Rechtssatz RS0007307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007307
Entscheidungsdatum
17.08.2006
Rechtssatz
Wurde die vorläufige Unterbringung eines Kranken für unzulässig erklärt und der dagegen erhobene Rekurs des Abteilungsleiters des Krankenhauses zurückgewiesen, so ist eine Bedachtnahme auf dessen verspätetes Rechtsmittel gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht möglich. Der Beschluss könnte nicht mehr ohne Nachteil für den Kranken abgeändert werden, denn bei einer Abänderung würde dieser (vorübergehend) in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt.Wurde die vorläufige Unterbringung eines Kranken für unzulässig erklärt und der dagegen erhobene Rekurs des Abteilungsleiters des Krankenhauses zurückgewiesen, so ist eine Bedachtnahme auf dessen verspätetes Rechtsmittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht möglich. Der Beschluss könnte nicht mehr ohne Nachteil für den Kranken abgeändert werden, denn bei einer Abänderung würde dieser (vorübergehend) in seiner persönlichen Freiheit eingeschränkt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 552/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 552/91
- 6 Ob 109/97s
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 109/97s
- 3 Ob 338/98x
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 338/98x
- 7 Ob 313/04m
Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 313/04m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Rechtmäßigkeit einer Heilbehandlung. (T1)
- 10 Ob 49/06p
Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 Ob 49/06p
Vgl auch; Beisatz: Auf ein verspätetes Rechtsmittel des Abteilungsleiters gegen eine Entscheidung über die Unzulässigerklärung freiheitsbeschränkender Maßnahmen kann nicht Bedacht genommen werden, weil dadurch in die Rechtsstellung des hievon betroffenen Kranken eingegriffen würde; hier freiheitsbeschränkende Maßnahme nach dem HeimAufG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007307
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0020OB00552_9100000_001