Rechtssatz RS0004597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004597
Entscheidungsdatum
18.04.1979
Rechtssatz
Der Zweck des Verfahrens nach § 352 EO ist es, das Miteigentum mangels Durchführbarkeit der Realteilung dadurch aufzulösen, daß durch die Versteigerung die Möglichkeit geboten wird, den Erlös in Geld aufzuteilen. Der Sinn der Exekutionsführung wäre vereitelt, wenn wieder eine Miteigentumsgemeinschaft entstünde.Der Zweck des Verfahrens nach Paragraph 352, EO ist es, das Miteigentum mangels Durchführbarkeit der Realteilung dadurch aufzulösen, daß durch die Versteigerung die Möglichkeit geboten wird, den Erlös in Geld aufzuteilen. Der Sinn der Exekutionsführung wäre vereitelt, wenn wieder eine Miteigentumsgemeinschaft entstünde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004597
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0010OB00574_7900000_007