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Entscheidung 9 Os 57/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os57/85

Entscheidungsdatum

17.04.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schwab als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter A undd andere wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Kurt B, Doris C (geborene D) und Franz E und über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck hinsichtlich der Angeklagten Peter A, Kurt B, Doris B und Franz E gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5.Juni 1984, GZ 26 römisch fünf r 3683/84-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

über die Berufungen der Angeklagten Kurt B, Doris B (geborene D) und Franz E sowie der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich der genannten Angeklagten und des Peter A) wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Kurt B, Doris B und Franz E auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 31-jährige Peter A, der 32- jährige Kurt B, die 28-jährige Doris B (geborene D) und der 29- jährige Franz E (zu römisch eins) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG und (zu römisch zwei) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG sowie Peter A überdies (zu römisch sechs) des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG, (zu römisch acht) des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht nach Paragraph 209, StGB und (zu römisch neun) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG, Kurt B (zu römisch drei) des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG, (zu römisch vier) des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG und (zu römisch zehn) des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, ferner Doris B (zu römisch drei) des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG und (zu römisch fünf) des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG sowie schließlich Franz E (zu römisch sieben) des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Darnach haben die Genannten - zusammengefaßt wiedergegeben - (zu römisch eins) Suchtgifte in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, eingeführt bzw in Verkehr gesetzt, indem Kurt und Doris B als Mittäter im März und August 1983

mindestens 51,7 Gramm Heroin von Thailand nach Österreich einführten und davon 50 Gramm dem Dealer Peter A überließen, Peter A gewerbsmäßig zwischen April und Oktober 1983 mindestens 60 Gramm Heroin an eine Vielzahl von Personen überließ und in der Zeit von Winter 1982/83 bis Herbst 1983 Cannabis-Harz in unbekannter Menge an namentlich angeführte Personen überließ und Franz E in der Zeit von Anfang 1983 bis Mai 1983 20 Gramm Heroin an den Dealer Peter A überließ. Darüber hinaus haben sie (zu römisch zwei) unberechtigt Suchtgift erworben und besessen, und zwar Kurt B zwischen März 1982 und Oktober 1983 insgesamt 14,4 Gramm Heroin, Doris B gleichfalls zwischen März 1982 und Oktober 1983

mindestens 3,5 Gramm Heroin (teilweise gemeinsam mit Kurt B), Peter A zwischen April und Oktober 1983 mindestens 44 Gramm Heroin und 80 Gramm Cannabis-Harz sowie Franz E im März 1984 3 Gramm Cannabis-Harz. Weiters haben Kurt B und Doris B (zu römisch drei) 51,7 Gramm Heroin nach Österreich geschmuggelt und sämtliche Angeklagten (zu römisch vier bis römisch sieben), Abgabenhehlerei begangen, und zwar Kurt B bezüglich 11,4 Gramm Heroin, Doris B hinsichtlich 0,5 Gramm Heroin, Peter A in Ansehung von mindestens 100 Gramm Heroin und 85 Gramm Cannabis-Harz sowie Franz E bezüglich 20 Gramm Heroin und 3 Gramm Cannabis-Harz. Endlich verwirklichte Peter A (zu römisch acht) das Verbrechen nach Paragraph 209, StGB dadurch, daß er mit dem damals 16-jährigen Andreas F im Oktober 1983 durch Handverkehr gleichgeschlechtliche Unzucht trieb, (zu römisch neun) das genannte Vergehen nach dem Waffengesetz dadurch, daß er im Oktober 1983 unbefugt eine Pistole besaß und (zu römisch zehn) Kurt B das Vergehen der Sachbeschädigung, indem er im Februar 1983 eine Tür zur Wohnung des Roland G gewaltsam aufdrückte, wodurch ein Schaden in der Höhe von ca 1.000 S entstand.

Rechtliche Beurteilung

Die von den Angeklagten Kurt B, Doris B und Franz E aus der Ziffer 5,, von Kurt B auch aus der Ziffer 4 und von Doris B aus der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind teils offenbar unbegründet, teils entbehren sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Zur Beschwerde des Kurt B:

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) dieses Angeklagten zuwider, kann in den erstgerichtlichen Annahmen, er und seine (spätere) Ehefrau Doris hätten im März und am 17.August 1983 insgesamt mindestens 51,7 Gramm Heroin von Thailand nach Österreich geschmuggelt und im Zeitraum von Frühjahr bis August 1983 hievon rund 50 Gramm in Teilmengen an A als Zwischenhändler weiterverkauft (Band römisch zwei S 183), ein Widerspruch nicht gefunden werden, da der solcherart umschriebene Zeitraum durchaus übereinstimmt.

