Aus den Entscheidungsgründen:
Jedem Miteigentümer steht das Recht zu, unbefugte Eingriffe in seine Rechtssphäre im Rechtsweg abzuwehren. Jeder Miteigentümer ist daher zur Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer einer Wohnung aktiv legitimiert. Sache des Beklagten ist es, einen tauglichen Rechtstitel für die Benützung der Wohnung nachzuweisen (MietSlg. 32 042, 32 041, 31 036, 30 042 u. v. a.; Klang[2] II, 213, III, 1096). Entgegen den Ausführungen der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, daß dem Erstbeklagten ein Wohnrecht oder ein Bestandrecht zustunde.Jedem Miteigentümer steht das Recht zu, unbefugte Eingriffe in seine Rechtssphäre im Rechtsweg abzuwehren. Jeder Miteigentümer ist daher zur Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer einer Wohnung aktiv legitimiert. Sache des Beklagten ist es, einen tauglichen Rechtstitel für die Benützung der Wohnung nachzuweisen (MietSlg. 32 042, 32 041, 31 036, 30 042 u. v. a.; Klang[2] römisch zwei, 213, römisch drei, 1096). Entgegen den Ausführungen der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, daß dem Erstbeklagten ein Wohnrecht oder ein Bestandrecht zustunde.
Eine ausdrücklich zustande gekommene Vereinbarung wurde nicht als erwiesen angenommen. Ob aber ein bestimmtes Verhalten gemäß § 863 ABGB als konkludente Willenserklärung zu werten ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, maßgeblich ist vielmehr, welche Schlüsse der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung abzuleiten berechtigt war. Es entscheidet nicht die innere Absicht der Parteien, sondern unter Berücksichtigung der im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ihr objektives Verhalten. Dieses muß eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen sein. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, daß der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt (MietSlg. 31 081, 30 160, 28 070; SZ 43/169 u. v. a.; Koziol - Welser[5] I, 75). Für die Annahme des Abschlusses eines Mietvertrages oder die Einräumung eines Wohnrechtes liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Ob ein Bestandvertrag oder bloß eine Vereinbarung über die Ordnung des gemeinsamen Gebrauchs vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles (Klang[2] III, 1092). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Abschluß eines Mietvertrages zwischen Miteigentümern nur dann angenommen werden, wenn die Parteien eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, durch die Vereinbarung mehr zu beabsichtigen als eine bloße Gebrauchsregelung; der bloße Wille, einen Teil des gemeinsamen Gutes auf längere Zeit gegen Entgelt zu überlassen, der sonst zur Begründung eines Mietverhältnisses ausreicht, genügt daher nicht, da ein solcher Vertragsinhalt auch einer bloßen Gebrauchsregelung unter Miteigentümern, die als Regelfall zu gelten hat, entsprechen würde (MietSlg. 32 075, 31 071; JBl. 1979, 144; MietSlg. 27 087 u. v. a.).Eine ausdrücklich zustande gekommene Vereinbarung wurde nicht als erwiesen angenommen. Ob aber ein bestimmtes Verhalten gemäß Paragraph 863, ABGB als konkludente Willenserklärung zu werten ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, maßgeblich ist vielmehr, welche Schlüsse der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung abzuleiten berechtigt war. Es entscheidet nicht die innere Absicht der Parteien, sondern unter Berücksichtigung der im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ihr objektives Verhalten. Dieses muß eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen sein. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, daß der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt (MietSlg. 31 081, 30 160, 28 070; SZ 43/169 u. v. a.; Koziol - Welser[5] römisch eins, 75). Für die Annahme des Abschlusses eines Mietvertrages oder die Einräumung eines Wohnrechtes liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Ob ein Bestandvertrag oder bloß eine Vereinbarung über die Ordnung des gemeinsamen Gebrauchs vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles (Klang[2] römisch drei, 1092). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Abschluß eines Mietvertrages zwischen Miteigentümern nur dann angenommen werden, wenn die Parteien eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht haben, durch die Vereinbarung mehr zu beabsichtigen als eine bloße Gebrauchsregelung; der bloße Wille, einen Teil des gemeinsamen Gutes auf längere Zeit gegen Entgelt zu überlassen, der sonst zur Begründung eines Mietverhältnisses ausreicht, genügt daher nicht, da ein solcher Vertragsinhalt auch einer bloßen Gebrauchsregelung unter Miteigentümern, die als Regelfall zu gelten hat, entsprechen würde (MietSlg. 32 075, 31 071; JBl. 1979, 144; MietSlg. 27 087 u. v. a.).
