Rechtssatz RS0012586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012586
Geschäftszahl
3Ob255/75 (3Ob256/75); 8Ob45/12v
Entscheidungsdatum
04.03.2013
Rechtssatz
Die Klage des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten ist, auch wenn sie sich auf die Herausgabe einer bestimmten körperlichen Sache richtet, eine persönliche, keine dingliche Klage. Passiv legitimiert ist der Beschwerte, auch wenn er nicht Inhaber oder Besitzer der vermachten Sache ist. Ist die vermachte, dem Erblasser gehörige Sache vor seinem Tod untergangen, so ist, wenn es sich um eine bestimmte Sache handelt, ein Vermächtnisanspruch nicht entstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012586
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19760127_OGH0002_0030OB00255_7500000_002