Rechtssatz RS0007547
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007547
Entscheidungsdatum
07.11.1972
Rechtssatz
Unternimmt es der von der ausländischen Abhandlungsbehörde festgestellte Erbe, eine im Inland wohnhafte Person vor dem inländischen Gericht auf Herausgabe der in ihrer Gewahrsame befidlichen Nachlaßgegenstände zu belangen, so muß es dem Beklagten möglich sein, vor dem damit befaßten inländischen Gericht diesem Anspruch alle Einwendungen entgegenzusetzen, die seiner Ansicht nach einer positiven Erledigung des Herausgabebegehrens entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007547
Dokumentnummer
JJR_19721107_OGH0002_0080OB00160_7200000_002