Diese Grundsätze müssen um so mehr gelten, wenn keine laufenden Entgeltzahlungen erfolgen, sondern ein Miteigentümer einen aus seinen Mitteln errichteten Zubau benützt. Auch die schlüssige Einräumung eines Wohnungsrechtes liegt darin ebenfalls nicht. Dem Miteigentümer, der mit Zustimmung der anderen aus eigenen Mitteln zusätzlichen Wohnraum schuf, wird dadurch auch unter Berücksichtigung der im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ein über die Zeit seines Miteigentums hinaus zustehendes lebenslängliches Wohnrecht nicht eingeräumt.
Den Revisionsausführungen kann aber auch nicht darin gefolgt werden, daß den Beklagten ein von der Firma Johann P kraft überbundener Gebrauchsregelung abgeleitetes Benützungsrecht zustunde. Eine Benützungsregelung zwischen Miteigentümern ist die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder ihrer körperlich begrenzten Teile zur ausschließlichen oder gemeinsamen, auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit gedachten Benützung an die Teilhaber und die allfällige Festlegung einer Entgeltleistung für eine ihren Anteil übersteigende Benützung (Jensik, Miteigentum, Wohnungseigentum, 18). Eine Benützungsvereinbarung unter Miteigentümern stellt sich demnach als Dauerschuldverhältnis dar (JBl. 1980, 651; MietSlg. 31 072). Schuldverhältnisse wirken, soweit nicht eine gesetzliche oder vertragliche Ausnahme vorliegt, grundsätzlich nur zwischen den vertragschließenden Parteien; nur zwischen ihnen entstehen wechselseitige Verbindlichkeiten (Koziol - Welser[5] I, 161). In der Rechtsprechung wurde immer betont, daß einer Benützungsregelung unter Miteigentümern nur obligatorischer Charakter zukommt (MietSlg. 29 084, 25 059, 24 060, 19 036, 4 817 u. a.). Was die Rechtsstellung des neu eintretenden Miteigentümers betrifft, geht die Rechtsprechung dahin, daß Benützungsregelungen zwar den Gesamtrechtsnachfolger, den Einzelrechtsnachfolger aber nur insoweit binden, als dieser in die bestehende Regelung eintrat bzw. ihm diese überbunden wurde (MietSlg. 32 075, 32 073, 29 084, 24 060; EvBl. 1970/37; MietSlg. 21 074 u. v. a.). Eine solche Überbindung schützt dann die verbleibenden Miteigentümer, zu deren Gunsten die Überbindung erfolgte.Den Revisionsausführungen kann aber auch nicht darin gefolgt werden, daß den Beklagten ein von der Firma Johann P kraft überbundener Gebrauchsregelung abgeleitetes Benützungsrecht zustunde. Eine Benützungsregelung zwischen Miteigentümern ist die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder ihrer körperlich begrenzten Teile zur ausschließlichen oder gemeinsamen, auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit gedachten Benützung an die Teilhaber und die allfällige Festlegung einer Entgeltleistung für eine ihren Anteil übersteigende Benützung (Jensik, Miteigentum, Wohnungseigentum, 18). Eine Benützungsvereinbarung unter Miteigentümern stellt sich demnach als Dauerschuldverhältnis dar (JBl. 1980, 651; MietSlg. 31 072). Schuldverhältnisse wirken, soweit nicht eine gesetzliche oder vertragliche Ausnahme vorliegt, grundsätzlich nur zwischen den vertragschließenden Parteien; nur zwischen ihnen entstehen wechselseitige Verbindlichkeiten (Koziol - Welser[5] römisch eins, 161). In der Rechtsprechung wurde immer betont, daß einer Benützungsregelung unter Miteigentümern nur obligatorischer Charakter zukommt (MietSlg. 29 084, 25 059, 24 060, 19 036, 4 817 u. a.). Was die Rechtsstellung des neu eintretenden Miteigentümers betrifft, geht die Rechtsprechung dahin, daß Benützungsregelungen zwar den Gesamtrechtsnachfolger, den Einzelrechtsnachfolger aber nur insoweit binden, als dieser in die bestehende Regelung eintrat bzw. ihm diese überbunden wurde (MietSlg. 32 075, 32 073, 29 084, 24 060; EvBl. 1970/37; MietSlg. 21 074 u. v. a.). Eine solche Überbindung schützt dann die verbleibenden Miteigentümer, zu deren Gunsten die Überbindung erfolgte.
