Rechtssatz RS0007122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007122
Geschäftszahl
7Ob180/70; 5Ob24/72; 6Ob654/84; 6Ob723/84 (6Ob724/84); 6Ob274/98g; 2Ob199/12x (2Ob200/12v, 2Ob201/12s); 3Ob35/14i
Entscheidungsdatum
30.04.2014
Rechtssatz
Hat das Erstgericht den Beschluss der II. Instanz, mit welchem ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen worden war, in Stattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages aufgehoben, so ist dadurch der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss der II. Instanz gegenstandslos geworden. Der OGH stellt die Akten - ohne über das Rechtsmittel zu entscheiden - an die II. Instanz zurück.Hat das Erstgericht den Beschluss der römisch zwei. Instanz, mit welchem ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen worden war, in Stattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages aufgehoben, so ist dadurch der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss der römisch zwei. Instanz gegenstandslos geworden. Der OGH stellt die Akten - ohne über das Rechtsmittel zu entscheiden - an die römisch zwei. Instanz zurück.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 180/70
Entscheidungstext OGH 21.10.1970 7 Ob 180/70
- 5 Ob 24/72
Entscheidungstext OGH 01.02.1972 5 Ob 24/72
- 6 Ob 654/84
Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 654/84
nur: Hat das Erstgericht den Beschluss der II. Instanz, mit welchem ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen worden war, in Stattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages aufgehoben, so ist dadurch der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss der II. Instanz gegenstandslos geworden. (T1)
Beisatz: Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung unter Aufhebung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses ist der Anfechtungsgegenstand entzogen worden. (T2)
- 6 Ob 723/84
Entscheidungstext OGH 24.01.1985 6 Ob 723/84
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 274/98g
Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 274/98g
nur T1
- 2 Ob 199/12x
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 199/12x
Vgl; nur T1; Beisatz: Zurückweisung des Rechtsmittels gegen den Zurückweisungsbeschluss der 2. Instanz wegen fehlender Beschwer. (T3)
- 3 Ob 35/14i
Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 35/14i
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0007122
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19701021_OGH0002_0070OB00180_7000000_001