Rechtssatz RS0006618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006618
Entscheidungsdatum
23.01.1952
Rechtssatz
Das Begehren auf Benützungsregelung zwischen Eigentümer und Fruchtnießer kann nicht im außerstreitigen Verfahren gestellt werden. Eine Verweisung auf den Rechtsweg durch den Außerstreitrichter hat gleichwohl zu unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006618
Dokumentnummer
JJR_19520123_OGH0002_0010OB00069_5200000_001