Rechtssatz RS0007834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007834
Entscheidungsdatum
11.10.1974
Rechtssatz
1. Die Erbengemeinschaft kann die für zur Einverleibung der bereits im Besitz des Dritten befindliche Liegenschaft erforderlichen Erfüllungshandlungen nur gemeinsam vornehmen, wozu es eines einheitlichen Willens aller Erben bedarf. 2. Eine Majorisierung ist ausgeschlossen, da nicht nur die Veräußerung einer Liegenschaft, sondern auch die Erfüllung des vom Erblasser getätigten Veräußerungsgeschäftes keine Verwaltungsmaßnahme ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007834
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19741011_OGH0002_0030OB00151_7400000_002