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Rechtssatz RS0011891

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011891

Geschäftszahl

1Ob727/81; 8Ob575/81

Entscheidungsdatum

04.06.1987

Rechtssatz

Dem Miteigentümer, der mit Zustimmung der anderen aus eigenen Mitteln zusätzlichen Wohnraum schuf, wird dadurch auch unter Berücksichtigung der im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ein über die Zeit seines Miteigentums hinaus zustehendes lebenslängliches Wohnrecht nicht eingeräumt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 727/81
    Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 727/81
    JBl 1982,599 = SZ 54/163 = MietSlg 33075 ( 22 )
  • 8 Ob 575/81
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 575/81
    Ähnlich; nur: Dem Miteigentümer, der mit Zustimmung der anderen aus eigenen Mitteln zusätzlichen Wohnraum schuf. (T1) Beisatz: ( und zwar für seinen persönlichen Bedarf ), wird im Zweifel für den durch ihn geschaffenen Wertzuwachs kein Benützungsentgelt zu bezahlen haben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011891

Dokumentnummer

JJR_19811106_OGH0002_0010OB00727_8100000_002