Eine andere Frage ist es aber, ob verbleibende Miteigentümer ohne ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung auch an eine Vereinbarung des früheren Miteigentümers mit dem neuen gebunden sind. In der Entscheidung MietSlg. 16 041/34, die, soweit ersichtlich, zu diesem Problemkreis als einzige Stellung nahm, wurde ausgesprochen, daß selbst nicht verdinglichte Benützungsregelungen bei Fehlen einer ausdrücklichen Einschränkung auf die Person an die Miteigentumsanteile geknüpft sind und daher nach der Übung des redlichen Verkehrs auch die verbleibenden Miteigentümer binden. Diese Rechtsansicht kann der erkennende Senat gleich dem Berufungsgericht als dem Wesen nur obligatorischer Verbindlichkeiten widersprechend nicht teilen. Eine im Gesetz angeordnete Vertragsübernahme eines Dauerschuldverhältnisses enthält nur die Bestimmung des § 1120 ABGB. Der Erwerber einer Bestandsache bleibt zwar an den Bestandvertrag gebunden, er kann aber dieses Verhältnis ohne Rücksicht auf eine vertragliche zeitliche Bindung innerhalb der gesetzlichen Frist des § 1120 ABGB aufkundigen; jedes Bestandverhältnis von bestimmter Dauer wird durch Eigentümerwechsel zu einem Bestandsverhältnis von unbestimmter Dauer mit gesetzlicher Kündigungsfrist (SZ 45/47; SZ 42/49; SZ 27/216 u.v.a.; Koziol - Welser a.a.O., 310). Die Vorschrift des § 1120 ABGB wurde aber von der Rechtsprechung immer als eine bloß auf Bestandverträge anzuwendende Sonderregel angesehen, die auf andere, selbst ähnliche obligatorische Benützungsverhältnisse, die Dauerschuldverhältnisse darstellen, analog nicht anzuwenden ist (MietSlg. 31 235, 27 123, 26 071, 18 137, 17 087 u. a.). Die Übertragung der Rechte und Pflichten von einem Mieter auf einen anderen ist grundsätzlich nur im Wege der Vertragsübernahme möglich (MietSlg. 31 196; SZ 46/24 u. a.). Auch bei anderen Dauerschuldverhältnissen ist die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses mit einem neu Eintretenden nur mit Zustimmung der verbliebenen früheren Vertragspartner möglich. Bei der Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes, die ebenfalls ein Gemeinschaftsverhältnis ist, ist die Unübertragbarkeit des Geschäftsanteiles sogar gesetzliche Regel (§ 1186 ABGB; SZ 24/87 u. a.; Wahle in Klang[2] V, 594). Auch Arbeitsverhältnisse werden bei Unternehmensübergang grundsätzlich nur dann fortgesetzt, wenn der Arbeitnehmer der Fortsetzung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt (Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht I, 73; Arb. 7031, 5361). Es hat überhaupt für alle im Gesetz nicht näher geregelten Dauerschuldverhältnisse nur der dem Wesen des Schuldrechtes allein entsprechende Grundsatz zu gelten, daß die Parteien nur dann Dritten gegenüber an ein Schuldverhältnis gebunden bleiben, wenn sie der Übernahme des Vertrages zustimmen. Unter einer Vertragsübernahme versteht man das Übereinkommen bisheriger Vertragspartner eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten, daß das Schuldverhältnis als Gesamtheit wechselseitiger Rechte und Pflichten mit diesem fortgesetzt wird (MietSlg. 31 196; JBl. 1975, 429; EvBl. 1973/65; Koziol - Welser[5] I, 251). Es hat auch für Benützungsregelungen zwischen Miteigentümern der allgemeinene Grundsatz Anwendung zu finden, daß selbst bei Überbindung der Gebrauchsregelung an den neuen Miteigentümer jeder verbleibende Miteigentümer an die seinerzeit getroffene oder gerichtlich angeordnete Benützungsregelung nur dann gebunden bleibt, wenn er dieser Vereinbarung durch Vertragsübernahme ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt. Die sich allenfalls aus der gemeinsamen Geschäftsgrundlage der seinerzeit getroffenen Benützungsregelung ergehenden Bindung auch neuen Miteigentümern gegenüber und damit die Zustimmung zur Vertragsübernahme durch die verbliebenen Miteigentümer ist zu behaupten und zu beweisen. Einen solchen Beweis traten die Beklagten nicht an.Eine andere Frage ist es aber, ob verbleibende Miteigentümer ohne ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung auch an eine Vereinbarung des früheren Miteigentümers mit dem neuen gebunden sind. In der Entscheidung MietSlg. 16 041/34, die, soweit ersichtlich, zu diesem Problemkreis als einzige Stellung nahm, wurde ausgesprochen, daß selbst nicht verdinglichte Benützungsregelungen bei Fehlen einer ausdrücklichen Einschränkung auf die Person an die Miteigentumsanteile geknüpft sind und daher nach der Übung des redlichen Verkehrs auch die verbleibenden Miteigentümer binden. Diese Rechtsansicht kann der erkennende Senat gleich dem Berufungsgericht als dem Wesen nur obligatorischer Verbindlichkeiten widersprechend nicht teilen. Eine im Gesetz angeordnete Vertragsübernahme eines Dauerschuldverhältnisses enthält nur die Bestimmung des Paragraph 1120, ABGB. Der Erwerber einer Bestandsache bleibt zwar an den Bestandvertrag gebunden, er kann aber dieses Verhältnis ohne Rücksicht auf eine vertragliche zeitliche Bindung innerhalb der gesetzlichen Frist des Paragraph 1120, ABGB aufkundigen; jedes Bestandverhältnis von bestimmter Dauer wird durch Eigentümerwechsel zu einem Bestandsverhältnis von unbestimmter Dauer mit gesetzlicher Kündigungsfrist (SZ 45/47; SZ 42/49; SZ 27/216 u.v.a.; Koziol - Welser a.a.O., 310). Die Vorschrift des Paragraph 1120, ABGB wurde aber von der Rechtsprechung immer als eine bloß auf Bestandverträge anzuwendende Sonderregel angesehen, die auf andere, selbst ähnliche obligatorische Benützungsverhältnisse, die Dauerschuldverhältnisse darstellen, analog nicht anzuwenden ist (MietSlg. 31 235, 27 123, 26 071, 18 137, 17 087 u. a.). Die Übertragung der Rechte und Pflichten von einem Mieter auf einen anderen ist grundsätzlich nur im Wege der Vertragsübernahme möglich (MietSlg. 31 196; SZ 46/24 u. a.). Auch bei anderen Dauerschuldverhältnissen ist die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses mit einem neu Eintretenden nur mit Zustimmung der verbliebenen früheren Vertragspartner möglich. Bei der Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes, die ebenfalls ein Gemeinschaftsverhältnis ist, ist die Unübertragbarkeit des Geschäftsanteiles sogar gesetzliche Regel (Paragraph 1186, ABGB; SZ 24/87 u. a.; Wahle in Klang[2] römisch fünf, 594). Auch Arbeitsverhältnisse werden bei Unternehmensübergang grundsätzlich nur dann fortgesetzt, wenn der Arbeitnehmer der Fortsetzung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt (Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, 73; Arb. 7031, 5361). Es hat überhaupt für alle im Gesetz nicht näher geregelten Dauerschuldverhältnisse nur der dem Wesen des Schuldrechtes allein entsprechende Grundsatz zu gelten, daß die Parteien nur dann Dritten gegenüber an ein Schuldverhältnis gebunden bleiben, wenn sie der Übernahme des Vertrages zustimmen. Unter einer Vertragsübernahme versteht man das Übereinkommen bisheriger Vertragspartner eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten, daß das Schuldverhältnis als Gesamtheit wechselseitiger Rechte und Pflichten mit diesem fortgesetzt wird (MietSlg. 31 196; JBl. 1975, 429; EvBl. 1973/65; Koziol - Welser[5] römisch eins, 251). Es hat auch für Benützungsregelungen zwischen Miteigentümern der allgemeinene Grundsatz Anwendung zu finden, daß selbst bei Überbindung der Gebrauchsregelung an den neuen Miteigentümer jeder verbleibende Miteigentümer an die seinerzeit getroffene oder gerichtlich angeordnete Benützungsregelung nur dann gebunden bleibt, wenn er dieser Vereinbarung durch Vertragsübernahme ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt. Die sich allenfalls aus der gemeinsamen Geschäftsgrundlage der seinerzeit getroffenen Benützungsregelung ergehenden Bindung auch neuen Miteigentümern gegenüber und damit die Zustimmung zur Vertragsübernahme durch die verbliebenen Miteigentümer ist zu behaupten und zu beweisen. Einen solchen Beweis traten die Beklagten nicht an.
Ob und welche Ansprüche die Beklagten auf Grund des Kaufvertrages mit der Firma Johann P gegen diese geltend machen können, insbesondere ob sie einen Anspruch darauf haben, daß die Firma Johann P allenfalls unter Anrufung des Gerichtes eine der alten Benützungsregel entsprechende neue zu erreichen trachtet, damit die Ausübung des im Kaufvertrag zugesicherten lebenslänglichen Wohnrechtes ermöglicht werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Prozesses.