Rechtssatz RS0011179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011179
Geschäftszahl
2Ob371/56; 7Ob1557/92
Entscheidungsdatum
21.05.1992
Rechtssatz
Sparkasseneinlagen sind unregelmäßige Verwahrungsverträge, bei denen der Verwahrer Eigentümer wird. "Eigentum" des Erlegers an solchen Guthaben bedeutet daher Gläubigereigenschaft und Anspruchsberechtigung. Die Klage auf Feststellung der Gläubigerschaft ist bei dem sogenannten Prätendentenstreit zulässig. Sie ist der Klage auf Eigentumsfestellung wegen hartnäckiger Bestreitung ähnlich und entspricht der historischen Aufforderungsklage wegen Berühmung.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 371/56
Entscheidungstext OGH 31.10.1956 2 Ob 371/56
- 7 Ob 1557/92
Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 1557/92
nur: Sparkasseneinlagen sind unregelmäßige Verwahrungsverträge, bei denen der Verwahrer Eigentümer wird. "Eigentum" des Erlegers an solchen Guthaben bedeutet daher Gläubigereigenschaft und Anspruchsberechtigung. (T1) = EvBl 1992/4 S 31 = ÖBA 1992,1113
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011179
Dokumentnummer
JJR_19561031_OGH0002_0020OB00371_5600000_001