Wie das Rekursgericht richtig erkannte, ist nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeitsgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat (ausgenommen in dem - hier nicht vorliegenden - Verhältnis zwischen ASG Wien und HG Wien), nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine solche der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers (stRsp EvBl 2000/43, WBl 1992, 195, EvBl 1990/90 uva). Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei bezweifelt, hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach § 37 Abs 1 ASGG eingetreten ist, gemäß § 37 Abs 3 ASGG mit Beschluss auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist (EvBl 1990/90; Kuderna ASGG2 § 37 Anm 10, Feitzinger-Tades, ASGG § 37 Anm 9). Ein solcher Beschluss unterliegt, da er sich auf die Besetzung und nicht auf die Zuständigkeit bezieht, nicht den Anfechtungsbeschränkungen des § 45 JN (RIS-Justiz RS085574, zuletzt 4 Ob 223/99v = EvBl 2000/43).Wie das Rekursgericht richtig erkannte, ist nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeitsgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat (ausgenommen in dem - hier nicht vorliegenden - Verhältnis zwischen ASG Wien und HG Wien), nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine solche der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers (stRsp EvBl 2000/43, WBl 1992, 195, EvBl 1990/90 uva). Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei bezweifelt, hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach Paragraph 37, Absatz eins, ASGG eingetreten ist, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, ASGG mit Beschluss auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist (EvBl 1990/90; Kuderna ASGG2 Paragraph 37, Anmerkung 10, Feitzinger-Tades, ASGG Paragraph 37, Anmerkung 9). Ein solcher Beschluss unterliegt, da er sich auf die Besetzung und nicht auf die Zuständigkeit bezieht, nicht den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 45, JN (RIS-Justiz RS085574, zuletzt 4 Ob 223/99v = EvBl 2000/43).
Während sich aus den §§ 61 ff JN eindeutig ergibt, dass Zivil- und Kausalsenat zueinander im Zuständigkeitsverhältnis stehen, behandelt § 37 ASGG das Verhältnis zwischen Zivil- bzw Handelssenat oder Einzelrichter einerseits und Arbeits- und Sozialgericht im Senat desselben Gerichtshof andererseits (nach Meinung mancher Autoren systemwidrig: Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu §§ 61 ff JN; Kuderna DRdA 1989, 17; derselbe DRdA 1997, 341, 345) als unrichtige Gerichtsbesetzung.Während sich aus den Paragraphen 61, ff JN eindeutig ergibt, dass Zivil- und Kausalsenat zueinander im Zuständigkeitsverhältnis stehen, behandelt Paragraph 37, ASGG das Verhältnis zwischen Zivil- bzw Handelssenat oder Einzelrichter einerseits und Arbeits- und Sozialgericht im Senat desselben Gerichtshof andererseits (nach Meinung mancher Autoren systemwidrig: Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraphen 61, ff JN; Kuderna DRdA 1989, 17; derselbe DRdA 1997, 341, 345) als unrichtige Gerichtsbesetzung.
Demgegenüber vertritt das Rekursgericht die Ansicht, dass in dem Fall, dass die Unzuständigkeit eines Landes- als Arbeits- und Sozialgerichtes eingewendet und diejenige eines anderen Landesgerichtes in anderer Besetzung behauptet werde, ein Fall der der Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN unterliegenden sachlichen Unzuständigkeit sei. Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass zunächst aus der E 8 ObA 205/94 für den Standpunkt des Rekursgerichtes nichts Wesentliches zu gewinnen ist. Dort ging es nämlich darum, dass ein Landes- als Arbeits- und Sozialgericht seine Zuständigkeit für eine Räumungsklage wegen des Zusammenhanges mit einem Dienstverhältnis bejahte, während die beklagte Partei, von einem einfachen Bestandvertrag ausgehend, die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für gegeben erachtete. Damit ging es aber eindeutig nicht nur um die Besetzung, sondern auch um die Frage, ob ein Gerichtshof oder ein Bezirksgericht zuständig ist, was zweifelsohne eine Frage der sachlichen Zuständigkeit ist. Auch die übrigen, unter dem Rechtssatz, wonach der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN auch für das Verhältnis ordentliches Gericht-Arbeitsgericht gelte, zusammengefassten Entscheidungen (RIS-Justiz RS0046314), vermögen den Standpunkt des Rekursgerichtes nicht zu belegen. Zum Einen handelt es sich bei den früheren Entscheidungen um solche zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ASGG, als Gerichtshöfe und Arbeitsgerichte verschiedene Gerichtstypen waren; zum Anderen betreffen diese Entscheidungen entweder das Verhältnis des Arbeitsgerichtes Wien zu ordentlichen Gerichten oder aber den (zu 8 ObA 205/94 abgehandelten) Fall, dass sich die Zuständigkeitsfrage zwischen einem Gerichtshof als Arbeits- und Sozialgericht einerseits und einem Bezirksgericht stellte.Demgegenüber vertritt das Rekursgericht die Ansicht, dass in dem Fall, dass die Unzuständigkeit eines Landes- als Arbeits- und Sozialgerichtes eingewendet und diejenige eines anderen Landesgerichtes in anderer Besetzung behauptet werde, ein Fall der der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, JN unterliegenden sachlichen Unzuständigkeit sei. Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass zunächst aus der E 8 ObA 205/94 für den Standpunkt des Rekursgerichtes nichts Wesentliches zu gewinnen ist. Dort ging es nämlich darum, dass ein Landes- als Arbeits- und Sozialgericht seine Zuständigkeit für eine Räumungsklage wegen des Zusammenhanges mit einem Dienstverhältnis bejahte, während die beklagte Partei, von einem einfachen Bestandvertrag ausgehend, die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für gegeben erachtete. Damit ging es aber eindeutig nicht nur um die Besetzung, sondern auch um die Frage, ob ein Gerichtshof oder ein Bezirksgericht zuständig ist, was zweifelsohne eine Frage der sachlichen Zuständigkeit ist. Auch die übrigen, unter dem Rechtssatz, wonach der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, JN auch für das Verhältnis ordentliches Gericht-Arbeitsgericht gelte, zusammengefassten Entscheidungen (RIS-Justiz RS0046314), vermögen den Standpunkt des Rekursgerichtes nicht zu belegen. Zum Einen handelt es sich bei den früheren Entscheidungen um solche zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ASGG, als Gerichtshöfe und Arbeitsgerichte verschiedene Gerichtstypen waren; zum Anderen betreffen diese Entscheidungen entweder das Verhältnis des Arbeitsgerichtes Wien zu ordentlichen Gerichten oder aber den (zu 8 ObA 205/94 abgehandelten) Fall, dass sich die Zuständigkeitsfrage zwischen einem Gerichtshof als Arbeits- und Sozialgericht einerseits und einem Bezirksgericht stellte.
Im hier zu behandelnden Fall geht es aber ausschließlich darum, ob ein Landesgericht, und zwar in der Besetzung als Arbeits- und Sozialgericht, oder ein anderes Landesgericht, welches in derselben Besetzung angerufen werden könnte, tätig werden soll. Damit stellt sich aber keine Frage der sachlichen, sondern allein der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Besetzung. Der Umstand, dass ein gewisser Zusammenhang zwischen Besetzungs- und Zuständigkeitsfrage besteht, vermag an der Qualifikation als Besetzungsfrage nichts zu ändern (1 Ob 542/94). Soweit sich das Rekursgericht auf die Lehrmeinung Faschings (Lehrbuch2 Rz 2255) beruft, ist auszuführen, dass dort die Behandlung der Frage, ob ein Gerichtshof als Arbeits- und Sozialgericht oder ein anderer Gerichtshof einzuschreiten hat, ganz allgemein, ohne nähere Begründung als eine solche der sachlichen Unzuständigkeit angesehen wird. Soweit Fasching eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung des Verhältnisses zwischen Entscheidungstätigkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen einerseits und allgemeinen Zivilsachen beim selben Gerichtshof andererseits abweichend vom Verhältnis der Entscheidungstätigkeit in allgemeinen Zivilsachen und Handelssachen beim selben Gericht (s Fasching im BMJ Grund- und Freiheitsrechte in der gerichtliche Praxis, Richterwoche 1992, 339 = Fasching FS 1993, 3 ff, 8) vermisst, weil Letzteres in § 61 JN klar als Verhältnis der Zuständigkeit normiert würde, ist darauf hinzuweisen, dass hier wesentliche Unterschiede bestehen, welche eine sachliche Differenzierung auch wegen der Folgen, dh insbesondere im Bereich des Rechtsmittelverfahrens, rechtfertigen. Während sich nämlich allgemeine Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit im Wesentlichen nur durch die Senatszusammensetzung (auch in zweiter Instanz) unterscheiden, knüpfen sich an die Unterscheidung zwischen arbeits- und sozialrechtlichem Senat einerseits und der Besetzung in allgemeinen Zivilsachen wesentlich gravierenderer Folgen, nämlich die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des ASGG mit den erheblich von der ZPO abweichenden Sonderregelungen. Es erscheint daher auch nicht erforderlich, die Rechtsmittelmöglichkeiten im Besetzungsstreit nach § 37 Abs 3 ZPO einzuschränken (so beispielsweise: Kuderna in DRdA 1997, 345). Sind aber - gegenüber der Bekämpfung der Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit - erweiterte Rechtsmittelmöglichkeiten grundsätzlich gerechtfertigt, braucht der von einigen Autoren (Fasching aaO; Ballon in Fasching, Kommentar2 I Rz 5 zu § 45 JN; derselbe JBl 1987, 352; Kuderna DRdA 1997; 345) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Rechtssituation in