Entscheidungsgründe:
Der Kläger war erstmals in der Zeit vom 24. 3. 2003 bis zum 31. 1. 2004 aufgrund eines mündlich geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags bei der Beklagten als Assistent tätig. Danach war er aufgrund des Arbeitsvertrags vom 13./25. 3. 2004 als Assistent iSd § 49l VBG angestellt. Die entsprechende Assistentenstelle war im Mitteilungsblatt der Beklagten mit dem Hinweis ausgeschrieben worden, dass das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Abwesenheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters voraussichtlich bis 30. 9. 2004 befristet ist. Der betroffene Mitarbeiter (Univ.-Prof. Dr. W...) war wegen seiner Tätigkeit an einer ausländischen Universität unter Entfall seiner Bezüge freigestellt.Der Kläger war erstmals in der Zeit vom 24. 3. 2003 bis zum 31. 1. 2004 aufgrund eines mündlich geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags bei der Beklagten als Assistent tätig. Danach war er aufgrund des Arbeitsvertrags vom 13./25. 3. 2004 als Assistent iSd Paragraph 49 l, VBG angestellt. Die entsprechende Assistentenstelle war im Mitteilungsblatt der Beklagten mit dem Hinweis ausgeschrieben worden, dass das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Abwesenheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters voraussichtlich bis 30. 9. 2004 befristet ist. Der betroffene Mitarbeiter (Univ.-Prof. Dr. W...) war wegen seiner Tätigkeit an einer ausländischen Universität unter Entfall seiner Bezüge freigestellt.
Punkt 2. des Arbeitsvertrags vom 13./25. 3. 2004 lautet:
„Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
2.1 Beginn: 01.03.2004
2.2.a Das Arbeitsverhältnis endet am 30.09.2004.
2.2.b Das Arbeitsverhältnis ist auf die Dauer der Abwesenheit (Karenz gemäß § 75 BDG) von Herrn ao.Univ.-Prof. Univ.Doz. Dr. H... W... längstens jedoch bis 30.09.2004 befristet."2.2.b Das Arbeitsverhältnis ist auf die Dauer der Abwesenheit (Karenz gemäß Paragraph 75, BDG) von Herrn ao.Univ.-Prof. Univ.Doz. Dr. H... W... längstens jedoch bis 30.09.2004 befristet."
Über die näheren Modalitäten der Befristung erhielt der Kläger keine weiteren Informationen.
Mit Bescheid der Beklagten vom 20. 9. 2004 wurde die Freistellung des Univ.-Prof. Dr. W... bis 30. 9. 2006 verlängert.
Daraufhin wurde am 23. 9. 2004 ein „Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 13. 3. 2004" unterzeichnet, in dem vereinbart wurde:
„Punkt 2: Mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 wird Ihr Arbeitsverhältnis für die Dauer der Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 ohne Bezüge von Herrn ao.Univ.-Prof. Univ.Doz. Dr. H... W..., längstens jedoch bis 30. September 2006 verlängert."„Punkt 2: Mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 wird Ihr Arbeitsverhältnis für die Dauer der Freistellung gemäß Paragraph 160, BDG 1979 ohne Bezüge von Herrn ao.Univ.-Prof. Univ.Doz. Dr. H... W..., längstens jedoch bis 30. September 2006 verlängert."
Mit 30. 4. 2006 schied Univ.-Prof. Dr. W... aus dem Personalstand der Beklagten aus.
Am 4. 5. 2006 wurde der Kläger daraufhin von der erst am 28. 4. 2006 vom Ausscheiden des Univ.-Prof. Dr. W... informierten Personalabteilung der Beklagten per e-mail davon verständigt, dass sein Arbeitsverhältnis mit 30. 4. 2006 endet. Einer „Überbrückung" bis 30. 9. 2006 (also bis zum ursprünglichen Ablauf) habe die Vizerektorin nicht zugestimmt. Die Stelle könne daher zur Nachbesetzung ausgeschrieben werden. Der Kläger könne aber auf dieser regulären Stelle nicht angestellt werden, da § 109 UG 2002 für befristete Arbeitsverhältnisse eine Höchstbestellungsdauer von 6 Jahren vorsehe.Am 4. 5. 2006 wurde der Kläger daraufhin von der erst am 28. 4. 2006 vom Ausscheiden des Univ.-Prof. Dr. W... informierten Personalabteilung der Beklagten per e-mail davon verständigt, dass sein Arbeitsverhältnis mit 30. 4. 2006 endet. Einer „Überbrückung" bis 30. 9. 2006 (also bis zum ursprünglichen Ablauf) habe die Vizerektorin nicht zugestimmt. Die Stelle könne daher zur Nachbesetzung ausgeschrieben werden. Der Kläger könne aber auf dieser regulären Stelle nicht angestellt werden, da Paragraph 109, UG 2002 für befristete Arbeitsverhältnisse eine Höchstbestellungsdauer von 6 Jahren vorsehe.
Der Kläger erklärte sich mit der Vertragsbeendigung nicht einverstanden; er sei weiter arbeitsbereit. Die Beklagte bestand aber auf der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 30. 4. 2006 und erklärte, keine Arbeitsleistungen mehr anzunehmen. Ferner kündigte sie an, allfällige bis zur Verständigung vom Ende des Arbeitsverhältnisses erbrachte Leistungen „nach gesetzlichen Bestimmungen" abzugelten.
Am 11. 5./19. 6. 2006 wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten ein weiterer Arbeitsvertrag unterzeichnet, dessen Gegenstand die Abhaltung einer Lehrveranstaltung im Ausmaß von 1,33 Semesterstunden war. Punkt 2. dieses Vertrags lautete:
„2.1 Das Arbeitsverhältnis ist auf die Dauer des Sommersemesters 2006 befristet.
2.2 Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. 5. 2006 und endet am 31. 8. 2006."
In einer Anlage zum Vertrag erklärte der Kläger, seine Lehrtätigkeit am 1. 5. 2006 begonnen zu haben.
Der Kläger schloss die den Gegenstand des Vertrags bildende Lehrveranstaltung Mitte Juli 2006 ab.
Vom 1. 10. 2006 bis 31. 12. 2006 war der Kläger bei der Beklagten im Rahmen eines Drittmittelprojekts als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt.
Der Kläger begehrt von der Beklagten mit seiner Klage vom 4. 8. 2006 Gehalt samt Lehrzulage für Mai 2006, wobei er sein Begehren zuletzt mit 3.212,08 EUR brutto abzüglich 372,73 EUR netto bezifferte. Die Beklagte verweigere ihm die Auszahlung seines Gehalts unter Berufung darauf, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Ausscheiden des Univ.-Prof. Dr. W... aus dem Dienst ausgelaufen sei. Dieser Standpunkt sei unrichtig, weil Univ.-Prof. Dr. W... jedenfalls nach wie vor abwesend sei und der Kläger diese Vakanz füllen sollte. Auch im „Nachtrag zum Arbeitsvertrag" sei als Beendigungsgrund ausschließlich die Rückkehr des Univ.-Prof. Dr. W... aus seiner Freistellung festgeschrieben worden. Dieser Fall sei jedoch nicht eingetreten, sodass das Dienstverhältnis bis 30. 9. 2006 andauere. Dem Kläger sei erst am 4. 5. 2006 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erklärt worden. Für die Zeit vom 1. bis 4. 5. 2006 habe die Beklagte dem Kläger 372,73 EUR netto ausgezahlt.
Für den Fall, dass das Dienstverhältnis gegen den Standpunkt des Klägers mit 30. 4. 2006 geendet habe, werde vorgebracht, dass durch die Weiterverwendung des Klägers über diesen Zeitpunkt hinaus ein unbefristetes Dienstverhältnis zustande gekommen sei.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Durch das Ausscheiden des Univ.-Prof. Dr. W... habe dessen Freistellung geendet, sodass das Dienstverhältnis mit dem Kläger mit diesem Zeitpunkt ausgelaufen sei. Einer ausdrücklichen Auflösungserklärung habe es nicht bedurft. Das Entgelt für die kurzfristige Weiterverwendung des Klägers, die durch interne organisatorische Abläufe zustande gekommen sei, habe der Kläger ohnedies erhalten.
