftigt. Vom 23. 5. bis 31. 7. 1994 war er als Dispatch-Gehilfe tätig. Ab 1. 8. 1994 bis zum Beginn des Abeitsverhältnisses als Pilot am 21. 9. 1994 absolvierte der Kläger die sog. Typerating-Ausbildung auf der Dash 8. Das Arbeitsverhältnis dauerte bis 29. 6. 1999 und endete durch Austritt des Klägers. Nach seinem Austritt begann er als Pilot bei der Lufthansa zu arbeiten.
Der Kläger hat insgesamt S 450.000,- an Ausbildungskosten gezahlt, und zwar den Eigenanteil von S 180.000,- und weitere S 270.000,- in monatlichen Raten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses.
Der Kläger begehrt von der Beklagten S 422.000,- sA. Wenn auch die Ausbildungskosten der Höhe nach angemessen seien, sei es unzulässig und sittenwidrig, dass die Beklagte zweifach Nutzen ziehe, indem sie den Kläger über 6 Jahre an das Unternehmen binde und die Vorteile aus der Ausbildung ziehe, sich andererseits aber die gesamten Ausbildungskosten refundieren lasse. Dadurch komme es zu einer groben Benachteiligung und wirtschaftlichen Überbelastung des finanziell schlechtergestellten Arbeitnehmers. Es sei daher eine Amortisationsrechnung anzustellen, der in Analogie zu § 13 des anzuwendenden Kollektivvertrags eine fünfjährige Amortisationszeit zugrunde zu legen sei. Daraus errechne sich letztlich (siehe im Detail die Ausführungen in der Klage) ein Rückforderungsanspruch des Klägers in der Höhe des Klagebetrages.Der Kläger begehrt von der Beklagten S 422.000,- sA. Wenn auch die Ausbildungskosten der Höhe nach angemessen seien, sei es unzulässig und sittenwidrig, dass die Beklagte zweifach Nutzen ziehe, indem sie den Kläger über 6 Jahre an das Unternehmen binde und die Vorteile aus der Ausbildung ziehe, sich andererseits aber die gesamten Ausbildungskosten refundieren lasse. Dadurch komme es zu einer groben Benachteiligung und wirtschaftlichen Überbelastung des finanziell schlechtergestellten Arbeitnehmers. Es sei daher eine Amortisationsrechnung anzustellen, der in Analogie zu Paragraph 13, des anzuwendenden Kollektivvertrags eine fünfjährige Amortisationszeit zugrunde zu legen sei. Daraus errechne sich letztlich (siehe im Detail die Ausführungen in der Klage) ein Rückforderungsanspruch des Klägers in der Höhe des Klagebetrages.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Auf Grund diverser rechtlicher Bestimmungen stelle sie nur "fertige" Linienpiloten ein, die aber auch sofort das für einen Berufs-Copiloten festgesetzte Entgelt erhielten. Weil sich nur wenige junge Leute die kostspielige Ausbildung leisten könnten, habe sie das Modell der teilweisen Vorfinanzierung angeboten. Der Ausbildungsvertrag entspreche in Wahrheit einem zinsenlosen Darlehen mit Fälligkeitsregeln zur Rückzahlung, die von der Art der Beendigung der Ausbildung bzw. eines allenfalls anschließenden Dienstverhältnisses weitgehend unabhängig geregelt seien. Der Vertrag normiere keine einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis entsprechende Pflichten, keine Mindestverpflichtungsdauer und auch keine Verpflichtung, ein Dienstverhältnis mit der Beklagten einzugehen. Die Grundsätze über die Rückzahlung von Ausbildungskosten seien daher nicht anwendbar.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von S 278.727,- sA statt und wies das Mehrbegehren ab.
Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Ausbildungsvertrag nach seinem Inhalt im Hinblick auf den später abzuschließenden Pilotenanstellungsvertrag abgeschlossen worden sei. Betriebswirtschaftliche Nachteile der Beklagten seien nicht behauptet worden. Der Abschluss des Ausbildungsvertrages sei für den Kläger die einzige Möglichkeit gewesen, später einen Dienstvertrag mit der Beklagten abzuschließen. Wertungsmäßig bestehe kein Unterschied zur Situation der Ausbildung eines Arbeitnehmers während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses und den dort zulässigen Rückzahlungsverpflichtungen von Ausbildungskosten. Nach den von der Judikatur dazu entwickelten Grundsätzen verstoße die im Ausbildungsvertrag enthaltene Rückzahlungsverpflichtung gegen die guten Sitten und sei iS des § 879 ABGB teilnichtig. Die Rückzahlungsverpflichtung sei auf den nicht sittenwidrigen Umfang einzugrenzen. Mit Ausnahme des Taschengeldes - hier fehle es an einer synallagmatischen Beziehung zwischen Arbeit und Entgelt - seien alle anderen Kosten rückersatzfähige Ausbildungskosten. Der Amortisationszeitraum sei in Anlehnung an 8 ObA 211/94 mit 9 Jahren anzunehmen, sodass sich letztlich (siehe im Detail S 13 u. 14 des Ersturteils) der zugesprochene Betrag errechne.Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Ausbildungsvertrag nach seinem Inhalt im Hinblick auf den später abzuschließenden Pilotenanstellungsvertrag abgeschlossen worden sei. Betriebswirtschaftliche Nachteile der Beklagten seien nicht behauptet worden. Der Abschluss des Ausbildungsvertrages sei für den Kläger die einzige Möglichkeit gewesen, später einen Dienstvertrag mit der Beklagten abzuschließen. Wertungsmäßig bestehe kein Unterschied zur Situation der Ausbildung eines Arbeitnehmers während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses und den dort zulässigen Rückzahlungsverpflichtungen von Ausbildungskosten. Nach den von der Judikatur dazu entwickelten Grundsätzen verstoße die im Ausbildungsvertrag enthaltene Rückzahlungsverpflichtung gegen die guten Sitten und sei iS des Paragraph 879, ABGB teilnichtig. Die Rückzahlungsverpflichtung sei auf den nicht sittenwidrigen Umfang einzugrenzen. Mit Ausnahme des Taschengeldes - hier fehle es an einer synallagmatischen Beziehung zwischen Arbeit und Entgelt - seien alle anderen Kosten rückersatzfähige Ausbildungskosten. Der Amortisationszeitraum sei in Anlehnung an 8 ObA 211/94 mit 9 Jahren anzunehmen, sodass sich letztlich (siehe im Detail S 13 u. 14 des Ersturteils) der zugesprochene Betrag errechne.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Es vertrat folgende Rechtsauffassung:
Für die Rückforderung der vom Kläger selbst getragenen S 180.000,-
komme als Rechtsgrund nur Bereicherungsrecht, und zwar § 1435 ABGB, in Frage. Danach bestehe aber kein Anspruch des Klägers, weil der von ihm mit der Leistung angestrebte Zweck erreicht worden sei.komme als Rechtsgrund nur Bereicherungsrecht, und zwar Paragraph 1435, ABGB, in Frage. Danach bestehe aber kein Anspruch des Klägers, weil der von ihm mit der Leistung angestrebte Zweck erreicht worden sei.
Im Übrigen könne entgegen der Auffassung des Erstgerichtes nicht von einer wertungsmäßigen Einheit des Ausbildungsvertrages und des erst Monate später abgeschlossenen Dienstvertrages ausgegangen werden. Es habe auch keinerlei Anspruch auf Abschluss eines Dienstvertrages bestanden. Das durch den Ausbildungsvertrag begründete Rechtsverhältnis sei als Ausbildungsvertrag zu qualifizieren. Dass ein solcher Vertrag unentgeltlich sein müsse, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr sei zu prüfen, ob der Vertrag wegen einer groben Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Auszubildenden sittenwidrig sei. Umstände, die für eine Sittenwidrigkeit des Vertrages sprechen könnten, seien aber hier nicht gegeben. Letztlich gehe es um den Abschluss eines entgeltlichen Ausbildungsvertrages einerseits und um die Festlegung bestimmter Fälligkeiten des von einem Vertragspartner für den anderen aufgewendeten Betrags. Dies sei aber auch Gegenstand jedes beliebigen Kredit- oder Darlehensvertrages und könne auch in der Verknüpfung mit einem Ausbildungsvertrag keine einseitige Benachteiligung des Klägers bedeuten. Auch das "Taschengeld" könne der Kläger nicht zurückfordern, zumal es sich dabei um Lohnkosten handle, die - wenn die Ausbildung zu keiner Verwendung für den Arbeitgeber führe - von Letzterem zurückgefordert werden könnten.
Die Revision sei zulässig, weil es an gesicherter Rechtsprechung zur hier zu beurteilenden Konstellation fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.