Wien, wo das ASG, HG und LG für ZRS zueinander im Verhältnis der sachlichen Zuständigkeit stehen, im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes nicht mehr nähergetreten zu werden. Ob nämlich die dort eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten zu Bedenken Anlass geben oder eine aus der organisatorischen Notwendigkeit erfließende sachliche Rechtfertigung gegeben ist, ist keine Vorfrage für die hier gegebene erweiterte Rechtsmittelmöglichkeit.Im hier zu behandelnden Fall geht es aber ausschließlich darum, ob ein Landesgericht, und zwar in der Besetzung als Arbeits- und Sozialgericht, oder ein anderes Landesgericht, welches in derselben Besetzung angerufen werden könnte, tätig werden soll. Damit stellt sich aber keine Frage der sachlichen, sondern allein der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Besetzung. Der Umstand, dass ein gewisser Zusammenhang zwischen Besetzungs- und Zuständigkeitsfrage besteht, vermag an der Qualifikation als Besetzungsfrage nichts zu ändern (1 Ob 542/94). Soweit sich das Rekursgericht auf die Lehrmeinung Faschings (Lehrbuch2 Rz 2255) beruft, ist auszuführen, dass dort die Behandlung der Frage, ob ein Gerichtshof als Arbeits- und Sozialgericht oder ein anderer Gerichtshof einzuschreiten hat, ganz allgemein, ohne nähere Begründung als eine solche der sachlichen Unzuständigkeit angesehen wird. Soweit Fasching eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung des Verhältnisses zwischen Entscheidungstätigkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen einerseits und allgemeinen Zivilsachen beim selben Gerichtshof andererseits abweichend vom Verhältnis der Entscheidungstätigkeit in allgemeinen Zivilsachen und Handelssachen beim selben Gericht (s Fasching im BMJ Grund- und Freiheitsrechte in der gerichtliche Praxis, Richterwoche 1992, 339 = Fasching FS 1993, 3 ff, 8) vermisst, weil Letzteres in Paragraph 61, JN klar als Verhältnis der Zuständigkeit normiert würde, ist darauf hinzuweisen, dass hier wesentliche Unterschiede bestehen, welche eine sachliche Differenzierung auch wegen der Folgen, dh insbesondere im Bereich des Rechtsmittelverfahrens, rechtfertigen. Während sich nämlich allgemeine Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit im Wesentlichen nur durch die Senatszusammensetzung (auch in zweiter Instanz) unterscheiden, knüpfen sich an die Unterscheidung zwischen arbeits- und sozialrechtlichem Senat einerseits und der Besetzung in allgemeinen Zivilsachen wesentlich gravierenderer Folgen, nämlich die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des ASGG mit den erheblich von der ZPO abweichenden Sonderregelungen. Es erscheint daher auch nicht erforderlich, die Rechtsmittelmöglichkeiten im Besetzungsstreit nach Paragraph 37, Absatz 3, ZPO einzuschränken (so beispielsweise: Kuderna in DRdA 1997, 345). Sind aber - gegenüber der Bekämpfung der Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit - erweiterte Rechtsmittelmöglichkeiten grundsätzlich gerechtfertigt, braucht der von einigen Autoren (Fasching aaO; Ballon in Fasching, Kommentar2 römisch eins Rz 5 zu Paragraph 45, JN; derselbe JBl 1987, 352; Kuderna DRdA 1997; 345) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Rechtssituation in Wien, wo das ASG, HG und LG für ZRS zueinander im Verhältnis der sachlichen Zuständigkeit stehen, im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes nicht mehr nähergetreten zu werden. Ob nämlich die dort eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten zu Bedenken Anlass geben oder eine aus der organisatorischen Notwendigkeit erfließende sachliche Rechtfertigung gegeben ist, ist keine Vorfrage für die hier gegebene erweiterte Rechtsmittelmöglichkeit.
Zusammenfassend stellt sich daher die Frage, ob ein außerhalb von Wien befindliches Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht oder aber ein anderes Landesgericht (wenn auch nicht als Arbeits- und Sozialgericht) tätig werden soll, nicht als eine der sachlichen Zuständigkeit, sondern als eine solche der Besetzung im Sinne des § 37 Abs 3 ASGG und damit eine Frage der solcherart verbundenen örtlichen Zuständigkeit dar.Zusammenfassend stellt sich daher die Frage, ob ein außerhalb von Wien befindliches Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht oder aber ein anderes Landesgericht (wenn auch nicht als Arbeits- und Sozialgericht) tätig werden soll, nicht als eine der sachlichen Zuständigkeit, sondern als eine solche der Besetzung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, ASGG und damit eine Frage der solcherart verbundenen örtlichen Zuständigkeit dar.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 iVm § 58a Abs 4 ASGG.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58 a, Absatz 4, ASGG.