Aus dem Lehrvertrag für das Sommersemester 2006 könne keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden, weil er keine Lehrveranstaltung des Univ.-Prof. Dr. W... betroffen habe. Der Kläger habe für Mai 2006 - und zwar sowohl für die Zeit vom 1. bis 4. Mai als auch - aufgrund des weiteren Arbeitsvertrags - für den restlichen Monat - insgesamt 751 EUR brutto erhalten, die jedenfalls vom Klagebegehren abzuziehen seien. Das Klagebegehren werde daher der Höhe nach mit 2.461,98 EUR brutto außer Streit gestellt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es allerdings vom antragsgemäß zugesprochenen Bruttobetrag von 3.212,08 EUR den Betrag von 372,73 EUR „brutto" (statt „netto") in Abzug brachte.
Ob mit dem Kläger „Kettendienstverträge" geschlossen worden seien, müsse nicht beurteilt werden, weil er das auf den Zeitraum Mai 2006 beschränkte Klagebegehren nicht ausgedehnt und auch kein Feststellungsbegehren gestellt habe. Der Passus „für die Dauer der Freistellung von ao. Univ-Prof. Univ.-Doz. Dr. W..., längstens jedoch bis 30. 9. 2006" stelle keine zulässige Befristung dar, weil das Ende der Freistellung ungewiss gewesen sei, eine zulässige Befristung aber nur vorliege, wenn der Eintritt des als Befristung vereinbarten Ereignisses objektiv bestimmbar und gewiss sei. Die Vereinbarung sei daher als auflösende Bedingung zu werten, von der nicht klar gewesen sei, ob und wann sie eintreten werde. Das Ende des Dienstverhältnisses sei vom Willen des Univ.-Prof. Dr. W... abhängig gewesen, sodass die im Arbeitsvertrag mit dem Kläger vereinbarte Regelung unwirksam sei. Es bleibe daher von der Beendigungsklausel im Arbeitsvertrag lediglich die kalendermäßige Fixierung mit 30. 9. 2006.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Nach § 108 Abs 1 UG 2002 sei auf Arbeitsverhältnisse zur Universität, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das AngG anzuwenden. Gemäß § 126 Abs 1 UG 2002 werden Bedienstete des Bundes, die am Tag vor der vollen Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes (1. 1. 2004) an der Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten oder Universitäten der Künste in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jener Universität, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Nach Abs 4 dieser Bestimmung trete hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses keine Änderung ein. Die Universität setze die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern fort. Das VBG in der jeweils geltenden Fassung gelte hinsichtlich der ihm zum Stichtag unterliegenden Arbeitnehmer als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß § 36 VBG sei nicht mehr zulässig. Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmer gelte gemäß § 128 UG 2002 bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrags gemäß § 108 Abs 3 das VBG mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrags.Nach Paragraph 108, Absatz eins, UG 2002 sei auf Arbeitsverhältnisse zur Universität, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das AngG anzuwenden. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, UG 2002 werden Bedienstete des Bundes, die am Tag vor der vollen Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes (1. 1. 2004) an der Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten oder Universitäten der Künste in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jener Universität, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung trete hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses keine Änderung ein. Die Universität setze die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern fort. Das VBG in der jeweils geltenden Fassung gelte hinsichtlich der ihm zum Stichtag unterliegenden Arbeitnehmer als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß Paragraph 36, VBG sei nicht mehr zulässig. Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmer gelte gemäß Paragraph 128, UG 2002 bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrags gemäß Paragraph 108, Absatz 3, das VBG mit Ausnahme der Paragraphen 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrags.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei § 108 Abs 1 UG 2002 dahin zu verstehen, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten nach der Übernahme des Dienstverhältnisses durch die Universitäten zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechts unterstellt werden, dass aber der von § 126 Abs 4 UG 2002 vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrags, nämlich das VBG in der jeweiligen Fassung, dort, wo er vom allgemeinen Arbeitsrecht abweiche, wegen seiner Spezialitäten den Anwendungsvorrang genieße. Für die nach dem Stichtag eintretenden neuen Bediensteten werde als Vertragsinhalt hingegen statisch auf das VBG verwiesen. Dieses stelle den zwingenden Mindeststandard dar, von dem - außer im Ausnahmefall des § 36 VBG - nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden könne. Ausgenommen davon seien jedoch gemäß § 128 UG 2002 die Bestimmungen der §§ 4, 32 und 34 VBG.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei Paragraph 108, Absatz eins, UG 2002 dahin zu verstehen, dass die ehemaligen Vertragsbediensteten nach der Übernahme des Dienstverhältnisses durch die Universitäten zwar dem allgemeinen Regime des Arbeitsrechts unterstellt werden, dass aber der von Paragraph 126, Absatz 4, UG 2002 vorgegebene Inhalt des Arbeitsvertrags, nämlich das VBG in der jeweiligen Fassung, dort, wo er vom allgemeinen Arbeitsrecht abweiche, wegen seiner Spezialitäten den Anwendungsvorrang genieße. Für die nach dem Stichtag eintretenden neuen Bediensteten werde als Vertragsinhalt hingegen statisch auf das VBG verwiesen. Dieses stelle den zwingenden Mindeststandard dar, von dem - außer im Ausnahmefall des Paragraph 36, VBG - nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden könne. Ausgenommen davon seien jedoch gemäß Paragraph 128, UG 2002 die Bestimmungen der Paragraphen 4, 32 und 34 VBG.