Mit der Erklärung des A, er habe kein Zeitgefühl, es könne jedoch auch Ende April oder Mai gewesen sein, als ihn B besucht habe, mußte sich das Gericht nicht weiter auseinandersetzen, da sich A mit dieser ohnedies in der Möglichkeitsform gehaltenen Angabe in zeitlicher Hinsicht keineswegs von seinem diesbezüglichen Vorbringen wesentlich abweichend festgelegt hat.

Angesichts des durch den Hinweis auf die kontinuierliche Weitergabe in Teilmengen zum Ausdruck gebrachten Fortsetzungszusammenhanges konnte es auch auf sich beruhen, welche Heroinmengen bei den beiden Transporten aus Thailand im einzelnen eingeführt wurden und ist es belanglos, daß sich die Tatrichter außerstande erklärten, insoweit exakte Feststellungen zu treffen (Band römisch zwei S 186 f). Daß sich A - wie die Beschwerde behauptet - anläßlich der zweiten Thailandreise der Eheleute B gar nicht mehr in Tirol aufhielt, findet in den Akten keine Stütze;

hat doch A angegeben vergleiche Band römisch eins S 170), er habe bis anfangs September 1983 versucht (in Innsbruck) Arbeit zu bekommen und sei erst Mitte September nach Wien gefahren (wo er sich aber auch nicht lange aufhielt, weil er sich im Oktober 1983 bereits wieder in Innsbruck befand, wo er festgenommen wurde); auch bekundete er bei einer anderen Gelegenheit vergleiche Band römisch eins S 139), er sei Ende August oder Anfang September 1983 nach Wien gefahren, habe dort Heroin erstanden und einen Teil davon an Innsbrucker Suchtgiftkonsumenten weiterveräußert. Daß A bei seiner (ersten) Einvernahme durch die Polizei am 17.Oktober 1983 unter Drogeneinfluß stand, mußte keiner besonderen Erörterung unterzogen werden, weil er die dort gemachten Angaben in der Folge beim Untersuchungsrichter vergleiche Band römisch eins ON 4) wiederholte und detaillierte.

Die gesetzlich normierte gedrängte Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) machte es auch entbehrlich, im Rahmen der Würdigung der Verantwortung des Angeklagten A gesondert darauf einzugehen, daß er einmal im Vorverfahren bekundet hatte vergleiche Band römisch eins S 17 g verso), 'es könnten bei B auch nur 10 Gramm (Heroin) gewesen sein', da er sowohl früher vergleiche Band römisch eins S 17 b verso) als auch später und namentlich in der Hauptverhandlung vergleiche Band römisch zwei S 162) von rund 50 Gramm Heroin gesprochen, die obige Behauptung sohin nicht aufrecht erhalten hatte.

Mit den weiteren Beschwerdebehauptungen, dem Rechtsmittelwerber sei - entgegen der Niederschrift im Protokoll - kein Schlußwort im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, StPO gewährt worden, dem Hauptverhandlungsprotokoll zuwider habe man die dort angeführten Urkunden nicht verlesen und es sei endlich dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben worden (auch entgegen dem Hauptverhandlungsprotokoll; vergleiche Band römisch zwei S 161), der Anklageschrift eine zusammenfassende Erklärung entgegenzustellen, wird keiner der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur Darstellung gebracht. Denn abgesehen davon, daß der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Berichtigungsantrag stellte und sonach vom Inhalt des Protokolls auszugehen ist vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 Nr 49 ff zu Paragraph 271,), ist keine der behaupteten Unterlassungen mit Nichtigkeit bedroht (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Wenn der Beschwerdeführer aber vermeint, durch die Nichtgewährung des Schlußwortes sei die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verwirklicht, genügt es ihm zu erwidern, daß er dieser Vorgangsweise weder widersprach noch insoweit irgendeinen zielführenden Antrag stellte und es sohin an den formellen Voraussetzungen des angeführten Nichtigkeitsgrundes gebricht vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Nr 1 ff zu Paragraph 281, Ziffer 4,).

Zur Beschwerdemeinung schließlich, eine Unvollständigkeit (Ziffer 5,) der Begründung sei darin gelegen, daß sich die Tatrichter nicht mit der Frage auseinandersetzen, daß A einen der 'bekanntesten Strafverteidiger von Innsbruck' mit seiner Verteidigung betraute, wobei unerfindlich bleibe, wie er dies finanzieren könne, muß wegen der evidenten Bedeutungslosigkeit dieser Behauptung, der Vielzahl der möglichen Antworten und dem Fehlen jeglicher darauf bezüglicher Verfahrensergebnisse nicht Stellung genommen werden.

