Rechtssatz RS0007778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007778
Geschäftszahl
5Ob681/79; 1Ob763/83; 1Ob705/84 (1Ob706/84); 7Ob41/02h; 2Ob104/22s
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Rechtssatz
Solange nicht feststeht, ob eine fideikommissarische Substitution oder eine dieser nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichgestellte Anordnung vorliegt oder welchen Umfang sie hat, hat das Abhandlungsgericht die gesetzlich vorgeshenen Sicherungsmaßnahmen von Amts wegen zu treffen, also die Inventierung und Schätzung des Nachlasses (§ 92 Abs 2 Z 3 AußStrG) durchzuführen und gemäß § 125 ff AußStrG analog vorzugehen, und zwar - abgesehen vom Verzichtsfall - ohne Rücksicht darauf, ob der Nacherbe (Nachlegatar) bereits eine Erbserklärung (Vermächtnisannahmeerklärung) abgegeben hat.Solange nicht feststeht, ob eine fideikommissarische Substitution oder eine dieser nach Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichgestellte Anordnung vorliegt oder welchen Umfang sie hat, hat das Abhandlungsgericht die gesetzlich vorgeshenen Sicherungsmaßnahmen von Amts wegen zu treffen, also die Inventierung und Schätzung des Nachlasses (Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG) durchzuführen und gemäß Paragraph 125, ff AußStrG analog vorzugehen, und zwar - abgesehen vom Verzichtsfall - ohne Rücksicht darauf, ob der Nacherbe (Nachlegatar) bereits eine Erbserklärung (Vermächtnisannahmeerklärung) abgegeben hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 681/79
Entscheidungstext OGH 02.10.1979 5 Ob 681/79
Veröff: NZ 1980,146
- 1 Ob 763/83
Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 763/83
Auch; Veröff: JBl 1985,98 = NZ 1985,207
- 1 Ob 705/84
Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 705/84
Auch; Veröff: NZ 1985,188
- 7 Ob 41/02h
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 41/02h
Auch; Beisatz: Die Bestimmungen der §§125ff AußStrG sind immer dann analog heranzuziehen, wenn es sich um einander widersprechende Standpunkte der Beteiligten handelt, von deren Lösung die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens abhängt. (T1)
- 2 Ob 104/22s
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 2 Ob 104/22s
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Analoge Anwendung von §§ 161 ff AußStrG 2005 bei Streit über das Bestehen und den Umfang eines uneigentlichen Nachvermächtnisses. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007778
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19791002_OGH0002_0050OB00681_7900000_003