Da das erste Dienstverhältnis des Klägers vor dem Inkrafttreten des UG 2002 begonnen habe, sei daher zunächst zu prüfen, ob unzulässige Kettenverträge vorliegen, die als ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis zu werten wären, weil dann von einem „übernommenen" Arbeitnehmer iSd dargelegten Grundsätze ausgegangen werden müsste. Andernfalls wäre das hier relevante Dienstverhältnis, das am 1. 3. 2004 begonnen habe, als solches iSd § 128 UG 2002 zu werten.Da das erste Dienstverhältnis des Klägers vor dem Inkrafttreten des UG 2002 begonnen habe, sei daher zunächst zu prüfen, ob unzulässige Kettenverträge vorliegen, die als ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis zu werten wären, weil dann von einem „übernommenen" Arbeitnehmer iSd dargelegten Grundsätze ausgegangen werden müsste. Andernfalls wäre das hier relevante Dienstverhältnis, das am 1. 3. 2004 begonnen habe, als solches iSd Paragraph 128, UG 2002 zu werten.
Nach § 109 Abs 1 UG 2002 seien Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrags auf höchstens sechs Jahre zu befristen, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt sei. Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung sei nur bei Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittel- oder Forschungsprojekten beschäftigt werden, bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften zulässig. Die Gesamtdauer solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse dürfe sechs Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung acht Jahre, nicht überschreiten.Nach Paragraph 109, Absatz eins, UG 2002 seien Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des Arbeitsvertrags auf höchstens sechs Jahre zu befristen, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt sei. Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung sei nur bei Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittel- oder Forschungsprojekten beschäftigt werden, bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften zulässig. Die Gesamtdauer solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse dürfe sechs Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung acht Jahre, nicht überschreiten.
Der Kläger sei als Ersatzkraft beschäftigt worden, sodass die aufeinanderfolgende Befristung seiner Dienstverhältnisse grundsätzlich zulässig gewesen sei, weil die Gesamtdauer von sechs Jahren nicht überschritten worden sei. Dies sei weder im Hinblick auf die RL 1999/70/EG noch in Anbetracht des § 879 ABGB zu beanstanden, weil nicht zweifelhaft sein könne, dass im Falle der zeitlich befristeten Vakanz einer Planstelle ein erhebliches betriebswirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers bestehe, diese (nur) für die entsprechende Dauer mit einer Ersatzkraft zu besetzen. Wie oben dargelegt, komme daher auf den hier zu beurteilenden Vertrag, der am 1. 3. 2004 begonnen habe, das VBG (mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34) als Mindeststandard zur Anwendung.Der Kläger sei als Ersatzkraft beschäftigt worden, sodass die aufeinanderfolgende Befristung seiner Dienstverhältnisse grundsätzlich zulässig gewesen sei, weil die Gesamtdauer von sechs Jahren nicht überschritten worden sei. Dies sei weder im Hinblick auf die RL 1999/70/EG noch in Anbetracht des Paragraph 879, ABGB zu beanstanden, weil nicht zweifelhaft sein könne, dass im Falle der zeitlich befristeten Vakanz einer Planstelle ein erhebliches betriebswirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers bestehe, diese (nur) für die entsprechende Dauer mit einer Ersatzkraft zu besetzen. Wie oben dargelegt, komme daher auf den hier zu beurteilenden Vertrag, der am 1. 3. 2004 begonnen habe, das VBG (mit Ausnahme der Paragraphen 4, 32 und 34) als Mindeststandard zur Anwendung.
