Rechtssatz RS0011053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011053
Geschäftszahl
1Ob19/77; 1Ob33/77; 1Ob227/10d
Entscheidungsdatum
23.02.2011
Rechtssatz
Die Vorschriften des § 39 Abs 1 WRG 1959 - wonach niemand (s.H. Krzizek Kommentar zum Wasserrechtsgesetz Seite 181) den natürlichen Abfluss der sich auf einem Grundstück ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes willkürlich ändern darf, ebenso wie die Vorschrift des § 413 ABGB, die bestimmt, dass niemand solche Werke oder Pflanzungen anlegen darf, die den ordentlichen Lauf eines Flusses verändern, - stellen Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB dar, weil die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgen.Die Vorschriften des Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 - wonach niemand (s.H. Krzizek Kommentar zum Wasserrechtsgesetz Seite 181) den natürlichen Abfluss der sich auf einem Grundstück ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes willkürlich ändern darf, ebenso wie die Vorschrift des Paragraph 413, ABGB, die bestimmt, dass niemand solche Werke oder Pflanzungen anlegen darf, die den ordentlichen Lauf eines Flusses verändern, - stellen Schutzvorschriften im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar, weil die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 19/77
Entscheidungstext OGH 04.10.1977 1 Ob 19/77
- 1 Ob 33/77
Entscheidungstext OGH 12.04.1977 1 Ob 33/77
- 1 Ob 227/10d
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 227/10d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011053
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
JJR_19771004_OGH0002_0010OB00019_7700000_001