Rechtssatz RS0012348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012348
Geschäftszahl
5Ob655/83; 8Ob654/88; 2Ob128/10b; 2Ob41/11k
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Das ABGB enthält für die letztwilligen Verfügungen keine allgemeinen Auslegungsvorschriften wie für Gesetze oder Verträge, dafür aber eine große Anzahl von Sonderregeln. Der für das Vermächtnisrecht im § 655 ABGB aufgestellte Grundsatz, wonach Worte in ihrer gewöhnlichen Bedeutung zu nehmen sind, es würde denn erwiesen, dass der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besonderen Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist, ist aber generalisierungsfähig.Das ABGB enthält für die letztwilligen Verfügungen keine allgemeinen Auslegungsvorschriften wie für Gesetze oder Verträge, dafür aber eine große Anzahl von Sonderregeln. Der für das Vermächtnisrecht im Paragraph 655, ABGB aufgestellte Grundsatz, wonach Worte in ihrer gewöhnlichen Bedeutung zu nehmen sind, es würde denn erwiesen, dass der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besonderen Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist, ist aber generalisierungsfähig.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 655/83
Entscheidungstext OGH 06.12.1983 5 Ob 655/83
NZ 1984,139
- 8 Ob 654/88
Entscheidungstext OGH 24.11.1988 8 Ob 654/88
Vgl auch
- 2 Ob 128/10b
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 128/10b
Vgl; Veröff: SZ 2010/143
- 2 Ob 41/11k
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
Vgl
Veröff: SZ 2012/49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012348
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19831206_OGH0002_0050OB00655_8300000_003