In der Entscheidung JB 61 neu = SZ 27/290 sprach der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung aus, daß dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zusteht. Der Beklagte, dem die Klage erst mit der Ladung zur Tagsatzung zugestellt wird, nimmt an dem vor Anberaumung der Tagsatzung vorgesehenen Prüfungsverfahren nicht teil. Das Ergebnis der Vorprüfung ist demnach für das weitere Verfahren auch nicht bindend, so daß dem Beklagten eine Beteiligung an diesem ersten Prüfungsverfahren trotz Eingreifens der zweiten Instanz verwehrt ist. Ebenso wie der Beschluß des Erstgerichtes, über eine Klage eine Tagsatzung anzuberaumen, nach § 130 Abs 2 ZPO unanfechtbar ist, ist auch der Auftrag des Rekursgerichtes, dies zu tun, unanfechtbar. Diese Grundsätze wendet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die a limine-Zurückweisung wegen anderer Prozeßhindernisse, wie des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der Streitanhängigkeit (SZ 37/94; JBl 1967, 90; 4 Ob 417/81; 1 Ob 31/84; 5 Ob 567/84; 7 Ob 714/88 und 4 Ob 551/88) sowie der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses (EFSlg 46.654) an.In der Entscheidung JB 61 neu = SZ 27/290 sprach der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung aus, daß dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zusteht. Der Beklagte, dem die Klage erst mit der Ladung zur Tagsatzung zugestellt wird, nimmt an dem vor Anberaumung der Tagsatzung vorgesehenen Prüfungsverfahren nicht teil. Das Ergebnis der Vorprüfung ist demnach für das weitere Verfahren auch nicht bindend, so daß dem Beklagten eine Beteiligung an diesem ersten Prüfungsverfahren trotz Eingreifens der zweiten Instanz verwehrt ist. Ebenso wie der Beschluß des Erstgerichtes, über eine Klage eine Tagsatzung anzuberaumen, nach Paragraph 130, Absatz 2, ZPO unanfechtbar ist, ist auch der Auftrag des Rekursgerichtes, dies zu tun, unanfechtbar. Diese Grundsätze wendet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die a limine-Zurückweisung wegen anderer Prozeßhindernisse, wie des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges und der Streitanhängigkeit (SZ 37/94; JBl 1967, 90; 4 Ob 417/81; 1 Ob 31/84; 5 Ob 567/84; 7 Ob 714/88 und 4 Ob 551/88) sowie der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses (EFSlg 46.654) an.
Da im vorliegenden Fall - in dem vom Erstgericht gleichfalls das Rechtsschutzinteresse an der vom Kläger begehrten Feststellung verneint wurde - die Klage der beklagten Partei erst gleichzeitig mit der Entscheidung des Rekursgerichtes zugestellt wurde, die beklagte Partei daher zu dem - maßgeblichen - Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses erster Instanz noch nicht am Verfahren beteiligt war, steht ihr kein Rekursrecht zu (so auch 4 Ob 551/88), ihr Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Da die Zurückweisung der Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit erfolgte, war der Rekurs nicht gemäß § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig; auch die Rekursbeantwortung der klagenden Partei war daher zurückzuweisen.Da die Zurückweisung der Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit erfolgte, war der Rekurs nicht gemäß Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zweiseitig; auch die Rekursbeantwortung der klagenden Partei war daher zurückzuweisen.