Gemäß § 49m VBG in der seit 1. 1. 2002 geltenden Fassung sei die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten vom Rektor je nach Bedarf mit vier bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum sei vorzunehmen, wenn dies aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich sei. Mit dieser Regelung sehe der Gesetzgeber - in Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie - eine Höchstdauer der Befristung von Dienstverträgen mit Assistenten vor, wobei auch ausdrücklich die Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für zulässig erklärt werde. Eine solche Ausnahmebestimmung sei mit § 109 Abs 2 UG 2002 für Ersatzkräfte festgelegt worden. Der Gesetzgeber habe in diesem Rahmen nicht nur Kettenarbeitsverträge ausdrücklich für zulässig erklärt, sondern durch seinen Verweis in den Materialien auf die bis dahin geltende Rechtslage, aufgrund derer Lehrbeauftragte auch bisher nur semesterweise bestellt werden durften, sowie auf die Dauer der Lehraufträge zu erkennen gegeben, dass befristete Arbeitsverhältnisse auch für kürzere Zeiträume zulässig sein sollen. § 4 VBG komme - wie schon gezeigt - hier nicht zur Anwendung.Gemäß Paragraph 49 m, VBG in der seit 1. 1. 2002 geltenden Fassung sei die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten vom Rektor je nach Bedarf mit vier bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum sei vorzunehmen, wenn dies aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich sei. Mit dieser Regelung sehe der Gesetzgeber - in Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie - eine Höchstdauer der Befristung von Dienstverträgen mit Assistenten vor, wobei auch ausdrücklich die Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für zulässig erklärt werde. Eine solche Ausnahmebestimmung sei mit Paragraph 109, Absatz 2, UG 2002 für Ersatzkräfte festgelegt worden. Der Gesetzgeber habe in diesem Rahmen nicht nur Kettenarbeitsverträge ausdrücklich für zulässig erklärt, sondern durch seinen Verweis in den Materialien auf die bis dahin geltende Rechtslage, aufgrund derer Lehrbeauftragte auch bisher nur semesterweise bestellt werden durften, sowie auf die Dauer der Lehraufträge zu erkennen gegeben, dass befristete Arbeitsverhältnisse auch für kürzere Zeiträume zulässig sein sollen. Paragraph 4, VBG komme - wie schon gezeigt - hier nicht zur Anwendung.
Die mit dem Kläger vereinbarten Arbeitsverhältnisse seien daher wirksam.
Beim mit 1. 3. 2004 beginnenden Arbeitsverhältnis, das für die „Dauer der Abwesenheit des ao. Univ.-Prof. Univ-Doz. Dr. W..., längstens jedoch bis 30. 9. 2004" geschlossen worden sei, handle es sich um ein mit 30. 9. 2004 befristetes Dienstverhältnis, das mit einer auflösenden Bedingung - nämlich mit dem Ende der Karenzierung des Univ.-Prof. Dr. W... - versehen worden sei. Solche Resolutivbedingungen seien zulässig, wenn sie ohne größere Schwierigkeiten durch eine Befristungsabrede substituiert werden könnte oder durch sie - wie hier - lediglich das Motiv der Vertragsbeendigung zum Vertragsinhalt erhoben werde. Entscheidend für die Wirksamkeit einer Resolutivbedingung sei, ob sie wie eine plötzliche und unvorhergesehene Auflösung des Arbeitsverhältnisses wirke oder sich die Parteien von Anfang an auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einstellen konnten. Es genüge daher, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen sei.
Der Oberste Gerichtshof habe ähnliche Auflösungsvereinbarungen mehrfach für zulässig erachtet. Er habe dies damit begründet, dass ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis zwar nicht kalendermäßig begrenzt, wohl aber seine Dauer von vornherein objektiv festgelegt sein müsse und daher nicht von der Willkür der Parteien abhängig sein dürfe. Unzulässig sei eine Resolutivbedingung nur dann, wenn der maßgebende Zeitpunkt nicht auch nur annähernd feststehe und sie damit nicht als zulässige Zeitbestimmung zu qualifizieren sei. Ein für die Dauer der Abwesenheit einer erkrankten Arbeitskollegin abgeschlossenes Dienstverhältnis sei daher als ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit beurteilt worden.
Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass das zunächst bis 30. 9. 2004 befristete Dienstverhältnis unter einer zulässigen Resolutivbedingung in dem Sinn abgeschlossen worden sei, dass es auch vor dem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt enden könne, wenn Univ.-Prof. Dr. W... früher aus der Karenz zurückkehren werde. Gleiches gelte für die nachträglich vereinbarte Verlängerung des Dienstverhältnisses.
Die ausdrückliche Erwähnung des Motivs für die Beschäftigung könne bei vernünftiger Betrachtung nur dahin verstanden werden, dass mit der Beendigung der Karenz von Univ.-Prof. Dr. W... auch ein Ende des Ersatzdienstverhältnisses des Klägers verbunden sei. Die Beendigung der Karenz bereits vor dem 30. 9. 2006 habe daher trotz des Umstands, dass Univ.-Prof. Dr. W... nicht in den Dienst der Beklagten zurückgekehrt sei, das Ende des zum Vertragsinhalt erhobenen Karenzfalls bewirkt.
Zu einer stillschweigenden Vertragsverlängerung sei es nicht gekommen. Univ.-Prof. Dr. W... habe der Beklagten die Beendigung seines Dienstverhältnisses erst am 28. 4. 2006 (Freitag) um 12 Uhr 17 per Fax mitgeteilt. Obwohl damit sämtliche Voraussetzungen für die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers vorgelegen seien, sei er erst mit e-mail vom 4. 5. 2006 (Donnerstag) verständigt worden. Zwar sei das Arbeitsverhältnis in der Regel nach Maßgabe des § 863 ABGB als durchgehend auf unbestimmte Zeit verlängert anzusehen, wenn nach Ablauf einer Befristung weitergearbeitet werde, ohne dass eine neuerliche zeitliche Befristung vereinbart werde. Anders sei dies aber im vorliegenden Fall, in dem der Kläger mangels Kenntnis vom Eintritt der auflösenden Bedingung nicht darauf vertraut habe (gar nicht vertrauen habe können), dass die Beklagte sein Arbeitsverhältnis stillschweigend fortsetzen wolle. Insoweit könne aus seinem Verhalten kein schlüssiger Erklärungswille zur Fortsetzung des bereits beendeten Dienstverhältnisses abgeleitet werden.Zu einer stillschweigenden Vertragsverlängerung sei es nicht gekommen. Univ.-Prof. Dr. W... habe der Beklagten die Beendigung seines Dienstverhältnisses erst am 28. 4. 2006 (Freitag) um 12 Uhr 17 per Fax mitgeteilt. Obwohl damit sämtliche Voraussetzungen für die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers vorgelegen seien, sei er erst mit e-mail vom 4. 5. 2006 (Donnerstag) verständigt worden. Zwar sei das Arbeitsverhältnis in der Regel nach Maßgabe des Paragraph 863, ABGB als durchgehend auf unbestimmte Zeit verlängert anzusehen, wenn nach Ablauf einer Befristung weitergearbeitet werde, ohne dass eine neuerliche zeitliche Befristung vereinbart werde. Anders sei dies aber im vorliegenden Fall, in dem der Kläger mangels Kenntnis vom Eintritt der auflösenden Bedingung nicht darauf vertraut habe (gar nicht vertrauen habe können), dass die Beklagte sein Arbeitsverhältnis stillschweigend fortsetzen wolle. Insoweit könne aus seinem Verhalten kein schlüssiger Erklärungswille zur Fortsetzung des bereits beendeten Dienstverhältnisses abgeleitet werden.
Da somit auch nicht von einer stillschweigenden Fortsetzung des Dienstverhältnisses auszugehen sei, habe es bereits mit Eintritt der auflösenden Bedingung geendet. Der Kläger habe daher nur Anspruch auf das der Dauer seiner weiteren Dienstleistung bis 4. 5. 2006 entsprechende Entgelt. Dies sei ihm aber ohnedies gezahlt worden, zumal der von ihm selbst von seinem Klagebegehren in Abzug gebrachte Nettobetrag höher sei, als das ihm für seine Tätigkeit bis 4. 5. 2006 zustehende Entgelt.
Sein Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten seien.Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers.
Die Beklagte beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.