Rechtssatz RS0011349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011349
Entscheidungsdatum
09.11.1977
Rechtssatz
Jemand, der unter der vertraglichen Zusage des Erwerbes des Miteigentums an einer Liegenschaft den Ausbau von Räumen durchführte und die Räume auf Grund dieser Zusage bezog, kann eine Räumungsklage damit abwehren, daß er die Räume auf Grund einer wie unter Miteigentümern getroffenen Benützungsregelung innehabe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011349
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0010OB00695_7700000_001