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Rechtssatz RS0006539

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006539

Geschäftszahl

1Ob526/79

Entscheidungsdatum

31.01.1979

Rechtssatz

Der gesetzliche Erbe, der behauptet, daß der Testamentserbe wegen einer in die letztwillige Verfügung eingesetzten Bedingung oder Befristung das Erbe noch nicht antreten darf, hat eine Erbserklärung als Vorerbe abzugeben, nach deren Annahme durch das Gericht nach Paragraphen 125, 126, AußStrG vorzugehen ist, wenn der Testamentserbe eine Bedingung oder Befristung bestreitet. Eine Verweisung auf den Rechtsweg ohne Abgabe und Annahme widersprechender Erbserklärungen ist gesetzwidrig vom Gewicht einer Nullität.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 526/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 526/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006539

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0010OB00526_7900000_001