Rechtssatz RS0007598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007598
Geschäftszahl
3Ob598/83 (3Ob608/83); 2Ob614/83; 2Ob2/12a; 10Ob69/16v; 1Ob76/18k
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Rechtssatz
Der Umstand, dass der Bausparvertrag auf den Namen des Minderjährigen lautet, ist ein Indiz dafür, dass es sich zumindest möglicherweise um Vermögen des Kindes handelt. Wenn darüber hinaus ein Elternteil geltend macht, die entsprechenden Beträge gehörten dem Kind, während der andere behauptet, sie stünden ihm selbst zu, ist geradezu ein typischer Fall gegeben, dass das Gericht zum Schutz von eigenmächtigen Verfügungen eines Elternteiles eine Sperre verfügt. Trotz der Sperre können nach wie vor beide Elternteile Beträge einzahlen. Die Sperre berührt auch nicht allfällige Steuervorteile für das Kind, da Nachteile ja hier nur eintreten können, wenn die Gelder vorzeitig und nicht widmungsgemäß entnommen würden. Aber auch die allfälligen Rechte des Minderjährigen können durch die Sperre nicht beeinträchtigt werden. Sollte er wirklich Mitberechtigter sein, so würden seine Rechte erst berührt, wenn über die vorhandenen Gelder verfügt würde bzw verfügt werden soll.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 598/83
Entscheidungstext OGH 12.10.1983 3 Ob 598/83
- 2 Ob 614/83
Entscheidungstext OGH 17.01.1984 2 Ob 614/83
nur: Der Umstand, dass der Bausparvertrag auf den Namen des Minderjährigen lautet, ist ein Indiz dafür, dass es sich zumindest möglicherweise um Vermögen des Kindes handelt. Wenn darüberhinaus ein Elternteil geltend macht, die entsprechenden Beträge gehörten dem Kind, während der andere behauptet, sie stünden ihm selbst zu, ist geradezu ein typischer Fall gegeben, dass das Gericht zum Schutz von eigenmächtigen Verfügungen eines Elternteiles eine Sperre verfügt. (T1) Veröff: RZ 1984/40,129 = ÖA 1985,51 = NZ 1984,177
- 2 Ob 2/12a
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 2/12a
Auch; nur T1
- 10 Ob 69/16v
Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 69/16v
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass der „Jubiläums-Prämien-Lossparbrief“ auf den Namen der damals noch minderjährigen Beklagten lautete, zwingt nicht zur Annahme dass es sich dabei um deren Vermögen handelt. (T2)
- 1 Ob 76/18k
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 76/18k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007598
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19831012_OGH0002_0030OB00598_8300000_001