Rechtssatz RS0006539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006539
Entscheidungsdatum
31.01.1979
Rechtssatz
Der gesetzliche Erbe, der behauptet, daß der Testamentserbe wegen einer in die letztwillige Verfügung eingesetzten Bedingung oder Befristung das Erbe noch nicht antreten darf, hat eine Erbserklärung als Vorerbe abzugeben, nach deren Annahme durch das Gericht nach §§ 125, 126 AußStrG vorzugehen ist, wenn der Testamentserbe eine Bedingung oder Befristung bestreitet. Eine Verweisung auf den Rechtsweg ohne Abgabe und Annahme widersprechender Erbserklärungen ist gesetzwidrig vom Gewicht einer Nullität.Der gesetzliche Erbe, der behauptet, daß der Testamentserbe wegen einer in die letztwillige Verfügung eingesetzten Bedingung oder Befristung das Erbe noch nicht antreten darf, hat eine Erbserklärung als Vorerbe abzugeben, nach deren Annahme durch das Gericht nach Paragraphen 125, 126, AußStrG vorzugehen ist, wenn der Testamentserbe eine Bedingung oder Befristung bestreitet. Eine Verweisung auf den Rechtsweg ohne Abgabe und Annahme widersprechender Erbserklärungen ist gesetzwidrig vom Gewicht einer Nullität.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006539
Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0010OB00526_7900000_001