Rechtssatz RS0007832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007832
Entscheidungsdatum
11.10.1974
Rechtssatz
Der fehlende Wille einzelner Erben, die zur Einverleibung der bereits im Besitz des Dritten befindliche Liegenschaft erforderlichen Erfüllungshandlungen vorzunehmen, kann nicht durch das Gericht ersetzt werden. Die für solche Erfüllungshandlungen der Erben allenfalls erforderlichen abhandlungsbehördliche Genehmigung (vgl SZ 40/94) kann bei einer Mehrheit von Erben nur dann erteilt werden, wenn alle Erben der Erfüllung des vom Erblasser mündlich geschlossenen Vertrages zustimmen.Der fehlende Wille einzelner Erben, die zur Einverleibung der bereits im Besitz des Dritten befindliche Liegenschaft erforderlichen Erfüllungshandlungen vorzunehmen, kann nicht durch das Gericht ersetzt werden. Die für solche Erfüllungshandlungen der Erben allenfalls erforderlichen abhandlungsbehördliche Genehmigung vergleiche SZ 40/94) kann bei einer Mehrheit von Erben nur dann erteilt werden, wenn alle Erben der Erfüllung des vom Erblasser mündlich geschlossenen Vertrages zustimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007832
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19741011_OGH0002_0030OB00151_7400000_001