Rechtssatz RS0011891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011891
Geschäftszahl
1Ob727/81; 8Ob575/81
Entscheidungsdatum
04.06.1987
Rechtssatz
Dem Miteigentümer, der mit Zustimmung der anderen aus eigenen Mitteln zusätzlichen Wohnraum schuf, wird dadurch auch unter Berücksichtigung der im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ein über die Zeit seines Miteigentums hinaus zustehendes lebenslängliches Wohnrecht nicht eingeräumt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 727/81
Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 727/81
JBl 1982,599 = SZ 54/163 = MietSlg 33075 ( 22 )
- 8 Ob 575/81
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 575/81
Ähnlich; nur: Dem Miteigentümer, der mit Zustimmung der anderen aus eigenen Mitteln zusätzlichen Wohnraum schuf. (T1) Beisatz: ( und zwar für seinen persönlichen Bedarf ), wird im Zweifel für den durch ihn geschaffenen Wertzuwachs kein Benützungsentgelt zu bezahlen haben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011891
Dokumentnummer
JJR_19811106_OGH0002_0010OB00727_8100000_002