Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 30. 5. 2005 bis 31. 10. 2006 als Berater bei der beklagten Partei beschäftigt. Die Parteien schlossen am 30. 5. 2005 einen Dienstvertrag mit Befristung bis 29. 5. 2006 ab. Am 13. 4. 2006 schlossen die Parteien einen Nachtrag zum Dienstvertrag, in dem die Befristung „für die Dauer der Abwesenheit von Frau Sandra Z*****" verlängert wurde. Anlässlich der Unterfertigung des Nachtrags zum Dienstvertrag erklärte der für den Kläger zuständige Abteilungsleiter dem Kläger, dass die Mitarbeiterin Sandra Z***** (Abteilungsleiterin) bis 31. 12. 2006 in Karenz wäre, den Grund der Karenz führte er nicht an. In den Wochen vor dem 23. 10. 2006 war zwischen dem Kläger und seinem Abteilungsleiter ein Diskussionsthema, ob der Kläger allenfalls nach dem 31. 12. 2006 in ein festes Dienstverhältnis übernommen werden könnte. Der Kläger erfuhr am 23. 10. 2006, dass Sandra Z***** ihr Dienstverhältnis zum 31. 10. 2006 beendet hatte. Mit Schreiben vom 25. 10. 2006 (zugegangen am selben Tag) informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sein Dienstverhältnis mit 31. 10. 2006 durch Zeitablauf ende. Der Kläger verrichtete während des Dienstverhältnisses nicht die Arbeiten, die sonst die Mitarbeiterin Sandra Z***** verrichtet hätte. Der Abschluss des befristeten Dienstverhältnisses mit dem Kläger sollte während der Karenz dieser Mitarbeiterin den Personalstand auf dem bisherigen Stand halten. Der Personalstand wurde nach dem Ausscheiden der Mitarbeiterin Z***** und des Klägers wieder aufgefüllt.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei 5.484,68 EUR brutto mit der Begründung, dass ihm im Rahmen der Nachtragsvereinbarung kein errechenbarer Termin für den Beendigungszeitpunkt der Befristung genannt worden sei. Der unmittelbare Vorgesetzte habe ihm aber gesagt, dass die Abwesenheit von Frau Sandra Z***** bis 31. 12. 2006 dauern würde. Die Beendigung des Dienstverhältnisses sei daher frist- und terminwidrig erfolgt.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren (eine inhaltliche Bestreitung der Höhe des Klagebegehrens erfolgte allerdings nicht) und beantragte Klagsabweisung. Im Nachtrag zum Dienstvertrag sei festgehalten worden, dass das Dienstverhältnis für die Dauer der Abwesenheit von Sandra Z***** verlängert werde. Mit dem Kläger sei besprochen worden, dass diese wegen einer Bildungskarenz abwesend sei. Das Dienstverhältnis der vertretenen Dienstnehmerin habe auf deren Wunsch mit 31. 10. 2006 geendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Befristung des Dienstverhältnisses zwischen den Parteien laut Nachtrag zum Dienstvertrag sei wirksam erfolgt. Die zeitliche Dauer einer Befristung könne kalendermäßig fixiert oder an ein bestimmtes Ereignis geknüpft werden, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststehe. Der Zeitpunkt der Beendigung müsse objektiv bestimmbar und vorhersehbar sowie der willkürlichen Beeinflussung durch die Parteien entzogen sein. Darunter falle auch eine (Bildungs-)Karenz eines zu vertretenden Mitarbeiters. Nach Lösung des Dienstverhältnisses zwischen Sandra Z***** und der Beklagten sei keine karenzbedingte Abwesenheit mehr vorgelegen und das Dienstverhältnis des Klägers damit beendet gewesen. Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil. In rechtlicher Hinsicht erachtete es im Wesentlichen die Ausführungen des Erstgerichts als berechtigt. Aufgrund der getroffenen Nachtragsvereinbarung habe dem Kläger von vornherein klar sein müssen, dass die Verlängerung seiner Beschäftigung nur den Zweck gehabt habe, den durch die Abwesenheit der karenzierten Dienstnehmerin entstandenen zusätzlichen Bedarf zu decken und dass seine Tätigkeit beendet sein werde, wenn die karenzierte Dienstnehmerin ihre Karenz oder ihr Dienstverhältnis beende. Die Einstellung des Klägers sei erfolgt, um die Abwesenheit einer Mitarbeiterin zu überbrücken. Es sei daher von einer echten Vertretung auszugehen. Gemäß § 2b Abs 1 AVRAG dürften Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis gegenüber Arbeitnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis zwar nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung, das zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstverhältnis entspreche aber diesen Vorgaben. Eine Schlechterstellung des Klägers sei nicht gegeben, weil der Eintritt der Bedingung nicht von einem Vertragsteil, sondern von der in Karenz befindlichen Mitarbeiterin abhängig gewesen sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Befristung des Dienstverhältnisses zwischen den Parteien laut Nachtrag zum Dienstvertrag sei wirksam erfolgt. Die zeitliche Dauer einer Befristung könne kalendermäßig fixiert oder an ein bestimmtes Ereignis geknüpft werden, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststehe. Der Zeitpunkt der Beendigung müsse objektiv bestimmbar und vorhersehbar sowie der willkürlichen Beeinflussung durch die Parteien entzogen sein. Darunter falle auch eine (Bildungs-)Karenz eines zu vertretenden Mitarbeiters. Nach Lösung des Dienstverhältnisses zwischen Sandra Z***** und der Beklagten sei keine karenzbedingte Abwesenheit mehr vorgelegen und das Dienstverhältnis des Klägers damit beendet gewesen. Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil. In rechtlicher Hinsicht erachtete es im Wesentlichen die Ausführungen des Erstgerichts als berechtigt. Aufgrund der getroffenen Nachtragsvereinbarung habe dem Kläger von vornherein klar sein müssen, dass die Verlängerung seiner Beschäftigung nur den Zweck gehabt habe, den durch die Abwesenheit der karenzierten Dienstnehmerin entstandenen zusätzlichen Bedarf zu decken und dass seine Tätigkeit beendet sein werde, wenn die karenzierte Dienstnehmerin ihre Karenz oder ihr Dienstverhältnis beende. Die Einstellung des Klägers sei erfolgt, um die Abwesenheit einer Mitarbeiterin zu überbrücken. Es sei daher von einer echten Vertretung auszugehen. Gemäß Paragraph 2 b, Absatz eins, AVRAG dürften Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis gegenüber Arbeitnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnis zwar nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung, das zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstverhältnis entspreche aber diesen Vorgaben. Eine Schlechterstellung des Klägers sei nicht gegeben, weil der Eintritt der Bedingung nicht von einem Vertragsteil, sondern von der in Karenz befindlichen Mitarbeiterin abhängig gewesen sei.