Rechtssatz RS0007277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007277
Entscheidungsdatum
01.09.2011
Rechtssatz
Das Abhandlungsgericht ist an seine rechtskräftige Entscheidung über die Annahme der Erbserklärungen gebunden und hat bei rechtskräftiger Annahme einander widerstreitender Erbserklärungen daher nach § 125 vorzugehen; dies gilt auch dann, wenn infolge eines Widerrufs der gerichtlichen Bewilligung des Adoptionsvertrages die Eigenschaft des Angenommenen als gesetzlicher Erbe wegfällt.Das Abhandlungsgericht ist an seine rechtskräftige Entscheidung über die Annahme der Erbserklärungen gebunden und hat bei rechtskräftiger Annahme einander widerstreitender Erbserklärungen daher nach Paragraph 125, vorzugehen; dies gilt auch dann, wenn infolge eines Widerrufs der gerichtlichen Bewilligung des Adoptionsvertrages die Eigenschaft des Angenommenen als gesetzlicher Erbe wegfällt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 888/76
Entscheidungstext OGH 01.03.1977 5 Ob 888/76
- 1 Ob 165/11p
Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 165/11p
Auch; nur: Das Abhandlungsgericht ist an seine rechtskräftige Entscheidung über die Annahme der Erbserklärungen gebunden und hat bei rechtskräftiger Annahme einander widerstreitender Erbserklärungen daher nach § 125 vorzugehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007277
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19770301_OGH0002_0050OB00888_7600000_001