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Rechtssatz RS0012586

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012586

Geschäftszahl

3Ob255/75 (3Ob256/75); 8Ob45/12v

Entscheidungsdatum

04.03.2013

Rechtssatz

Die Klage des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten ist, auch wenn sie sich auf die Herausgabe einer bestimmten körperlichen Sache richtet, eine persönliche, keine dingliche Klage. Passiv legitimiert ist der Beschwerte, auch wenn er nicht Inhaber oder Besitzer der vermachten Sache ist. Ist die vermachte, dem Erblasser gehörige Sache vor seinem Tod untergangen, so ist, wenn es sich um eine bestimmte Sache handelt, ein Vermächtnisanspruch nicht entstanden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 255/75
    Entscheidungstext OGH 27.01.1976 3 Ob 255/75
  • 8 Ob 45/12v
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 45/12v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012586

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2013

Dokumentnummer

JJR_19760127_OGH0002_0030OB00255_7500000_002