Zur Beschwerde der Doris B:

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) dieser Angeklagten haben die Tatrichter die Feststellung, daß auch sie am Import und Verkauf des Suchtgiftes beteiligt war, keineswegs allein auf die geständige Verantwortung des A gestützt (siehe dazu Band römisch zwei S 187:

..... sie werden aber durch die aufgenommenen Beweise, insbesondere

durch die belastenden Angaben des A ..... überführt). Auf diese wird

vielmehr ersichtlich nur die - entgegen der Einlassung der Eheleute B getroffene - Urteilsannahme gegründet, er (A) habe von dem von ihnen nach Österreich geschmuggelten Heroin in Teilmengen insgesamt 50 Gramm erhalten. Die Annahme aber, daß sie sich am Schmuggel und am Inverkehrsetzen des Suchtgiftes beteiligte, konnte das Schöffengericht ohne Verstoß gegen die Gesetze der Logik und Wahrscheinlichkeit daraus ableiten, daß sie mit Kurt B zweimal innerhalb eines Jahres teure Flüge nach Thailand unternahm, sie vor der Polizei zugestanden hatte, es sei geplant gewesen, ca 30 Gramm hochwertiges Heroin zu erstehen vergleiche S 67 in ON 7) sowie ferner daraus erschließen, daß sie sich anläßlich einer Hausdurchsuchung einer in ihrem Besitz befindlichen Heroinmenge von 0,2 Gramm zu entledigen trachtete, all dies im Zusammenhalt damit, daß A von ihrem Ehemann Kurt B in Teilquanten ca 50 Gramm Heroin - also etwa die eingeschmuggelte Menge - erhielt. Da die Angabe des A, er habe das Suchtgift von dem ebenso wie Doris A leugnenden Kurt B übernommen, in dieser Indizienkette eine wesentliche Prämisse darstellte, konnte das Erstgericht mithin zu Recht davon ausgehen, A habe durch sein Geständnis auch die Beschwerdeführerin belastet vergleiche Band römisch zwei S 188), bzw werde auch sie durch die Bekundungen des A überführt vergleiche Band römisch zwei S 187).

Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang - der Sache nach damit einen Feststellungsmangel im Sinne der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierend - unsubstantiiert behauptet, es könne dem angefochtenen Urteil nicht eindeutig entnommen werden, worin das Gericht das tatbestandsverwirklichende Verhalten der Beschwerdeführerin in objektiver und subjektiver Hinsicht erblicke, genügt es dazu ebenso global darauf zu verweisen, daß das Schöffengericht konstatierte, Kurt und Doris B hätten von dem in Thailand erstandenen Heroin eine Menge von 50 Gramm sowie einen verbleibenden Rest von 1,7 Gramm aus der zum eigenen Konsum erworbenen Menge von Thailand über Zürich nach Tirol geschmuggelt, wovon sie dann 50 Gramm in Teilmengen an A als Zwischenhändler weiterverkauften, wobei sie die Absicht hatten, das Suchtgift 'unter das Volk' zu bringen und zwar so, daß in größerer Ausdehnung Gefahr für Menschen entstehen könne (Band römisch zwei S 187).

Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) der Beschwerdeführerin, in der sie auf die Glaubwürdigkeit ihrer leugnenden Verantwortung und darauf verweist, daß A sie nicht belastet habe, entbehrt, weil sie die obigen Konstatierungen neglegiert, zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung und muß darauf nicht weiter eingegangen werden.

Zur Beschwerde des Franz E:

Die schöffengerichtliche Konstatierung, alle Angeklagten - also auch der Beschwerdeführer - seien süchtig gewesen und hätten sich in das Dealergeschäft begeben, um ihre Sucht zu finanzieren (Band römisch zwei S 182) findet bezüglich des Angeklagten E schon darin volle Deckung, daß anläßlich seiner Perlustrierung am 19.März 1984 bei ihm 3 Gramm Cannabis-Harz gefunden und sichergestellt wurden und daß er bei dieser Gelegenheit erklärte, er werde auch weiterhin dieses Suchtgift nehmen vergleiche Band römisch zwei S 85). Da auch die Beschaffung von Haschisch finanziellen Aufwand erfordert, kann es auf sich beruhen, ob der Angeklagte E - wie er behauptet - seit Oktober 1980 Heroin meidet.

Das sonstige Beschwerdevorbringen dieses Angeklagten erschöpft sich nach Inhalt und Zielsetzung in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung und genügt es dem global zu erwidern, daß aus den vom Schöffengericht angeführten Indizien - namentlich der Verantwortung des Angeklagten A - sowie dem Umstand, daß dieser und der Angeklagte E einander lange kannten, die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse tatsächlicher Natur denkfolgerichtig abgeleitet werden konnten.

Nach dem Gesagten waren mithin die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E05821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00057.85.0417.000

Dokumentnummer

JJT_19850417_OGH0002_0090OS00057_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung