Rechtssatz RS0008324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008324
Geschäftszahl
1Ob108/54; 2Ob41/11k
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Das Aufgriffsrecht ist eine Erbteilungsvorschrift, die in der Verbücherungsanordnung der Einantwortungsurkunde bereits zu berücksichtigen ist. Die Behauptung des Verzichtes auf das Aufgriffsrecht ist im streitigen Weg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 108/54
Entscheidungstext OGH 17.02.1954 1 Ob 108/54
- 2 Ob 41/11k
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
Auch; nur: Das Aufgriffsrecht ist eine Erbteilungsvorschrift. (T1); Beisatz: Das einem Miterben letztwillig eingeräumte Aufgriffsrecht wird überwiegend als bloße Erbteilungsanordnung angesehen, wobei die Durchführung der Teilung von der Geltendmachung durch den Aufgriffsberechtigten abhängt. (T2)
Veröff: SZ 2012/49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0008324
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19540217_OGH0002_0010OB00108_5400000_001