Rechtssatz RS0007603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007603
Geschäftszahl
5Ob47/58; 2Ob70/15f
Entscheidungsdatum
06.08.2015
Rechtssatz
Die bevorzugte Behandlung der Begräbniskosten im Verlassenschaftsverfahren (SZ 15/129) kann nicht dadurch vereitelt werden, daß ein nicht bevorzugter Gläubiger, der bereits über einen Exekutionstitel verfügt, den Ausfolgungsanspruch des Nachlasses gegen den Gerichtskommissär pfändet. Der Zustimmung des leer ausgehenden betreibenden Gläubigers zur iure-crediti-Einantwortung bedarf es daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0007603
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19580416_OGH0002_0050OB00047_5800000_001